Von der in Freiheitsentziehungssachen auch im Beschwerdeverfahren vorgeschriebenen persönlichen Anhörung des Betroffenen kann unter den in § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG genannten Voraussetzungen ausnahmsweise abgesehen werden; seine dahingehende Ermessensentscheidung muss das Beschwerdegericht nachprüfbar begründen. Unterlässt es dies, ist
Artikel lesen












