Darstellungsmängel im Urteil – trotz Deals

An der Annahme eines Darstellungsmangels ändert es nichts, dass dem Urteil eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO zugrunde liegt.

Darstellungsmängel im Urteil – trotz Deals

Die Verständigung darf den Schuldspruch nicht zum Gegenstand haben (§ 257c Abs. 2 Satz 3 StPO). Auch die Pflicht des Tatgerichts zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts bleibt von der Verständigung unberührt (§ 257c Abs. 1 Satz 2 StPO), ebenso die Pflicht zur Wahrung der Mindestanforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung1.

Zugleich wird die tatrichterliche Aufgabe der Darstellung des festgestellten Sachverhalts (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO) und der diesen Feststellungen zu Grunde liegenden Beweiswürdigung (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO) nicht eingeschränkt, weil eine Verständigung stattgefunden hat.

Vielmehr unterliegt das Urteil auch dann, wie es dem Regelungsgedanken der §§ 35a Satz 3, 302 Abs. 1 Satz 2 StPO zu entnehmen ist, der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Dies macht bei der Urteilsabsetzung eine genaue Mitteilung der zur jeweiligen Tat getroffenen Feststellungen sowie der dafür maßgeblichen Beweisgrundlagen erforderlich.

Allein die Bereitschaft eines Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet das Gericht nicht von diesen Pflichten2.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Juli 2015 – 2 StR 75/14

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2011 – 2 StR 383/11, StV 2012, 133[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2010 – 2 StR 222/10[]