Die Zustimmung der Versicherungsnehmerin zum Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist kann auch konkludent erklärt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 VVG).
Eine Zustimmung zu einem vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist ist nur konkludent erfolgt, wenn der vereinbarte Versicherungsbeginn – wie hier – noch vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegt und der Versicherungsnehmer über das grundsätzliche Bestehen eines Widerrufsrechts informiert ist1. Die Versicherungsnehmerin hat durch ihre Unterschrift auf dem Antrag, der einen entsprechenden Versicherungsbeginn vorsah, ausdrücklich nur ihren Willen zu einem Beginn des Versicherungsschutzes am 1.03.2008 und damit vor Antragstellung erklärt; dagegen hat sie nicht zum Ausdruck gebracht, sich auch darüber klargeworden zu sein, dass der Versicherungsschutz (folglich) vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Die Angaben im Antrag zur Gewährung vorläufigen Versicherungsschutzes sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da es sich dabei um einen auf gesonderter vertraglicher Grundlage beruhenden Versicherungsschutz außerhalb des hier in Rede stehenden Hauptvertrages handelt2.
Aus diesem Antrag folgt aber konkludent, dass sich die Versicherungsnehmerin des vorzeitigen Beginns des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist bewusst und damit einverstanden war.
Voraussetzung für die Annahme einer konkludenten Zustimmungserklärung ist, dass der Versicherungsnehmer über das Widerrufsrecht belehrt wurde oder der Versicherer aufgrund anderer Umstände davon ausgehen konnte, diesem sei sein Widerrufsrecht bekannt gewesen. Andernfalls bringt der Versicherungsnehmer aus Sicht des Erklärungsempfängers nicht schlüssig zum Ausdruck, dass er mit dem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist einverstanden ist3.
Für eine für diesen Zweck ausreichende Belehrung über das Widerrufsrecht hat es das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken4 nach Ansicht des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerfrei- ausreichen lassen, dass die Versicherungsnehmerin durch die in dem Antragsformular enthaltene Widerrufsbelehrung vor Abgabe ihrer Vertragserklärung über ihr Widerrufsrecht informiert war. Unerheblich ist hierfür, ob sich der Versicherungsnehmer durch diese Belehrung auch aller Rechtsfolgen des Widerrufs bewusst war. Es genügt die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Bestehen eines fristgebundenen Widerrufsrechts. Die im Rahmen des § 9 Abs. 1 VVG geforderte Kenntnis des Versicherungsnehmers von seinem Widerrufsrecht soll diesem nicht die sachgerechte Entscheidung über den Widerruf ermöglichen. Diesem Zweck dient bereits § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG, wonach die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht auch ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen des Widerrufs belehrt hat. Für § 9 Abs. 1 VVG ist dagegen nur eine grundsätzliche Kenntnis von der Existenz des Widerrufsrechts und der dazu laufenden Frist erforderlich, um dem Verhalten des Versicherungsnehmers entnehmen zu können, dass er vor Ablauf dieser Frist mit dem Versicherungsschutz beginnen will.
Die ganz überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur geht auch zu Recht davon aus, dass der Versicherungsnehmer seine Zustimmung zu einem vorzeitigen Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist im Ausgangspunkt – d.h. vorbehaltlich einer richtlinienkonformen Auslegung von § 9 Abs. 1 VVG – ebenfalls konkludent erklären kann5.
Für dieses Ergebnis sprechen zunächst der Wortlaut von § 9 Abs. 1 VVG und der systematische Vergleich dieser Vorschrift mit § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG. Während das Erlöschen des Widerrufsrechts gemäß dieser Regelung einen „ausdrücklichen“ Wunsch des Versicherungsnehmers nach einer vollständigen Vertragserfüllung voraussetzt, findet sich eine entsprechende Einschränkung in § 9 Abs. 1 VVG nicht. Von dessen weitem Wortlaut wird vielmehr auch eine konkludente Zustimmung umfasst.
Die Entstehungsgeschichte bestätigt diese Auslegung. So hat sich der Gesetzgeber bei der Schaffung von § 9 VVG bewusst für die Beibehaltung der inhaltsgleichen Regelungen des § 48c Abs. 5 VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) und gegen eine Übernahme des zwischenzeitlich von der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vorgeschlagenen § 9 VVG-E6 entschieden7. Anders als § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG setzte § 9 Abs. 2 Satz 1 des Kommissionsentwurfs voraus, dass der Versicherungsnehmer dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist „ausdrücklich“ zugestimmt hat. Die Nichtaufnahme dieses Zusatzes in § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG zeigt, dass der Gesetzgeber auch die konkludente Zustimmung zu einem vorzeitigen Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist genügen lassen wollte. Explizit bestätigt hat der Gesetzgeber dies im Rahmen der Begründung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht8.
Ob der Entschluss des Gesetzgebers, für eine Zustimmung des Versicherungsnehmers nach § 9 Abs. 1 VVG auch eine konkludente Erteilung ausreichen zu lassen, im Einklang mit Art. 7 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.09.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG9 steht, bedarf keiner Entscheidung. Unabhängig von dem Vorliegen eines Fernabsatzgeschäftes könnte § 9 Abs. 1 VVG insoweit nicht abweichend von seinem Regelungsgehalt richtlinienkonform ausgelegt werden10.
Bei § 9 Abs. 1 VVG handelt es sich um die inhaltsgleiche Nachfolgeregelung zu § 48c Abs. 5 VVG a.F., mit dem Art. 7 der vorgenannten Richtlinie umgesetzt werden sollte11. Art. 7 Abs. 3 Satz 2 Fernabsatzrichtlinie II sieht vor, dass der Anbieter von einem Verbraucher eine Zahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie nicht verlangen kann, wenn er vor Ende der Widerrufsfrist gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers mit der Vertragsausführung begonnen hat.
In der Literatur ist umstritten, ob Art. 7 Abs. 3 Satz 2 Fernabsatzrichtlinie II fordert, dass die Zustimmung des Verbrauchers zu einer Vertragsausführung schon vor Ende der Widerrufsfrist ausdrücklich sein muss12.
Die Frage nach der Auslegung der Richtlinie kann hier dahinstehen, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Es wäre nach deutschem Recht nicht möglich, eine eventuelle europarechtliche Vorgabe, nach der die Fernabsatzrichtlinie II fordert, dass der Verbraucher einer Vertragsausführung gerade auch im Hinblick auf deren Beginn vor Ende der Widerrufsfrist ausdrücklich zustimmt, im Wege richtlinienkonformer Auslegung oder Rechtsfortbildung von § 9 Abs. 1 VVG in nationales Recht umzusetzen.
Wie oben ausgeführt wird vom Wortlaut des § 9 Abs. 1 VVG auch eine konkludente Zustimmung des Versicherungsnehmers zu einem vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist erfasst. Dies ist zugleich Ausdruck eines eindeutigen Regelungswillens des nationalen Gesetzgebers. Sein Ziel war es, mit § 9 VVG „unter Beachtung der Vorgaben der Fernabsatzrichtlinie II“ die Rechtsfolgen des Widerrufs zu bestimmen7. Dabei ist der Gesetzgeber aber mit der unveränderten Übernahme von § 48c Abs. 5 VVG a.F. bewusst teilweise vom Vorschlag der VVG-Kommission abgewichen13. Dieser sah – wie ausgeführt – eine ausdrückliche Zustimmung vor; auch die Kommission ging dabei davon aus, so den Vorgaben der Fernabsatzrichtlinie II gerecht zu werden14. Da der Gesetzgeber im Bewusstsein dieser Abweichung vom Kommissionsvorschlag annahm, mit § 9 VVG einen „angemessenen Schutz“ der Interessen des Versicherungsnehmers zu gewährleisten13, kann seine Regelung nicht als planwidrig unvollständige Umsetzung der Richtlinie angesehen werden. Die Entscheidung des Gesetzgebers kann angesichts dessen nicht im Wege richtlinienkonformer Auslegung oder Rechtsfortbildung geändert werden15. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zu dieser Frage ist daher nicht geboten. Selbst wenn das nationale Umsetzungsrecht hinter den Anforderungen der einschlägigen europäischen Richtlinien zurückbleiben sollte, ist der Gerichtshof nicht um Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu ersuchen, wenn das nationale Recht im Privatrechtsverkehr nicht richtlinienkonform ausgelegt oder fortgebildet werden kann; die Frage nach der Auslegung des Richtlinienrechts ist für das deutsche Gericht dann nicht entscheidungserheblich16.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken ist danach zutreffend davon ausgegangen, dass die Versicherungsnehmerin keinen Anspruch auf Auskunft zu den Verwaltungs- und Risikokosten sowie den investierten Beträgen und den Bewertungsreserven hat, da diese Angaben für eine Rückabwicklung ohne Bedeutung sind, die sich hier nach § 9 Abs. 1 Satz 2, § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG richtete, falls ihre übrigen Voraussetzungen gegeben sein sollten. Ein Auskunftsinteresse hinsichtlich der Abschluss- und Vertriebskosten besteht ebenfalls nicht, da diese zur Bezifferung eines Zahlungsanspruchs der Versicherungsnehmerin nicht erforderlich sind. Der Rückkaufswert bestimmt sich gemäß § 152 Abs. 2 VVG nach § 169 VVG, jedoch nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten17.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 2024 – IV ZR 306/22
- vgl. Knops in Bruck/Möller, VVG 10. Aufl. § 9 Rn. 15; Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VersR 4. Aufl. § 9 Rn. 17; Heinig/Makowsky in Looschelders/Pohlmann, VVG 4. Aufl. § 9 Rn. 14; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 9 Rn. 8; a.A. BeckOK-VVG/Brand, § 9 Rn. 14 [Stand: 1.08.2023][↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2006 – IV ZR 248/04, VersR 2006, 913 Rn.20[↩]
- BGH, Urteil vom 13.09.2017 – IV ZR 445/14, BGHZ 216, 1 Rn. 23[↩]
- OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.07.2022 – 1 U 153/21[↩]
- vgl. OLG Frankfurt a.M. VersR 2017, 1070 Rn. 27 f.; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 9 Rn. 16; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 9 Rn. 8; Heinig/Makowsky in Looschelders/Pohlmann, VVG 4. Aufl. § 9 Rn. 13; MünchKomm-VVG/Eberhardt, 3. Aufl. § 9 Rn. 23; HK-VVG/Schimikowski, 4. Aufl. § 9 Rn. 11 f.; Marlow/Spuhl, Das Neue VVG kompakt 4. Aufl. § 9 Rn. 139; Wandt/Ganster, VersR 2008, 425, 432; Funck, VersR 2008, 163, 166; BeckOK-VVG/Brand, § 9 Rn. 13 [Stand: 1.08.2023]; Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VersR 4. Aufl.§ 9 Rn. 13, 17; vgl. Dörner/Staudinger, WM 2006, 1710, 1714; a.A. wohl Knops in Bruck/Möller, VVG 10. Aufl. § 9 Rn. 7, 15[↩]
- vgl. Abschlussbericht der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 19.04.2004, S.200 f.[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/3945, 62[↩][↩]
- BT-Drs. 16/11643, 149 f.[↩]
- ABl. EG L 271/16 vom 09.10.2002 – Fernabsatzrichtlinie II[↩]
- a.A. BeckOK-VVG/Brand, § 9 Rn. 13 [Stand: 1.08.2023]; Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VersR 4. Aufl. § 9 Rn. 17; Dörner/Staudinger, WM 2006, 1710, 1714[↩]
- vgl. Gesetzentwurf zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen, BT-Drs. 15/2946, 30 f.[↩]
- bejahend: BeckOK-VVG/Brand, § 9 Rn. 13 [Stand: 1.08.2023]; Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VersR 4. Aufl. § 9 Rn. 13, 17; Dörner/Staudinger, WM 2006, 1710, 1714; ablehnend: Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 9 Rn. 16; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 9 Rn. 8; Heinig/Makowsky in Looschelders/Pohlmann, VVG 4. Aufl. § 9 Rn. 13; HK-VVG/Schimikowski, 4. Aufl. § 9 Rn. 11; Wandt/Ganster, VersR 2008, 425, 432[↩]
- vgl. BT-Drs. aaO[↩][↩]
- vgl. Abschlussbericht der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 19.04.2004, S. 27, 298, 299 f.[↩]
- vgl. zur Grenze auch BGH, Urteile vom 24.06.2020 – IV ZR 275/19, VersR 2020, 1030 Rn. 24 f.; vom 28.06.2017 – IV ZR 440/14, BGHZ 215, 126 Rn. 24 f. m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2017 aaO Rn. 22[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2023 – IV ZR 41/22, VersR 2023, 1504 Rn. 54[↩]
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