Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Kosten der PKH-Beschwerde

Im Prozesskostenhilfeverfahren werden die außergerichtlichen Kosten eines Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht erstattet.

Da im Prozesskostenhilfeverfahren die außergerichtlichen (anwaltlichen) Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden, ist hinsichtlich dieser Kosten keine Kostengrundentscheidung des Beschwerdegerichts veranlasst. Das gilt auch

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