Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts kann ein hinterbliebener Lebenspartner einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG Hinterbliebenenversorgung nur verlangen, wenn diese Partnerschaft vor dem Versorgungsfall eingetragen war, falls in der maßgeblichen Versorgungsordnung die Hinterbliebenenversorgung beschränkt ist auf Ehegatten, die vor Eintritt
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