Verfassungsschutz – und die Darlegungs- und Beweislast im Amtshaftungsprozess

Im Amtshaftungsprozess obliegt es dem Betroffenen, das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten eines Amtsträgers darzulegen und zu beweisen. Der mit Beschränkungsmaßnahmen nach §§ 9 bis 11, § 15 G 10-Gesetz1 und § 9 Abs. 4 Satz 7, § 8b Abs. 1 und 2 BVerfSchG2 verbundene Eingriff in das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 10 Abs. 1 GG führt jedenfalls dann nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, wenn die Beschränkungsmaßnahmen von der G 10-Kommission (vgl. § 15 G 10-Gesetz; § 8b Abs. 2 BVerfSchG) geprüft und für zulässig, notwendig und verhältnismäßig erklärt worden sind3.

Verfassungsschutz – und die Darlegungs- und Beweislast im Amtshaftungsprozess

Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof und hat zugleich zur sekundären Darlegungslast des beklagten Staates im Amtshaftungsprozess Stellung genommen, wenn er sich im Hinblick auf die tatsächlichen Voraussetzungen von Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10-Gesetz und dem Bundesverfassungsschutzgesetz auf Geheimhaltungsgründe und die mangelnde Freigabe von Informationen durch die jeweiligen Nachrichtengeber beruft.

Die Verletzung der Amtspflicht zu rechtmäßigem Verhalten steht nicht schon aufgrund der Erklärung der Bundesrepublik in den verwaltungsgerichtlichen Prozessen fest, sie räume die Rechtswidrigkeit der Beschränkungsmaßnahmen ein.

Die Zivilgerichte sind im Amtshaftungsprozess zwar grundsätzlich an rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung (§ 121 VwGO) gebunden4. Die in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergangenen Kostenbeschlüsse entfalten materielle Rechtskraftwirkung indes nur hinsichtlich des Kostenausspruchs5.

Die Bundesrepublik muss sich auch nicht nach Treu und Glauben an ihrer Erklärung festhalten lassen, weil sie damit die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit ihres Handelns verhindert hätte. Dem Betroffenen hätte es offen gestanden, gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 307 Satz 1 ZPO den Erlass eines Anerkenntnisurteils zu beantragen6, wodurch für den Verwaltungsprozess rechtskräftig festgestellt worden wäre, dass die Beschränkungsmaßnahmen rechtswidrig gewesen sind7.

Die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahmen trifft jedoch nicht die Bundesrepublik. Vielmehr ist der Betroffene darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass ein Amtsträger der Bundesrepublik amtspflichtwidrig gehandelt hat.

Nach allgemeinen Grundsätzen trägt grundsätzlich derjenige, der einen Schadensersatzanspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für dessen Voraussetzungen8. Dem Geschädigten obliegt es, das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten eines Amtsträgers darzulegen und zu beweisen9.

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm10 ührt vorliegend der mit den Beschränkungsmaßnahmen verbundene Eingriff in das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 10 Abs. 1 GG nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Der Grundrechtseingriff indiziert nicht dessen Rechtswidrigkeit. Im Gegenteil ist im Amtshaftungsprozess von der aus der Bindung der Exekutive an Recht und Gesetz gemäß Art.20 Abs. 3 GG folgenden Vermutung der Rechtmäßigkeit hoheitlicher Maßnahmen auszugehen11. Dies gilt auch für Eingriffe in absolute Rechte nach § 823 Abs. 1 BGB, wenn die Eingriffe – wie vorliegend (vgl. § 21 G 10-Gesetz, § 8c BVerfSchG aF) – durch die für sie maßgeblichen Rechtsnormen erlaubt werden12. Nur wenn bereits die (besondere) Art des Eingriffs in die Rechtssphäre des Geschädigten die Rechtswidrigkeit indiziert, muss das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes von demjenigen dargelegt und bewiesen werden, der sich darauf beruft13.

Ein solcher Fall liegt bei Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10-Gesetz und dem Bundesverfassungsschutzgesetz jedenfalls dann nicht vor, wenn diese – wie vorliegend – von der G 10-Kommission geprüft und für zulässig, notwendig und verhältnismäßig erklärt worden sind. Die G 10-Kommission ist ein Kontrollorgan eigener Art außerhalb der rechtsprechenden Gewalt, das als Ersatz an die Stelle des fehlenden gerichtlichen Rechtsschutzes tritt und in richterlicher Unabhängigkeit entscheidet, wobei die Kontrolle materiell und verfahrensmäßig der gerichtlichen Kontrolle gleichwertig zu sein hat14. Die Revision macht zu Recht geltend, dass eine (mit positivem Ergebnis erfolgte) Rechtmäßigkeitskontrolle durch ein Gremium wie die G 10-Kommission der Annahme entgegensteht, die Darlegungs- und Beweislast sei bereits aufgrund der Art des Eingriffs auf die Bundesrepublik zu verlagern. Soweit das Oberlandesgericht Hamm davon ausgegangen ist, eine Darlegungs- und Beweislast des Betroffenen sei auch mit Blick auf die G 10-Kommission nicht gerechtfertigt, da der Rechtsweg insofern nur bis zur Mitteilung an den Betroffenen ausgeschlossen sei, ordnet es die besondere Bedeutung der Kontrolle einer Beschränkungsmaßnahme durch die G 10-Kommission nicht zutreffend in den rechtlichen Kontext der Darlegungs- und Beweislast ein. Es geht dabei nicht um die (zu verneinende) Frage des Ausschlusses des Rechtsweges im Falle einer Kontrolle einer Maßnahme durch die G 10-Kommission, sondern um die Auswirkung einer solchen, mit dem Ergebnis der Rechtmäßigkeit der Maßnahme erfolgten Kontrolle auf die Darlegungs- und Beweislast im Amtshaftungsprozess.

Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast ist auch nicht mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur materiellen Beweislast in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten veranlasst. Danach trägt der Staat, wenn er für sich das Recht beansprucht, in einen durch ein negatorisches Grundrecht geschützten Freiheitsbereich einzugreifen, die materielle Beweislast für die gesetzlichen Voraussetzungen dieses Eingriffs15.

Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass den Staat die materielle Beweislast für die Beobachtungsvoraussetzungen nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz treffe16. Diese Ausführungen beziehen sich indes nur auf die materielle Beweislast in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten, nicht aber auf diejenige im Amtshaftungsprozess.

Diese sind voneinander unabhängig und müssen nicht gleichlaufen. Der Umstand, dass im Verwaltungsprozess die Unerweislichkeit einer Tatsache zur Aufhebung eines vom Betroffenen angegriffenen Verwaltungsaktes hätte führen müssen, rechtfertigt daher im Amtshaftungsprozess keine Verschiebung der Beweislast zugunsten des durch den belastenden Verwaltungsakt Geschädigten17.

Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die Bundesrepublik in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Rechtswidrigkeit der Beschränkungsmaßnahmen eingeräumt hat. Ein auch im Amtshaftungsprozess wirkendes „Zeugnis gegen sich selbst“ ist den Erklärungen der Bundesrepublik nicht zu entnehmen. Sie hat erklärt, die Rechtswidrigkeit lediglich einzuräumen, da sie aus Geheimhaltungsgründen nicht näher zu den Gründen der Beschränkungsmaßnahmen vortragen könne. Diesem Vorbehalt kann entnommen werden, dass die Bundesrepublik weiterhin von der Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahmen ausging. Sie wollte im Hinblick auf die Verteilung der materiellen Beweislast im Verwaltungsprozess lediglich – wie ihre Anregung einer Erledigungserklärung zeigt – eine rechtskräftige, für einen Amtshaftungsprozess – möglicherweise – präjudizielle Entscheidung verhindern. Keinesfalls kann ihrer Erklärung der Wille entnommen werden, dem Betroffenen in einem etwaigen Amtshaftungsprozess die Beweisführung zu erleichtern.

Mithin verbleibt es bei der primären Darlegungs- und Beweislast des Betroffenen. Er hat darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass die formellen Voraussetzungen für die Beschränkungsmaßnahmen (vgl. §§ 9 bis 11, § 15 G 10-Gesetz aF bzw. § 9 Abs. 4 Satz 7, § 8b Abs. 1 und 2 BVerfSchG aF) nicht vorlagen oder die seitens der Bundesrepublik zur Ausfüllung der materiellen Voraussetzungen herangezogenen Tatsachen unrichtig waren oder dass die aus ihnen gezogene Schlussfolgerung darauf unvertretbar war, sie begründeten hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, dass jemand Straftaten nach den §§ 129a bis 130 StGB plant oder begeht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a G 10-Gesetz aF), beziehungsweise dass die Tatsachen die Annahme rechtfertigten, es bestünden schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 genannten Schutzgüter, und es lägen tatsächliche Anhaltspunkte für eine nachdrückliche Förderung solcher Gefahren durch den Betroffenen vor (§ 9 Abs. 4 Satz 1 bis 3, § 8a Abs. 2 und 3 Nr. 1 BVerfSchG aF).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen in einzelnen hoheitlichen Bereichen den zuständigen Stellen bei bestimmten Maßnahmen wegen deren besonderer Natur Beurteilungsspielräume zu, die im Amtshaftungsprozess nicht uneingeschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen sind. Diese hoheitlichen Bereiche sind dadurch gekennzeichnet, dass es mehr als nur eine richtige Entscheidung geben kann, das heißt verschiedene Betrachter können, ohne pflichtwidrig zu handeln, zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Die Vertretbarkeit darf in solchen Fällen nur dann verneint und dementsprechend eine Amtspflichtverletzung nur dann bejaht werden, wenn die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich ist18.

So liegt es auch hier. Der die Beschränkungsmaßnahmen anordnenden Stelle steht bei der Subsumtion unter den unbestimmten Rechtsbegriff der „tatsächlichen Anhaltspunkte“ ein gewisser Wertungsspielraum zu, weil hierbei nachrichtendienstliche und kriminalistische Erfahrungssätze zu verwerten19 und unter Einbeziehung wertender Gesichtspunkte bestimmte tatsächliche Umstände zu würdigen sind. Bei der Subsumtion des Sachverhalts unter § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a G 10-Gesetz aF beziehungsweise unter § 9 Abs. 4 Satz 1 bis 3, § 8a Abs. 2 und 3 Nr. 1 BVerfSchG aF kann es daher mehrere vertretbare Antworten geben, das heißt verschiedene Betrachter können, ohne amtspflichtwidrig zu handeln, zu unterschiedlichen, jeweils vertretbaren Ergebnissen gelangen. Dass die Beschränkungsmaßnahmen und ihre Voraussetzungen, einschließlich der diesen zugrunde liegenden unbestimmten Rechtsbegriffe, in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der vollen richterlichen Nachprüfung unterliegen mögen20, steht der Reduzierung des Prüfungsmaßstabs bei der Beurteilung der Amtspflichtwidrigkeit im Amtshaftungsprozess auf eine Vertretbarkeit der Entscheidung – und einer dementsprechenden Darlegungslast des Betroffenen – nicht entgegen.

Der Bundesrepublik obliegt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm über die von ihr getätigten Angaben einschließlich der von ihr vorgelegten Behördenzeugnisse hinaus keine sekundäre Darlegungslast zu den tatsächlichen Umständen, die den Beschränkungsmaßnahmen zugrunde liegen.

Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet eine sekundäre Darlegungslast des Gegners, wenn die darlegungs- und beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner angesichts des unterschiedlichen Informationsstands beider Parteien zumutbar nähere Angaben machen kann21.

Zwar steht vorliegend der Betroffene außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs, während die Bundesrepublik über alle relevanten Informationen verfügt. Der Bundesrepublik sind jedoch mit Blick auf die von ihr geltend gemachten Geheimhaltungsgründe – über ihr bisheriges Vorbringen einschließlich der von ihr vorgelegten Behördenzeugnisse hinaus – keine näheren Angaben zumutbar.

Die Zumutbarkeit weiteren Vortrags der Bundesrepublik zu den tatsächlichen Umständen, die den Beschränkungsmaßnahmen zugrunde liegen, lässt sich nicht schon wegen der Möglichkeit eines Vorgehens nach § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG bejahen. Danach kann das Gericht nach Ausschluss der Öffentlichkeit anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen. Auch wenn Verstöße gegen eine danach auferlegte Geheimhaltungspflicht gemäß § 353d Nr. 2 StGB strafbewehrt sind, bewahrt dies nicht vor der Kenntniserlangung durch den Gegner22, was im Bereich besonders sensibler nachrichtendienstlicher Informationen zu nicht hinnehmbaren Sicherheitsrisiken führen würde.

Entsprechendes gilt für die dem Gericht durch den – ohnehin erst am 1.04.2025 in Kraft tretenden – § 273a ZPO23 eröffnete Möglichkeit, auf den Streitgegenstand bezogene Informationen unter bestimmten Voraussetzungen als geheimhaltungsbedürftig einzustufen und damit dem Schutz der §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) zu unterstellen. Hierdurch wird lediglich eine – durch Ordnungsmittel sanktionierte (§ 17 GeschGehG) – Pflicht zur vertraulichen Behandlung begründet (§ 16 Abs. 2 GeschGehG); zudem muss mindestens einer natürlichen Person jeder Partei und ihren Prozessvertretern oder sonstigen Vertretern Zugang zu den geheimhaltungsbedürftigen Informationen gewährt werden (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 3 GeschGehG).

Zur Bestimmung, inwieweit der Bundesrepublik nähere Angaben zumutbar sind, kann vorliegend die Wertung des § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO herangezogen werden24. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde im Verwaltungsrechtsstreit zur Vorlage von Urkunden und Akten, zur Übermittlung von elektronischen Dokumenten und zur Erteilung von Auskünften. Dies kann aber gemäß § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO durch die zuständige oberste Aufsichtsbehörde verweigert werden, wenn das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Liegen diese Voraussetzungen vor, haben sich nach der gesetzgeberischen Intention Rechtsschutzgesichtspunkte dem Geheimhaltungsbedürfnis unterzuordnen25. Dementsprechend sind vorliegend der Bundesrepublik nähere Angaben insoweit nicht zumutbar, als die in § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO genannten materiellen Geheimhaltungsgründe vorliegen.

Ein Nachteil i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 3 Var. 1 VwGO ist insbesondere gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich ihrer Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren würde26. Dies kann der Fall sein, wenn die Bekanntgabe des Akteninhalts einer einem ausländischen Nachrichtendienst oder einer ausländischen Sicherheitsbehörde zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit widersprechen würde27. Die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste wird von der „Third-Party-Rule“ geprägt. Hierbei handelt es sich um eine allgemein anerkannte Verhaltensregel der internationalen Kooperation im Sicherheits- und Nachrichtendienstbereich28. Nach der „Third-Party-Rule“ dürfen ausgetauschte Informationen ohne Zustimmung des Informationsgebers nicht an Dritte weitergegeben oder für andere Zwecke verwendet werden29. „Dritte“ in diesem Sinne sind auch Gerichte des begünstigten Staats30.

Durch den Bruch einer solchen Absprache kann die Funktions- und Kooperationsfähigkeit der Nachrichtendienste und damit ihre außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden31, weil der Empfängerstaat von der übermittelnden Stelle keine weiteren Informationen mehr erhält32. Die internationale Zusammenarbeit der Nachrichtendienste nimmt indes insbesondere vor dem Hintergrund des internationalen Terrorismus eine überragende Bedeutung ein33. So konnten nur in enger Kooperation mit ausländischen Partnerbehörden mehrere ernstzunehmende Anschlagsversuche verhindert werden (Abschlussbericht der Bund-Länder-Kommission Rechtsterrorismus vom 30.04.2013 aaO). Mit dem Verstoß gegen die „Third-Party-Rule“ kann somit der langfristige Verlust wesentlicher außen- und sicherheitspolitischer Erkenntnisse einhergehen, ohne die die Aufklärung verfassungsfeindlicher, sicherheitsgefährdender und terroristischer Aktivitäten nicht mehr in gleichem Umfang geleistet werden könnte34. Es wäre dann zu befürchten, dass der nationale Nachrichtendienst nicht mehr in der Lage ist, die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zu erfüllen35.

Zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung des nationalen Nachrichtendienstes gehört zudem der Schutz eigener Quellen. Nachrichtendienste sind bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben vielfach auf Angaben Dritter angewiesen und dürfen zum Schutz des Informanten grundsätzlich dessen Identität geheim halten. Dem Wohl des Bundes würden Nachteile bereitet, wenn diese Daten unter Missachtung einer zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit an Außenstehende bekanntgegeben würden. Denn ein solcher Vertrauensbruch gegenüber Informanten wäre generell geeignet, die Aufgabenwahrnehmung der Nachrichtendienste zu beeinträchtigen, indem die künftige Anwerbung von Informanten erschwert würde36 und im Einzelfall die betroffene Vertrauensperson aufgedeckt und damit persönlich gefährdet, jedenfalls aber von weiteren Informationen abgeschnitten wäre.

Vor diesem Hintergrund begründen die von der Bundesrepublik vorgebrachten Geheimhaltungsgründe die Unzumutbarkeit weiteren – über die von ihr getätigten Angaben einschließlich der von ihr vorgelegten Behördenzeugnisse hinausgehenden – Vorbringens. Das gilt insbesondere in Bezug auf weiteren Vortrag der Bundesrepublik zu den Hinweisgebern, den konkreten Umständen der Hinweiserteilung und zu den Rückschlüsse auf die Informanten erlaubenden inhaltlichen Details der Hinweise.

Die Bundesrepublik hat erstinstanzlich vorgetragen, die den Betroffenen belastenden Verdachtsmomente beruhten auf Hinweisen eines ausländischen Nachrichtendienstes einerseits und dem Quellenschutz unterliegenden Informationen des LfV andererseits. Beide hätten ein Freigabeersuchen abgelehnt. In dem hiesigen Prozess könnten solche Informationen und Erkenntnisse nicht einfließen, die von einer dritten Stelle als geheimhaltungsbedürftig eingestuft übermittelt, aber nicht für eine Offenlegung freigegeben worden seien. Entsprechend der „Third-Party-Rule“ unterlägen die dem BfV von dritten Stellen übermittelten Informationen einer ausnahmslosen Verwendungsbeschränkung für den Verfassungsschutzbereich und die vorgesetzten Behörden. Für eine Weitergabe der Erkenntnisse an Stellen außerhalb des Verfassungsschutzverbundes müssten die Hinweisgeber vorab um Zustimmung beziehungsweise Freigabe gebeten werden. Die Missachtung dieser Regelung könne nicht nur mögliche sensible Quellen dritter Stellen und Hinweisgeber gefährden beziehungsweise anderweitige Zugangswege zerstören, sondern auch die zukünftige Zusammenarbeit mit dem BfV grundsätzlich erheblich beeinträchtigen, wenn nicht sogar unmöglich machen. Die Folge wäre, dass das BfV nicht mehr an wertigen sensiblen Informationen, die für die Arbeit von erheblicher Bedeutung sein könnten, beteiligt würde. Die von dritter Stelle nicht freigegebenen Informationen und Erkenntnisse könnten zwar entscheidungserheblich sein. Es überwiege aber das Geheimhaltungsinteresse – ein Bruch der „Third-Party-Rule“ würde das Wohl des Bundes im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO (gemeint wohl: Satz 3) gefährden – gegenüber dem Interesse des Gerichts an einer vollständigen Aufklärung des Sachverhalts. In zweiter Instanz hat die Bundesrepublik vorgetragen, sie habe im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Hamm erneut um die Freigabe weiterer Unterlagen nachgesucht. Sie habe die Freigabe weiterer Unterlagen seitens des Landeskriminalamtes N. und des LfV erhalten. Ihr lägen weitere Sachinformationen vor, welche aber mangels Freigabeerklärung weiterhin nicht vorgetragen werden könnten.

Damit hat die Bundesrepublik unter Berufung auf die „Third-Party-Rule“ und den Quellenschutz hinreichend vorgetragen, dass die Offenlegung weiterer Informationen die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich ihrer Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren, die Funktions- und Kooperationsfähigkeit der Nachrichtendienste und in der Folge ihre außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen und daher dem Wohl des Bundes Nachteile im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO bereiten würde. Dem Oberlandesgericht Hamm kann in diesem Zusammenhang nicht darin gefolgt werden, die Bundesrepublik habe nicht konkret dargelegt, wann sie welche Nachrichtengeber um die Freigabe weiterer, über die beiden von ihr vorgelegten Behördenzeugnisse hinausgehender Informationen gebeten haben wolle und dass dieses Verlangen zurückgewiesen worden sei ( 48 des angefochtenen Urteils)). Aus dem Vortrag der Bundesrepublik ergeben sich hinreichende Angaben zu den angefragten, zuständigen Nachrichtengebern, zu den Zeitpunkten der Ersuchen der Bundesrepublik und zu deren teilweiser Ablehnung. Soweit das Oberlandesgericht Hamm darüber hinausgehende Angaben der Bundesrepublik verlangt, überspannt es die an ihr Vorbringen zur (Un-)Zumutbarkeit weiteren Sachvortrags zu stellenden Substantiierungsanforderungen. Insbesondere ist es mit Rücksicht auf die „ThirdParty-Rule“ und den Schutz eigener Quellen unzumutbar, die Nachrichtengeber zu offenbaren.

Der Unzumutbarkeit weiteren Vorbringens der Bundesrepublik steht nicht der Anspruch des Betroffenen auf Rechtsschutz gegenüber der öffentlichen Gewalt aus Art.19 Abs. 4 GG entgegen.

Der Rechtsschutz, den Art.19 Abs. 4 GG dem Einzelnen im Hinblick auf die Wahrung oder die Durchsetzung seiner subjektiven öffentlichen Rechte gewährt, verlangt eine tatsächlich wirksame Kontrolle37. Ein solcher Rechtsschutz ist von besonderer Bedeutung, wenn es um die Durchsetzung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen zugunsten des Einzelnen gegenüber der öffentlichen Gewalt geht38. Das gilt auch für den Amtshaftungsprozess. Dieser dient nicht dem Interessenausgleich zwischen Privaten, sondern unter anderem der Sicherung eines Mindestmaßes an Integrität privater Rechte gegenüber der öffentlichen Gewalt39.

Vorliegend ist indes zu berücksichtigen, dass die Beschränkungsmaßnahmen der Bundesrepublik einer mehrstufigen und in seiner letzten Stufe gerichtsähnlichen Kontrolle unterlagen.

Eine besondere Sicherung gegen Fehleinschätzungen oder gar einen Missbrauch der gesetzlichen Befugnisse seitens des BfV besteht bereits darin, dass die Beschränkungsmaßnahmen nicht von diesem selbst, sondern durch das BMI angeordnet werden und zwar ausschließlich auf Antrag des Leiters des BfV oder dessen Stellvertreters (Behördenleitervorbehalt, vgl. § 8b Abs. 1 BVerfSchG aF, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 G 10-Gesetz aF). Damit wird gewährleistet, dass die Voraussetzungen einer Maßnahme schon innerhalb der Sicherheitsbehörde und durch das zuständige Ministerium mehrfach geprüft werden.

Ein gerichtsähnlicher Rechtsschutz des Betroffenen besteht sodann in der Kontrolle durch die G 10-Kommission. Bei ihr handelt es sich – wie ausgeführt um ein Kontrollorgan eigener Art außerhalb der rechtsprechenden Gewalt, das die gerichtliche Kontrolle durch eine unabhängige Institution ersetzt40. Sie entscheidet von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden verbindlich über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen (§ 15 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 6 G 10-Gesetz aF; § 8b Abs. 2 BVerfSchG aF). Die Kontrollbefugnis der G 10-Kommission erstreckt sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach dem G 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten durch Nachrichtendienste des Bundes (§ 15 Abs. 5 Satz 2 G 10-Gesetz aF; vgl. auch § 8b Abs. 2 Satz 4 BVerfSchG aF). Die von ihr durchgeführte Kontrolle hat materiell und verfahrensmäßig der gerichtlichen Kontrolle gleichwertig, insbesondere mindestens ebenso wirkungsvoll zu sein41.

Dementsprechend bestimmt § 15 Abs. 1 Satz 3 G 10-Gesetz aF, dass die Mitglieder der G 10-Kommission in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen sind.

Bei der Kontrolle der Beschränkungsmaßnahmen durch die G 10-Kommission handelt es sich mithin um ein „Ersatzverfahren“, das im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG an die Stelle des Rechtsweges tritt42. Insofern erlaubt das Prinzip der Gewaltenteilung, dass Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen der Exekutive ausnahmsweise nicht durch Gerichte, sondern durch vom Parlament bestellte oder gebildete, unabhängige Institutionen innerhalb des Funktionsbereichs der Exekutive gewährt wird43. Der Gesetzgeber hat damit ein an die Stelle des Rechtswegs tretendes Organ geschaffen, das zwar kein Gericht ist und innerhalb des Funktionsbereichs der Exekutive agiert, aber nicht in diese inkorporiert ist44.

Zusätzlich obliegt nach § 1 Abs. 2 G 10-Gesetz aF i.V.m. § 14 G 10-Gesetz aF und § 8b Abs. 3 BVerfSchG aF die Kontrolle der nach dem G 10-Gesetz und dem Bundesverfassungsschutzgesetz angeordneten Beschränkungsmaßnahmen dem Parlamentarischen Kontrollgremium.

Schließlich steht es den Betroffenen frei, die Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahmen – nachgelagert (vgl. § 13 G 10-Gesetz aF) – in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren prüfen und gegebenenfalls ihre Rechtswidrigkeit feststellen zu lassen. Diesen Weg hat zunächst auch der Betroffene beschritten, ihn dann aber mittels der von ihm in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen Erledigungserklärungen abgebrochen.

In Anbetracht dieser gleichermaßen mehrstufigen wie mehrgliedrigen Kontrolle der Beschränkungsmaßnahmen und insbesondere angesichts der durch die G 10-Kommission erfolgenden, im Verhältnis zum normalen Rechtsweg zwar andersartigen, aber gleichwertigen Rechtskontrolle, die auch dem Schutz der Rechte des Betroffenen dient45, wird der Anspruch des Betroffenen auf Rechtsschutz gegenüber der öffentlichen Gewalt aus Art.19 Abs. 4 GG hinreichend gewahrt. Unter Berücksichtigung dieser Rechtskontrolle und in Abwägung mit dem überragenden Interesse der Bundesrepublik an der dem Wohl des Bundes dienenden Erhaltung der Funktions- und Kooperationsfähigkeit der Nachrichtendienste und damit ihrer außen- und sicherheitspolitischen Handlungsfähigkeit steht der Anspruch des Betroffenen aus Art.19 Abs. 4 GG der Annahme der Unzumutbarkeit weiteren Vortrags der Bundesrepublik nicht entgegen.

Dies gilt jedenfalls in Fallkonstellationen der vorliegenden Art, in denen Hinweise betroffen sind, die sich auf die Vorbereitung terroristischer Anschläge beziehen und die daher für den Schutz höchster Rechtsgüter, namentlich Leben und Gesundheit der Bevölkerung, von herausragender Bedeutung sind. Straftaten mit dem Gepräge des Terrorismus zielen auf die Destabilisierung des Gemeinwesens und umfassen, wie sich durch die in jüngerer Zeit verübten Anschläge in mehreren deutschen Städten gezeigt hat, in rücksichtsloser Instrumentalisierung anderer Menschen Angriffe auf Leib und Leben beliebiger Dritter.

Sie richten sich gegen die Grundpfeiler der verfassungsrechtlichen Ordnung und das Gemeinwesen als Ganzes. Die Bereitstellung von wirksamen Aufklärungsmitteln zu ihrer Abwehr ist für die demokratische und freiheitliche Ordnung von großem Gewicht46. Würden solche Aufklärungsmittel durch in Amtshaftungsprozessen erfolgende Verstöße gegen die „ThirdParty-Rule“ oder den Quellenschutz künftig nicht mehr zur Verfügung stehen, führte dies zu einer nicht hinnehmbaren erheblich gesteigerten Gefahr terroristischer Anschläge und damit für die durch sie gefährdeten Rechtsgüter höchsten Ranges.

Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.10.199947 ergibt sich nichts Anderes. Danach schließt die Rechtsschutzgarantie des Art.19 Abs. 4 GG ein, dass die Verwaltungsvorgänge, welche die für das Verwaltungsverfahren und dessen Ergebnis maßgeblichen Sachverhalte und behördlichen Erwägungen dokumentieren, dem Gericht zur Verfügung stehen, soweit sie für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung und der geltend gemachten Rechtsverletzung von Bedeutung sein können. Soweit die Effektivität des Rechtsschutzes von der Offenlegung der Verwaltungsvorgänge abhängt, die zu der angegriffenen Entscheidung geführt haben, wird auch die Kenntnisnahme durch das Gericht von dem Grundrecht aus Art.19 Abs. 4 GG umschlossen. Andernfalls wäre ihm die Gewährung eines umfassenden Rechtsschutzes unmöglich48. Indes unterscheidet sich der Sachverhalt, der dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag (Auskunftsverlangen betreffend Daten, auf die eine Sicherheitsüberprüfung gestützt wurde), im Hinblick auf die Rechtskontrolle und den Rechtsschutz des Betroffenen wesentlich von der vorliegenden Fallkonstellation. Während dort dem Betroffenen Rechtsschutz allein in dem von ihm angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewährt werden konnte, besteht – wie ausgeführt – im Hinblick auf die vorliegenden Beschränkungsmaßnahmen eine gleichermaßen mehrstufige wie mehrgliedrige Rechtskontrolle, die in Gestalt der Kontrolle durch die G 10-Kommission gerichtsähnlich ist, dem Schutz der Rechte des Betroffenen dient und – in Abwägung mit dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesrepublik – dessen Anspruch aus Art.19 Abs. 4 GG wahrt.

Eine Erhöhung des Rechtsschutzes des Betroffenen durch Überprüfung der von der Bundesrepublik geltend gemachten Geheimhaltungsgründe in einem Incamera-Verfahren (vgl. § 99 Abs. 2 VwGO für den Verwaltungsprozess) kommt in dem vorliegenden Amtshaftungsprozess nicht in Betracht.

Das Zivilprozessrecht sieht ein solches In-camera-Verfahren nicht vor.

Eine entsprechende Anwendung der verwaltungsprozessualen Bestimmungen zum In-camera-Verfahren kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Verwaltungsgerichtsordnung bestimmt für dieses Verfahren eine besondere Zuständigkeit nicht des Hauptsachegerichts, sondern des Fachsenats eines höheren Gerichts (§ 99 Abs. 2, § 189 VwGO: OVG/BVerwG; vgl. auch § 86 Abs. 3 FGO: BFH). Mit dieser Zuständigkeitskonzentration soll erreicht werden, dass möglichst wenige Richter mit geheimhaltungsbedürftigen Vorgängen befasst werden49. Bei einer entsprechenden Anwendung von § 99 Abs. 2 VwGO im Zivilprozess müsste daher die Zuständigkeit von Fachsenaten der Oberlandesgerichte beziehungsweise des Bundesgerichtshofs für das In-camera-Verfahren angenommen werden. Dies ist indes mit Blick auf Art. 101 Abs. 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, im Wege der rechtsfortbildenden Rechtsprechung nicht möglich50.

Gesetzliche Richter im (erstinstanzlichen) Amtshaftungsprozess sind die Mitglieder einer Zivilkammer des gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG für Amtshaftungssachen zuständigen Landgerichts. Sie entscheiden über alle mit dem Amtshaftungsprozess zusammenhängenden materiell- und prozessrechtlichen Fragen. Ein – nicht durch Gesetz bestimmtes – In-camera-Verfahren vor Fachsenaten der Oberlandesgerichte beziehungsweise des Bundesgerichtshofs zur Überprüfung der von einer Prozesspartei geltend gemachten Geheimhaltungsgründe ist hiermit nicht vereinbar.

Mangels entsprechender tatrichterlicher Feststellungen des Oberlandesgerichts Hamm, das in seiner Hauptbegründung von einer Darlegungs- und Beweislast der Bundesrepublik und in seiner Hilfsbegründung zwar von einer Darlegungsund Beweislast des Betroffenen, aber von einer – indes über ihren bisherigen Vortrag hinaus nicht bestehenden – sekundären Darlegungslast der Bundesrepublik für die gesetzlichen Voraussetzungen der Beschränkungsmaßnahmen ausgegangen ist und zudem seiner Entscheidung nicht den Maßstab der Vertretbarkeit zugrunde gelegt hat, kann im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene die Amtspflichtwidrigkeit der Beschränkungsmaßnahmen hinreichend und in dem vorbezeichneten Umfang dargelegt und bewiesen hat. Das Oberlandesgericht Hamm wird in dem neuen Berufungsverfahren die Gelegenheit haben, auf der Grundlage der Darlegungs- und Beweislast des Betroffenen dessen Vortrag zur Amtspflichtwidrigkeit tatrichterlich zu würdigen und den Parteien in diesem Rahmen Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben.

Nicht gefolgt ist der Bundesgerichtshof dagegen der Argumentation des Bundes, das Oberlandesgericht Hamm habe im Hinblick auf die erstinstanzliche klageabweisende Entscheidung des Landgerichts zu Unrecht nicht die Kollegialgerichts-Richtlinie herangezogen und auf ihrer Grundlage das Verschulden der Amtsträger der Bundesrepublik verneint.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Amtsträger in der Regel kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat. Diese sogenannte Kollegialgerichts-Richtlinie beruht auf der Erwägung, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem mit mehreren Rechtskundigen besetzten Kollegialgericht regelmäßig nicht erwartet und verlangt werden kann51.

Eine Verneinung des Verschuldens ist indes nur gerechtfertigt, wenn das Kollegialgericht die Rechtmäßigkeit der Amtstätigkeit nach sorgfältiger Prüfung bejaht hat. Die Richtlinie greift daher nicht ein, wenn die Annahme des Kollegialgerichts, die Amtshandlung sei rechtmäßig gewesen, auf einer unzureichenden tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht52. Vorliegend hat das Landgericht nicht auf der Grundlage einer vollständigen tatsächlichen Beurteilungsgrundlage die Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahmen bejaht, sondern ist auf unvollständiger Tatsachengrundlage im Wege einer Beweislastentscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechtswidrigkeit der Beschränkungsmaßnahmen nicht feststellbar sei.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob dem Betroffenen gegen die Bundesrepublik ein Anspruch auf Zahlung von 10.000 € aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung zusteht. Zwar kann auch ein Eingriff in die hier betroffenen immateriellen Rechtsgüter aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 GG einen Aufopferungsanspruch auslösen. Es steht aber nicht fest, dass der Betroffene genötigt worden ist, ein ausgleichspflichtiges Sonderopfer auf sich zu nehmen.

Der öffentlich-rechtliche Aufopferungsanspruch hat sich gewohnheitsrechtlich gemäß dem in § 75 EinlALR (1794) enthaltenen Rechtsgrundsatz entwickelt. Nach dieser Bestimmung ist der Staat gehalten, denjenigen zu entschädigen, der seine besonderen Rechte und Vorteile dem Wohl des Gemeinwesens aufzuopfern genötigt wird. Der Grundsatz, der in dieser Vorschrift seinen gesetzlichen Ausdruck gefunden hat, hat über den Bereich der früheren altpreußischen Provinzen hinaus allgemeine Geltung erlangt53.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch ein Sonderopfer, das der Einzelne an immateriellen Rechtsgütern zum Wohl der Allgemeinheit zu erbringen genötigt wird, zu ersetzen54. Dies gilt insbesondere bei einem Eingriff in Leben, Gesundheit und Freiheit55, also in die von Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Rechtsgüter, nicht aber für einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG56.

Die Frage, ob ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (beziehungsweise in dessen durch Art. 10 Abs. 1 GG besonders geschützte Teilbereiche) einen Aufopferungsanspruch auszulösen vermag, hat der Bundesgerichtshof bislang offengelassen57.

Sie ist mit der im Schrifttum vermehrt vertretenen Ansicht58 zu bejahen. Hierfür wird angeführt, dass die Schutzgüter des Art. 2 Abs. 2 GG von Verfassungs wegen keinen höheren Rang aufwiesen als das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG59 sowie dass die Aufopferung Sonderopferlagen allgemein kompensieren solle und ihr eine darüber hinausweisende Eingrenzung auf bestimmte Rechts- oder Schutzgüter nicht immanent sei60.

Unabhängig von diesen Überlegungen ergibt sich die Notwendigkeit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht in den Schutzbereich des Aufopferungsanspruchs einzubeziehen, jedenfalls aus der Verpflichtung der Gerichte, die Gewährleistungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu beachten und in die nationale Rechtsordnung einzupassen61. Die Konvention schützt Persönlichkeitsrechte des Einzelnen, indem sie unter anderem Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verbietet (Art. 3 EMRK) und ein Recht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz statuiert (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Art. 13 EMRK gewährleistet jeder Person, die in ihren in der Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben. Dies erfordert, dass einer Person, die die Verletzung eines Konventionsrechts vertretbar behauptet, eine rechtliche Möglichkeit zur Verfügung gestellt wird, in geeigneten Fällen grundsätzlich den Ersatz des aus der Verletzung resultierenden Vermögens- und Nichtvermögensschadens zu erlangen62. Im Hinblick auf vertretbare Behauptungen einer Verletzung von Art. 3 EMRK hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, es könne zur Beurteilung der fehlenden Wirksamkeit bestehender Rechtsbehelfe führen, wenn in diesen Fällen die Zuerkennung einer Entschädigung davon abhängig gemacht werde, dass der Beschwerdeführer ein Verschulden aufseiten der Behörden und die Rechtswidrigkeit ihres Handelns nachweisen könne63

Diese Vorgaben können nur über eine entsprechende konventionsfreundliche Auslegung der Voraussetzungen des Aufopferungsanspruchs – der kein Verschulden voraussetzt64 – umgesetzt werden65. In diesem Rahmen kann grundsätzlich auch nicht zwischen einzelnen von der EMRK geschützten Teilbereichen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterschieden werden, etwa indem bei einer Verletzung von Art. 3 EMRK ein verschuldensunabhängiger Aufopferungsanspruch anerkannt, bei einer Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK hingegen ein Ersatzanspruch von einem Verschulden aufseiten der Behörden abhängig gemacht wird.

Auf der Grundlage der Feststellungen des Oberlandesgerichts Hamm konnte vom Bundesgerichtshof indes nicht beurteilt werden, ob die Beschränkungsmaßnahmen zu einem ausgleichspflichtigen Sonderopfer des Betroffenen geführt haben.

Sollten die Beschränkungsmaßnahmen – wofür auch hier aufgrund der Bindung der Exekutive an Recht und Gesetz gemäß Art.20 Abs. 3 GG und der Billigung der Beschränkungsmaßnahmen durch die G 10-Kommission eine Vermutung spricht – rechtmäßig gewesen sein, wäre dies zu verneinen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt im Falle einer an sich rechtmäßigen hoheitlichen Maßnahme ein entschädigungspflichtiges Sonderopfer voraus, dass die Maßnahme bei einem Betroffenen unmittelbar zu Nachteilen führt, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungs- beziehungsweise aufopferungsrechtlich Zumutbaren übersteigen; die Einwirkungen auf die Rechtsposition des Betroffenen müssen die Sozialbindungsschwelle überschreiten, also im Verhältnis zu anderen ebenfalls betroffenen Personen eine besondere Schwere aufweisen oder im Verhältnis zu anderen nicht betroffenen Personen einen Gleichheitsverstoß bewirken66.

Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a G 10-Gesetz aF und § 9 Abs. 4, § 8a Abs. 2 BVerfSchG aF erlegen allen hiervon betroffenen Bürgern in gleicher Weise die Pflicht auf, die darin geregelten Maßnahmen bei Vorliegen der Voraussetzungen hinzunehmen. Die damit zwangsläufig verbundenen Eingriffe in die Grundrechte des Einzelnen aus Art. 10 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sind vom Gesetz gefordert und gewollt und damit entschädigungslos hinzunehmen67. Als Sonderopfer könnten demnach nur solche Schäden oder Belastungen angesehen werden, die über den rechtmäßigen Eingriff an sich in dem Sinne hinausgehen, dass sie im Verhältnis zu anderen ebenfalls betroffenen Personen eine besondere Schwere aufweisen. Derartige Schäden oder Belastungen macht der Betroffene nicht mehr geltend.

Demgegenüber kann ein ausgleichspflichtiges Sonderopfer anzunehmen sein, wenn die Beschränkungsmaßnahmen rechtswidrig sind und es sich um einen schwerwiegenden, nicht in anderer Weise befriedigend auszugleichenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt. Die Annahme eines Sonderopfers bedarf in solchen Fällen regelmäßig keiner besonderen Begründung, da es sich aus dem Umstand ergibt, dass in die Rechtsposition des Betroffenen rechtswidrig eingegriffen wird68. Hinsichtlich des Erfordernisses eines schwerwiegenden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht sind die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen69 auf den Aufopferungsanspruch übertragbar. Auch hier besteht nur bei ernsten und nachteiligen Persönlichkeitsrechtsverletzungen das unabweisbare Bedürfnis, den Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für schwere Beeinträchtigungen durch Zubilligung einer Geldentschädigung zu gewähren70.

Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast für die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen gelten dieselben Maßstäbe wie bei dem auf § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG gestützten Amtshaftungsanspruch.

Unabhängig von der – in dem neuen Berufungsverfahren zu klärenden – Frage, ob dem Betroffenen überhaupt dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Bundesrepublik zusteht, sind die Erwägungen des Oberlandesgerichts Hamm, mit denen es eine einen Betrag von 10.000 € übersteigende Geldentschädigung verneint hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Durch schuldhafte Amtspflichtverletzungen verursachte Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts können einen Anspruch auf Geldentschädigung begründen, sofern es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt und die Beeinträchtigung des Betroffenen nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann71. Der Anspruch auf Geldentschädigung gründet auf dem Schutzauftrag der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG72. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund73. Außerdem soll der Rechtsbehelf der Prävention dienen74.

Ob die Beschränkungsmaßnahmen der Bundesrepublik schwerwiegend in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingriffen, konnte für den Bundesgerichtshof vorliegend offenbleiben.

Die Bemessung der Höhe der Geldentschädigung ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Bemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat75.

Es ist für den Bundesgerichtshof revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht Hamm als maßgeblichen Bemessungsfaktor Umfang und Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung herangezogen hat. Der Präventionsgedanke rechtfertigt zwar neben dem im Vordergrund stehenden Gesichtspunkt der Genugtuung die Zubilligung einer Geldentschädigung dem Grunde nach, stellt vorliegend aber keinen wesentlichen Bemessungsfaktor für deren Höhe dar. Ein solches Gewicht kommt ihm entgegen der Auffassung des Betroffenen auch nicht in Anbetracht des Umstandes zu, dass in Bezug auf die Beschränkungsmaßnahmen keine vorbeugende richterliche Kontrolle möglich ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – die Beschränkungsmaßnahmen durch die G 10-Kommission geprüft und für zulässig, notwendig und verhältnismäßig erklärt wurden. Auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Maßnahmen entgegen der Einschätzung der G 10-Kommission rechtswidrig waren, tritt bei der Bemessung einer etwaigen Entschädigung der Präventionsgedanke weitgehend zurück. Denn eine Abschreckung von der Durchführung von Beschränkungsmaßnahmen, die selbst die G 10-Kommission für rechtmäßig erachtet hat, ist nicht geboten. Vielmehr ginge von einer Abschreckungswirkung der Entschädigung auch in solchen Fällen ein überschießender Hemmungseffekt aus, der mit einer hinreichenden Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz nicht mehr in Einklang zu bringen wäre.

Soweit demgegenüber  auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit eines echten Hemmungseffekts der Höhe der Geldentschädigung verweist, handelt es sich um Fälle, in denen die Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorsätzlich zur Verfolgung kommerzieller Interessen eingesetzt wurde76 oder in denen das amtspflichtwidrige Handeln dem Staat fiskalische Vorteile bringt und der Geldentschädigungsanspruch deshalb zur wirksamen Prävention spürbare Auswirkungen für den ersatzpflichtigen Staat haben muss77. Eine solche Fallkonstellation ist vorliegend nicht gegeben.

Das Oberlandesgericht Hamm hat bei der Bemessung der Geldentschädigung den Umfang und die Intensität des Eingriffs in den von Art. 10 Abs. 1 GG geschützten Lebensbereich des Betroffenen hinreichend berücksichtigt. Soweit der Betroffene die hohe Eingriffsintensität der Beschränkungsmaßnahmen geltend macht, wird diese bereits durch das Erfordernis eines schwerwiegenden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht als Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs berücksichtigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht Hamm der Eingriffsintensität darüber hinaus keinen wesentlichen Einfluss auf die Höhe der Entschädigung beigemessen hat.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Betroffenen herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der eine besondere Belastungswirkung von Eingriffen in Gestalt der anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten zur Verwendung durch die Nachrichtendienste gegenüber den Bürgern darin liegt, dass nicht nur der jeweilige Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis als solcher in der Regel verdeckt geschieht, sondern praktisch die gesamten Aktivitäten der Nachrichtendienste geheim erfolgen, und dass Befugnisse dieser Dienste zur Verwendung der vorsorglich flächendeckend gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten damit das Gefühl des unkontrollierbaren Beobachtetwerdens in besonderer Weise befördern und nachhaltige Einschüchterungseffekte auf die Freiheitswahrnehmung entfalten78. Die vorliegende Fallkonstellation ist im Hinblick auf ein Gefühl des unkontrollierbaren Beobachtetwerdens und Einschüchterungseffekte mit einer anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten nicht vergleichbar. Vielmehr vermag ein gezielter, zeitlich begrenzter und zudem nachträglich dem einzelnen Betroffenen bekannt gemachter sowie sowohl der Kontrolle durch die G 10-Kommission als auch der nachträglichen Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium und die Gerichte unterliegender Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis nicht in gleicher Weise das Gefühl des unkontrollierbaren Beobachtetwerdens und Einschüchterungseffekte auszulösen wie eine anlasslose flächendeckende Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten. Im Falle eines solchen begrenzten Eingriffs ist auch die Gefahr eines Missbrauchs der gespeicherten Daten nicht vergleichbar groß wie bei einer – im Rahmen der anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten erfolgenden – Datensammlung durch eine Vielzahl verschiedener privater Anbieter79.

Das Oberlandesgericht Hamm hat auch nicht unter Verletzung der Grundrechte des Betroffenen aus Art.19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG dessen Darlegungslast überspannt, indem es angenommen hat, mangels weitergehenden Sachvortrags des Betroffenen ließen sich keine genauen Feststellungen zur Anzahl der von der Bundesrepublik überwachten Telefonate und zur Erstellung eines Bewegungsprofils des Betroffenen durch den erfolgten Einsatz von IMSI-Catchern treffen.

Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen obliegt es dem Betroffenen, die bei der Bemessung der Geldentschädigung für ihn günstigen Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Eine sekundäre Darlegungslast der Bundesrepublik hinsichtlich der Anzahl der abgehörten Telefonate besteht nicht. Unstreitig hat sie die vom Betroffenen über seine Mobilfunknummer geführten Telefonate im Zeitraum vom 03.11.2017 bis zum 5.04.2018 abgehört. Offen war daher nur, wie oft der Betroffene in diesem Zeitraum über seine Mobilfunknummer telefoniert hat.

Insoweit stand er nicht außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs, da die Telefonate Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung waren. Hinsichtlich der Behauptung des Betroffenen, die Bundesrepublik habe von ihm ein Bewegungsprofil erstellt, führt die Löschung der erhobenen Daten schon deshalb nicht zu einer (sekundären) Darlegungslast der Bundesrepublik, weil sie auf entsprechenden Antrag des Betroffenen erfolgt ist.

Aus den vorgenannten Gründen bestand entgegen der Auffassung des Betroffenen im Hinblick auf die erhobenen Daten auch keine besondere Dokumentationspflicht der Bundesrepublik. Diese weist zutreffend darauf hin, dass § 4 Abs. 1 Satz 6 G 10-Gesetz aF zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes ein Unterbleiben der Löschung der Daten vorsah, wenn sie für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen von Bedeutung sein konnten. § 12 Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG aF bestimmte, dass die Löschung unterbleibt, wenn Grund zur Annahme besteht, schutzwürdige Interessen des Betroffenen würden hierdurch beeinträchtigt. Damit bestand für eine weitergehende Dokumentation der erhobenen Daten durch die Bundesrepublik keine Veranlassung. Wären die Daten nicht auf Antrag des Betroffenen gelöscht worden, stünden sie diesem zur Darlegung des von ihm geltend gemachten Anspruchs nach wie vor zur Verfügung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Februar 2025 – III ZR 63/24

  1. in der vom 24.08.2017 bis zum 24.05.2018 geltenden Fassung[]
  2. in der vom 21.06.2017 bis zum 24.05.2018 geltenden Fassung[]
  3. Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteile vom 13.09.2018 – III ZR 339/17, NJW 2019, 227; vom 15.12.2016 – III ZR 387/14, BGHZ 213, 200; und vom 04.11.2010 – III ZR 32/10, BGHZ 187, 286 Rn. 15[]
  4. BGH, Urteil vom 22.02.2024 – III ZR 13/23, NVwZ 2024, 861 Rn. 22 mwN[]
  5. OVG Bautzen, LKV 2018, 465, 466; Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 121 VwGO Rn. 15 Fn. 69[]
  6. vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2017 – 8 C 21/16 4[]
  7. vgl. BVerwGE 116, 1, 2[]
  8. BGH, Urteil vom 01.12.2022 – III ZR 54/21, BGHZ 235, 206 Rn. 25[]
  9. BGH, Urteile vom 13.09.2018 – III ZR 339/17, NJW 2019, 227 Rn. 17; vom 15.12.2016 – III ZR 387/14, BGHZ 213, 200 Rn. 14; vom 04.11.2010 – III ZR 32/10, BGHZ 187, 286 Rn. 15; vom 15.02.1990 – III ZR 293/88, BGHZ 110, 253, 257; vom 27.06.1963 – III ZR 5/62, NJW 1963, 1828; und vom 29.10.1959 – III ZR 150/58, VersR 1960, 248, 249[]
  10. OLG Hamm, Urteil vom 03.05.2024 – I-11 U 133/22, MDR 2024, 1447[]
  11. BGH, Urteile vom 17.10.1960 – III ZR 15/59 30; und vom 29.10.1959 aaO; Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts, Staatshaftungs- und Entschädigungsrechts, 3. Aufl., Rn. 266; Luckey in Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, Band 3, 5. Aufl., § 839 BGB Rn. 6; Staudinger/Wöstmann, BGB, Neubearbeitung 2020, § 839 BGB Rn. 402[]
  12. vgl. Itzel/Schwall aaO; Itzel, MDR 1/2025, R5[]
  13. vgl. BGH, Urteile vom 29.10.1959 aaO [offen lassend für Körperverletzung eines an der Amtshandlung Unbeteiligten]; und vom 07.10.1954 – III ZR 197/53, NJW 1955, 258, 259 [Abriss einer Ruine]; RGZ 159, 235, 240 [Abgabe eines Schusses in Notwehr]; Itzel/Schwall aaO; Luckey aaO; Wöstmann aaO[]
  14. BVerfGE 143, 1 Rn. 38, 41[]
  15. BVerwGE 131, 171 Rn. 41[]
  16. BVerwGE 171, 59 Rn. 28[]
  17. Wöstmann aaO Rn. 403[]
  18. vgl. zu staatsanwaltschaftlichen Handlungen BGH, Urteile vom 13.09.2018 aaO; vom 15.12.2016 aaO; vom 02.11.2006 – III ZR 190/05, BGHZ 169, 348 Rn. 26; und vom 18.06.1970 – III ZR 95/68, NJW 1970, 1543, 1544; Beschluss vom 10.01.2024 – III ZR 57/23, WM 2024, 206 Rn. 11 f; vgl. zu Maßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht [BaFin] im Rahmen der Marktmissbrauchs- und Bilanzkontrolle BGH, Beschluss vom 10.01.2024 aaO Rn. 12 f; vgl. zum Maßstab der Vertretbarkeit bei richterlichen Handlungen im Zusammenhang mit der Entschädigung für überlange Verfahrensdauer zB BGH, Urteile vom 09.03.2023 – III ZR 80/22, BGHZ 236, 246 Rn. 23; vom 15.12.2022 – III ZR 192/21, BGHZ 236, 10 Rn. 27; und vom 14.11.2013 – III ZR 376/12, BGHZ 199, 87 Rn. 32 f[]
  19. vgl. Günther/Rückert in MünchKomm-StPO, 2. Aufl., G10 § 3 Rn. 7; Löffelmann in Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, S. 1190 f[]
  20. vgl. BVerwGE 87, 23, 26 f; OVG Münster, NJW 1983, 2346, 2347; VG Berlin, NJOZ 2013, 123, 125; siehe andererseits zur Bejahung eines Beurteilungsspielraums der anordnenden Stellen bei der Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO BGH, Beschlüsse vom 11.08.2016 – StB 12/16 9; vom 11.03.2010 – StB 16/09, NStZ 2010, 711 Rn. 10; und vom 01.08.2002 – 3 StR 122/02, BGHSt 47, 362, 365 f[]
  21. st.Rspr.; BGH, Urteil vom 09.06.2022 – III ZR 24/21, BGHZ 234, 102 Rn. 36 mwN; zur Geltung des Korrektivs der Zumutbarkeit auch im Amtshaftungsprozess BGH, Urteil vom 06.10.2016 – III ZR 140/15, BGHZ 212, 173 Rn. 38[]
  22. vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 357 Rn. 4[]
  23. vgl. Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit [Justizstandort-Stärkungsgesetz], BGBl.2024 – I Nr. 302[]
  24. zur Darlegungspflicht des BfV im Verwaltungsprozess vgl. BVerwGE 126, 365 Rn. 26[]
  25. vgl. Posser in BeckOK VwGO, 72. Ed., 1.04.2024, § 99 Rn. 27, 54.2[]
  26. st.Rspr.; BVerwG, Beschluss vom 05.08.2024 – 20 F 13/23 14 mwN[]
  27. BVerwG, DVBl 2015, 901 Rn. 14[]
  28. BVerfGE 143, 101 Rn. 165; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten und der Fraktion DIE LINKE „Verweis auf eine „Third-Party-Rule“ zur Geheimhaltung der Kooperation europäischer Inlandsgeheimdienste“, BT-Drs. 18/12297, S. 2; Gärditz, DVBl 2015, 903, 904[]
  29. vgl. BVerfGE 154, 152 Rn. 293; 143, 101 Rn. 162; BT-Drs. 18/12297 aaO; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten und der Fraktion DIE LINKE „´Third-Party-Rule´ und Parlamentarische Informationsrechte“, BT-Drs.20/5706, S. 2; Abschlussbericht der Bund-Länder-Kommission Rechtsterrorismus vom 30.04.2013, Rn. 712[]
  30. vgl. BVerfGE 143, 101 Rn. 163; Gärditz aaO[]
  31. vgl. BVerfGE 143, 101 Rn. 168 ff; BVerwG, DVBl 2015, 901 Rn. 15 f; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 99 VwGO Rn. 16; Siems in Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, S. 1444; Gärditz aaO S. 905[]
  32. vgl. Abschlussbericht der Bund-Länder-Kommission Rechtsterrorismus vom 30.04.2013 aaO[]
  33. BT-Drs. 18/12297, S. 4[]
  34. BVerfGE 143, 101 Rn. 174; Abschlussbericht der Bund-Länder-Kommission Rechtsterrorismus vom 30.04.2013 aaO[]
  35. BT-Drs. 18/12297, S. 3; Abschlussbericht der Bund-Länder-Kommission Rechtsterrorismus vom 30.04.2013 aaO[]
  36. BVerwG, Beschlüsse vom 17.11.2016 – 6 A 1/15 22; und vom 28.07.2015 – 20 F 2/14 7[]
  37. BVerfGE 101, 106, 122; 84, 34, 49[]
  38. BVerfGE 101, 106, 123; 60, 253, 266[]
  39. vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.08.2013 – 2 BvR 2660/06, 487/07 61[]
  40. BVerfGE 143, 1 Rn. 41; BVerfG, NVwZ 1994, 367; BVerfGE 30, 1, 28[]
  41. BVerfGE 143, 1 Rn. 38; 30, 1, 23[]
  42. BVerfGE 143, 1 Rn. 38; 30, 1, 23, 27[]
  43. BVerfGE 143, 1 Rn. 39; 30, 1, 27 f[]
  44. BVerfGE 143, 1 Rn. 41[]
  45. vgl. BVerfGE 30, 1, 27[]
  46. BVerfGE 143, 101 Rn. 125 mwN[]
  47. BVerfGE 101, 106[]
  48. BVerfGE 101, 106, 122 ff[]
  49. vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess, BT-Drs. 14/6393, S. 8 i.V.m. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu dem vorgenannten Regierungsentwurf, BT-Drs. 14/7474, S. 14[]
  50. vgl. Wagner, JZ 2007, 706, 717: Zuständigkeitsvorschriften des § 99 VwGO können nicht ohne weiteres im Rahmen der Zivilprozessordnung nachgebildet werden[]
  51. st.Rspr.; BGH, Urteile vom 11.03.2021 – III ZR 27/20, VersR 2021, 1043 Rn.20; und vom 09.07.2020 – III ZR 245/18, NVwZ-RR 2021, 298 Rn. 17; jew. mwN[]
  52. st.Rspr.; BGH, Urteile vom 11.03.2021; und vom 09.07.2020; jew. aaO und mwN[]
  53. BGH, Urteile vom 07.09.2017 – III ZR 71/17, BGHZ 215, 335 Rn. 16; vom 31.01.1966 – III ZR 118/64, BGHZ 45, 58, 76 f; und vom 19.02.1953 – III ZR 208/51, BGHZ 9, 83, 85 f[]
  54. BGH, Urteile vom 07.09.2017 aaO; vom 31.01.1966 aaO; und vom 19.02.1953 aaO S. 86 ff[]
  55. BGH, Urteile vom 10.03.1976 – III ZR 130/73, BGHZ 66, 118, 119 f; vom 23.10.1975 – III ZR 97/73, BGHZ 65, 196, 206; und vom 31.01.1966 aaO[]
  56. BGH, Beschlüsse vom 21.10.1993 – III ZR 14/93, NJW 1994, 2229, 2230; und vom 27.05.1993 – III ZR 142/92, NJW 1994, 1468[]
  57. BGH, Urteil vom 11.03.1968 – III ZR 72/65, BGHZ 50, 14, 18[]
  58. Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 135, 138; Papier/Shirvani in MünchKomm-BGB, 9. Aufl., § 839 Rn. 101; Grzeszick in Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 45 Rn. 102; Schenke, NJW 1991, 1777, 1781; Muckel, JA 2023, 1049, 1051[]
  59. vgl. Ossenbühl/Cornils; Papier/Shirvani; Schenke; jew. aaO[]
  60. vgl. Papier/Shirvani in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 105. EL August 2024, Art. 14 Rn. 778; Schenke aaO S. 1780 f[]
  61. so auch Gietl/Amberger, NJW 2023, 3468 Rn.19 ff; vgl. zu dieser Verpflichtung BVerfG, NJW 2023, 2632 Rn. 28, 33 und BVerfGE 111, 307, 315 ff[]
  62. EGMR, Urteil vom 22.10.2020 – 6780/18, 30776/18 [Roth /Deutschland], NJW 2022, 35 Rn. 92 f mwN[]
  63. EGMR aaO 93 mwN; vgl. dazu BVerfG, NJW 2023, 2632 Rn. 34[]
  64. BGH, Urteil vom 31.01.1966 aaO S. 71[]
  65. vgl. Gietl/Amberger aaO Rn. 25, 28 f[]
  66. BGH, Urteil vom 14.12.2017 – III ZR 48/17, NJW 2018, 1396 Rn. 10 mwN[]
  67. vgl. BGH, Urteile vom 23.10.1975 aaO S.206 f [Wehrpflicht]; vom 19.02.1962 – III ZR 23/60, BGHZ 36, 379, 389 f; vom 26.09.1957 – III ZR 190/56, BGHZ 25, 238, 240; vom 13.02.1956 – III ZR 175/54, BGHZ 20, 61, 64 f [Wehrdienstbeschädigung]; und vom 19.02.1953 aaO S. 86 f, 92 [Impfschäden][]
  68. vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2016 – III ZR 387/14, BGHZ 213, 200 Rn.20 mwN[]
  69. vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38 mwN[]
  70. vgl. zum Anspruch auf Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen BGH, Urteil vom 07.01.1969 – VI ZR 202/66 11[]
  71. BGH, Urteil vom 23.10.2003 – III ZR 9/03, NJW 2003, 3693, 3697[]
  72. BGH, Urteile vom 07.11.2019 – III ZR 17/19, BGHZ 224, 20 Rn. 18; vom 12.11.2015 – III ZR 204/15, BGHZ 207, 365 Rn. 13; und vom 04.11.2004 – III ZR 361/03, BGHZ 161, 33, 35 f[]
  73. BGH, Urteil vom 04.11.2004 aaO S. 36; BGH, Urteil vom 15.11.1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15[]
  74. BGH, Urteile vom 06.12.2005 – VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 207 f; und vom 15.11.1994 aaO mwN[]
  75. BGH, Urteil vom 17.12.2013 aaO Rn. 46 mwN[]
  76. BGH, Urteile vom 17.12.2013 aaO Rn. 49; vom 06.12.2005 aaO S.207 f; und vom 05.10.2004 – VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 307[]
  77. vgl. zum Geldentschädigungsanspruch wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen: BGH, Urteile vom 07.11.2019 aaO; vom 12.11.2015 aaO; und vom 01.10.2009 – III ZR 18/09, BGHZ 182, 301 Rn. 11 f[]
  78. BVerfGE 125, 260, 332[]
  79. vgl. BVerfGE 125, 260, 320[]

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