Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird eine Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt. Konkret geht es um die Frage, ob die Vorschriften der Artt. 21 ff. der EuEheVO (Brüssel IIa-Verordnung) über
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