Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den konkreten Fall sind zwar Sache der dafür zuständigen Gerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; ein verfassungsrechtliches Eingreifen gegenüber den Entscheidungen der Fachgerichte kommt jedoch unter anderem unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Bedeutung als Willkürverbot in Betracht1.
Ein solcher Verstoß gegen das Willkürverbot liegt bei gerichtlichen Entscheidungen nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält, sondern erst dann, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht.
Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt2. Dieser Maßstab gilt auch für die verfassungsrechtliche Überprüfung der von den Fachgerichten vorgenommenen Beweiswürdigung und der von ihnen getroffenen tatsächlichen Feststellungen3.
Gemessen daran verstieß das Amtsgericht Siegburg mit der hier angegriffenen Entscheidung4 gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürverbot. Das angegriffene Urteil enthält keinerlei Ansätze sachgerechter Feststellungen und Erwägungen zur Täterschaft des Autohalters, auf die bei einer Verurteilung nicht verzichtet werden kann.
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 13 Variante 3 StVO handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über Parkscheiben nach § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 StVO verstößt. Das Amtsgericht hat seine Feststellungen zur Sache allein auf die verlesenen Angaben im Bußgeldbescheid, auf Lichtbilder des Fahrzeugs sowie auf den Umstand gestützt, dass der Autohalter der Halter des in Rede stehenden Fahrzeugs sei. Damit hat das Amtsgericht zu dem Verkehrsverstoß, der dem Autohalter angelastet wird, in seiner Person weder ein aktives Tun noch ein Begehen durch Unterlassen festgestellt. Die Angaben im Bußgeldbescheid – wie auch die Lichtbilder, die allein das Fahrzeug des Autohalters zeigen – haben bezüglich der Frage, ob der Autohalter das Fahrzeug bei der bestimmten Fahrt auch tatsächlich geführt hat, keinerlei Aussagekraft. Der Autohalter hat zu dem ihn betreffenden ordnungswidrigkeitenrechtlichen Vorwurf geschwiegen. Auch aus dem Umstand, dass der Autohalter Halter des in Rede stehenden Pkws ist, darf bei Fehlen jedes weiteren Beweisanzeichens nicht auf dessen Täterschaft geschlossen werden5.
Angesichts der dargestellten zwischenzeitlich einhelligen Auffassung in Literatur und fachgerichtlicher Rechtsprechung zum unzureichenden Beweiswert der Haltereigenschaft als solcher ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht bei sachgerechter Verfahrensweise und bei Zugrundelegung sachgerechter Erwägungen zu einer abweichenden Entscheidung gelangt wäre.
Da die angegriffene Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist, konnte für das Bundesverfassungsgericht offenbleiben, ob weitere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzt sind6.
Es war danach vom Bundesverfassungsgericht festzustellen, dass das angegriffene Urteil des Amtsgerichts Siegburg den Autohalter in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt (vgl. § 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die angegriffene Entscheidung war daher aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Siegburg zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (vgl. § 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde7 ist damit gegenstandslos.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. Mai 2024 – 2 BvR 1457/23
- vgl. BVerfGE 74, 102 <127> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 4, 1 <7> 74, 102 <127> 83, 82 <84> 87, 273 <278 f.> 89, 1 <13 f.> 96, 189 <203> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 4, 294 <297> 96, 189 <203> BVerfG, Beschluss vom 21.03.2023 – 1 BvR 1620/22, Rn. 10 m.w.N.[↩]
- AG Siegburg, Urteil vom 23.05.2023 – 208 OWi 29/23 (857 Js 572/23) [↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.1993 – 2 BvR 843/93 12; BGHSt 25, 365 <367 ff.> vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.1973 – 2 Ss OWi 1374/73, NJW 1974, S. 249; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2020 – IV-2 RBs 1/20 5 ff.; Fromm, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl.2021, § 61 OWiG Rn. 1; Tiemann, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl.2023, § 261 StPO Rn. 57[↩]
- vgl. nur BVerfGE 42, 64 <78 f.>[↩]
- OLG Köln, Beschluss vom 12.09.2023 – III-1 ORbs 292/23[↩]
Bildnachweis:
- Halteverbot: Florin Birjoveanu










