Die vergessene Einzelstrafe – und das Verschlechterungsverbot

Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht der Nachholung der Festsetzung einer Einzelstrafe durch das Rechtsmittelgericht nicht entgegen1.

Die vergessene Einzelstrafe – und das Verschlechterungsverbot

Dieses Verbot bezieht sich zwar beim Zusammentreffen mehrerer selbständiger Handlungen sowohl auf die Gesamtstrafe als auch die Einzelstrafen, aus denen diese gebildet ist. Voraussetzung dafür ist aber, dass überhaupt Einzelstrafen ausgesprochen worden sind.

Ist dies – wie hier teilweise – unterblieben, so liegt insoweit keine richterliche Entscheidung vor, deren Abänderung zum Nachteil des Angeklagten durch § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verboten ist2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Juli 2016 – 3 StR 162/16

  1. vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 29.08.1986 – 3 StR 279/86, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1; vom 26.02.1993 – 3 StR 207/92, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2; vom 09.02.2012 – 2 StR 445/11, NStZ-RR 2012, 181[]
  2. BGH, Beschluss vom 06.03.2014, 3 StR 44/14 3[]
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