Das Recht auf anonyme Teilnahme an einer Versammlung ist durch das Grundgesetz geschützt. Die Eintragung in eine Namensliste als zwingende Voraussetzung der Versammlungsteilnahme aus Gründen des Infektionsschutzes ist nicht gerechtfertigt.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Köln in dem hier
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