Allein der Umstand, dass zu einer Rechtsfrage noch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vorliegt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte
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