Es kann zulässig sein, dass im Zuge der rückwirkenden Inkraftsetzung eines Tarifvertrages verschlechternd in bereits entstandene und fällig gewordene höherwertige Rechte eingegriffen wird. Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung ist dabei nur durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen
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