Effektiver Rechtsschutz und Willkürverbot im Rehabilitierungsverfahren

Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verlangt die Ausschöpfung sämtlicher erfolgversprechender Erkenntnisquellen im Rehabilitierungsverfahren.

Effektiver Rechtsschutz und Willkürverbot im Rehabilitierungsverfahren

Mit dieser Begründung hat jetzt das Bundesverfassungsgericht – zum zweiten Mal in derselben Sache – eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg aufgehoben, mit der das OLG Naumburg einen Antrag des Beschwerdeführers auf Rehabilitierung wegen seiner Unterbringung in Kinderheimen der ehemaligen DDR abgelehnt hatte. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts verstößt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg nicht nur gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes sondern in seiner Auslegung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes auch gegen das Willkürverbot.

Das Oberlandesgericht Naumburg ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seiner Amtsermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen und hat damit das Recht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Zudem hat das Oberlandesgericht seiner Entscheidung eine willkürliche Auslegung des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zugrunde gelegt, die eine Anwendung des Gesetzes auf die Heimunterbringung von Kindern im Ergebnis ausschließt.

Der Ausgangssachverhalt[↑]

Der Beschwerdeführer beantragte im Dezember 2006 seine Rehabilitierung wegen der Unterbringung in Kinderheimen der ehemaligen DDR in den Jahren 1961 bis 1966 und 1967 bis 1970.

Nachdem das Landgericht Magdeburg von dem beteiligten Jugendämtern, dem Landesjugendamt sowie einem der Kinderheime in Magdeburg die Auskunft erhalten hatte, dass Unterlagen zu dem Beschwerdeführer dort nicht mehr vorhanden seien, teilte es dem Beschwerdeführer mit, es hätten sich keine Erkenntnisse bezüglich der in Sachsen-Anhalt belegenen Jugendheime gewinnen lassen. Da weitere Ermittlungsansätze nicht erkennbar seien, komme die Anordnung des Ruhens des Verfahrens in Betracht. In seiner Stellungnahme rügte der Antragsteller, ein solches Vorgehen widerspreche dem Amtsermittlungsgrundsatz. Auslöser für das Tätigwerden des Jugendamts Burg im Jahr 1960 seien vermutlich die zwangsweise Aussiedlung seines Vaters sowie die illegale Ausreise durch den Bruder seiner Mutter gewesen. Es bestehe die Vermutung, dass seine Einweisung in ein geschlossenes Kinderheim und die jährliche Verlegung in immer neue, örtlich weit vom Elternhaus entfernte Einrichtungen habe verhindern sollen, dass die Mutter mit ihm zusammen das Gebiet der DDR verlasse. Dass das Nichtvorhandensein von Unterlagen und Beweismitteln für solche Vorgänge zu seinen Lasten gehen solle, entspreche nicht dem Sinn des Rehabilitierungsgedanken des Gesetzes.

Mit Beschluss vom 21.12 2007 wies daraufhin das Landgericht Magdeburg den Antrag zurück. Es sei nicht ersichtlich, dass die Einweisung des Beschwerdeführers in ein Kinderheim unter Zugrundelegung des Standes der pädagogischen Wissenschaften im Jahr 1961 mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar gewesen sei. Die dies bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 13.05.2009 auf und verwies die Sache zurück1.

Die nach Zurückverweisung der Sache durch das Oberlandesgericht mit dem Ziel einer Aufklärung über die Umstände der Unterbringung in den von dem Beschwerdeführer genannten Kinder- und Sonderheimen veranlassten Anfragen an die Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR in Sachsen-Anhalt, Berlin und Thüringen sowie Folgeanfragen an das Brandenburgische Landeshauptarchiv, an die Bundesverfassungsgerichtsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Berlin, an das Bundesarchiv und das Landesarchiv Berlin blieben ergebnislos.

Zu den Einrichtungen in Bollersdorf, Werftpfuhl und Borgsdorf teilte das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg mit, diese Einrichtungen hätten – ebenso wie eine vierte in Groß-Köris – zum Kombinat der Sonderheime des Pädagogisch-Medizinischen Zentrums in Berlin gehört, das auf die Behandlung, Unterbringung und Therapie sogenannter verhaltensgestörter Kinder spezialisiert gewesen sei. Aus den vorliegenden Informationen könne nur ein grobes Bild der Erziehungspraxis in den Sonderheimen gezeichnet werden.

In einem weiteren – noch vorläufigen – Bericht der Beauftragten des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur vom 02.10.2010 ist ausgeführt, die Aufgabe des nach einem Beschluss des Präsidiums des Ministerrats aus dem Jahr 1964 gegründeten „Kombinats der Sonderheime für Psychodiagnostik und pädagogisch-psychologische Therapie“ mit insgesamt vier Sonderheimen und einem Diagnostischen Zentrum mit Aufnahmeheim in Berlin habe darin bestanden, Schüler, die „aufgrund ihrer starken Fehlentwicklung mit allgemeinen pädagogischen Mitteln nicht hinreichend zu beeinflussen sind und deshalb einer speziellen pädagogischen-psychologischen Einwirkung bedürfen“, in den Sonderheimen umzuerziehen. Nach der bisherigen Auswertung von 23 Akten in dem Heim Werftpfuhl untergebrachter Kinder und Jugendlicher habe die Unterbringung und Behandlung in den Sonderheimen in grobem Missverhältnis zu den Situationen gestanden, denen damit begegnet werden sollte. Einweisungen, Unterbringung und Behandlung seien mit dem Ziel erfolgt, an einem isolierten Ort unter Umgehung geltender Gesetze durch eine militärisch geprägte Kollektiverziehung das vorgebliche Fehlverhalten durch eine sogenannte Umerziehung zu korrigieren. Die Kinder und Jugendlichen seien Isolation, Druck und Gewalt unterzogen und jahrelang mit Psychopharmaka behandelt worden.

Der Beschwerdeführer wurde von den Anfragen und deren Ergebnissen nicht in Kenntnis gesetzt. Weitergehende Ermittlungsmaßnahmen nahm das Oberlandesgericht Naumburg nicht vor.

Mit Beschluss vom 22.10.2010 hob das Oberlandesgericht Naumburg den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 21.12 2007 auf, soweit darin über Heimeinweisungen des Beschwerdeführers nach 1966 entschieden wurde, und verwarf den Rehabilitierungsantrag in diesem Umfang als unzulässig. Die weitergehende Beschwerde verwarf es – erneut – als unbegründet2.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[↑]

Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen: Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG und gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG.

Willkürverbot[↑]

Der Beschluss des Oberlandesgerichts verstößt gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in der Ausprägung des Willkürverbots, soweit das Oberlandesgericht den Rehabilitierungsantrag im Hinblick auf die Heimaufenthalte in der Zeit von 1967 bis zum 8.07.1970 als unzulässig verworfen und angenommen hat, die Heimaufenthalte des Beschwerdeführers in den Jahren 1961 bis 1966 hätten keine Freiheitsentziehung im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG)3 bedeutet.

Ein Richterspruch verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Fehlerhafte Rechtsanwendung macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird4.

Das ist bei der teilweisen Verwerfung des Rehabilitierungsantrags als unzulässig im Hinblick auf § 7 Abs. 2, § 15 StrRehaG, § 309 Abs. 2 StPO der Fall.

Soweit in dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend (§ 15 StrRehaG). Die Entscheidung über eine gemäß § 13 Abs. 1 StrRehaG statthafte Beschwerde ergeht daher im schriftlichen Verfahren durch einen zu begründenden Beschluss (§ 15 StrRehaG i.V.m. § 309 Abs. 1 StPO). Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erlässt das Beschwerdegericht gemäß § 15 StrRehaG in Verbindung mit § 309 Abs. 2 StPO zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung5.

Das Oberlandesgericht hat unter Verweis auf Kommentierungen zum Strafprozessrecht6 angenommen, es müsse den angefochtenen Beschluss wegen der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs aufheben und den gestellten Antrag ablehnen. Die von dem Beschwerdeführer hilfsweise beantragte Verweisung an das örtlich zuständige Gericht hat es für – grundsätzlich – ausgeschlossen gehalten. Das ist unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar, denn es lässt die offensichtlich einschlägige Vorschrift des § 7 Abs. 2 StrRehaG außer Acht.

Im Strafverfahrensrecht fehlt es für die Verweisung eines Verfahrens vom örtlich unzuständigen an das örtlich zuständige Gericht an einer gesetzlichen Grundlage. Der Erstrichter darf folglich bei örtlicher Unzuständigkeit keine Verweisung aussprechen, sondern muss eine Sachentscheidung ablehnen7. Soweit das Beschwerdegericht gemäß § 309 Abs. 2 StPO die in der Sache erforderliche Entscheidung zu treffen hat, kann es deshalb (auch) keine Verweisung aussprechen, sondern muss die Erstentscheidung aufheben und den gestellten Antrag ablehnen8.

Nach den klaren gesetzlichen Regelungen liegt es im Rehabilitierungsrecht aber anders. Nach § 7 Abs. 2 StrRehaG kann der Antrag nach § 1 StrRehaG bei jedem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit erfolgt von Amts wegen. Ein unzuständiges Gericht hat die Sache an das örtlich und sachlich zuständige Gericht abzugeben. Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz sieht eine Verwerfung des Antrags als unzulässig mangels eigener örtlicher Zuständigkeit nicht vor. Dies folgt bereits aus der – aus Gründen der Fürsorge9 von dem Gesetz vorgesehenen – Befugnis des Antragstellers nach § 7 Abs. 2 Satz 1 StrRehaG, den Rehabilitierungsantrag bei jedem deutschen Gericht zu stellen. Wird er bei einem unzuständigen Gericht gestellt, ist er daher – was der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch ausdrücklich beantragt hat – von diesem formlos an das zuständige Gericht abzugeben. (Erst) wenn dieses seine Zuständigkeit verneint, ist das Verfahren nach § 14 StPO durchzuführen10.

Die offensichtlich einschlägige Norm des § 7 Abs. 2 StrRehaG hat das Oberlandesgericht – wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt – bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Es hatte gemäß § 15 StrRehaG in Verbindung mit § 309 Abs. 2 StPO die in der Sache erforderliche Entscheidung zu treffen und hätte das Verfahren daher an das zuständige Gericht abgeben müssen.

Soweit das Oberlandesgericht im Übrigen meint, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auch Zeiträume erfasse, hinsichtlich derer schon Rehabilitierungsentscheidungen des Landgerichts Cottbus, des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und des Kammergerichts vorlägen, deren materielle Rechtskraft einer erneuten Rehabilitierungsentscheidung entgegenstehe, übersieht es, dass sich der streitgegenständliche Rehabilitierungsantrag ausdrücklich nur auf die Heimunterbringungen bis zum 8.07.1970 bezieht, die die genannten Entscheidungen nicht betreffen.

Auch die Annahme des Oberlandesgerichts, die Heimaufenthalte des Beschwerdeführers in den Jahren 1961 bis 1966 hätten keine Freiheitsentziehung im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 StrRehaG dargestellt, weil sie lediglich mit altersgerechten oder für eine Begutachtung erforderlichen Freiheitsbeschränkungen verbunden gewesen seien, ist auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar und verstößt gegen den Gleichheitssatz in der Ausprägung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG).

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG in der vom Oberlandesgericht bei der angegriffenen Entscheidung zugrunde zu legenden bis zum 8.12 2010 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 17.12 199911 finden die Vorschriften des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Eine Freiheitsentziehung setzt eine vollständige und nachhaltige Absonderung von der Umwelt mit Beschränkung auf einen eng begrenzten Raum – Zelle, Lager, Gebäudekomplex – voraus12.

Der Freiheitsentziehung werden durch § 2 Abs. 2 StrRehaG Leben unter haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt. Damit sollen, wie in § 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.06.195613, neben der eigentlichen Freiheitsentziehung auch bestimmte Formen der Freiheitsbeschränkungen in die Regelung einbezogen werden. Ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen gemäß § 2 Abs. 2 StrRehaG liegt, wie auch das Oberlandesgericht nicht verkannt hat, vor, wenn der Betroffene erheblichen und laufend behördlich streng überwachten Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterworfen ist und nach den sonstigen sich ergebenden Bedingungen ein Leben führen muss, das dem eines Häftlings sehr nahe kommt14.

Zu § 43 Abs. 3 BEG war anerkannt, dass ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen auch dann vorliegen kann, wenn es – bei bestehender Aufenthaltsbeschränkung – an dem Eingeschlossensein im strengen Sinne fehlt, auf der anderen Seite aber sonstige, im allgemeinen mit dem Begriff der Haft verbundene Merkmale deutlich hervortreten15. Das ist dann der Fall, wenn der Verfolgte an dem betreffenden Ort zwar nicht vollständig, aber sehr weitgehend von seiner Umwelt abgeschnitten ist16. Dabei sind bei Kindern und Jugendlichen insbesondere auch die mit der Unmöglichkeit von Kontakten zu ihren Eltern verbundenen psychischen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. So hat das Bundessozialgericht ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne von § 43 Abs. 3 BEG bei einem zwölfjährigen Schulkind bejaht, das im Jahr 1937 durch das Jugendamt zum Zwecke der politischen und religiösen Umerziehung seinen Eltern entzogen und bei einer mit seiner Überwachung beauftragten Landwirtin im Ort S. untergebracht worden war, wobei es mit seinen Eltern weder brieflich noch persönlich Verbindung aufnehmen und den Ort S. – bei ansonsten freien Bewegungsmöglichkeiten im Ort selbst – nicht verlassen durfte17.

Die Unterbringung in einem Jugendwerkhof und einem geschlossenen Durchgangsheim stellt nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen dar18. Die Unterbringung in einem Kinderheim ist nach der Rechtsprechung in der Regel mit erheblichen freiheitsbeschränkenden Maßnahmen verbunden und wurde auch nach der bis zum 8.12 2010 geltenden Fassung des § 2 StrRehaG (ohne weiteres) als haftähnlich angesehen, wenn sie aus Gründen der politischen Verfolgung oder aus sachfremden Gründen erfolgte19.

Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die von dem Beschwerdeführer geschilderten Lebensbedingungen während seiner Heimaufenthalte stellten kein der Freiheitsentziehung gleichgestelltes Leben unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne von § 2 Abs. 2 StrRehaG, sondern lediglich altersgerechte Freiheitsbeschränkungen dar, die nicht über das hinausgingen, was Kinder an üblichen Freiheitsbeschränkungen zu dieser Zeit erfahren hätten, ist unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar. Sie führt zu einer krassen Missdeutung des Inhalts des § 2 Abs. 2 StrRehaG, durch die das gesetzgeberische Anliegen grundlegend verfehlt wird.

Zu den Lebensbedingungen in den Heimen, in denen er untergebracht war, hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgetragen, sämtliche Einrichtungen, in denen er sich befunden habe, hätten Strafcharakter gehabt. Türen und Fenster seien verschlossen gewesen. Urlaub oder so genannte Ferien zu Hause seien nicht vorgesehen gewesen. Ihre Gewährung habe der alleinigen Einschätzung des Gruppenerziehers unterlegen. Ein Schuljahr lang habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zur Mutter haben dürfen. Die Kinder hätten Anstaltskleidung und einheitliche Haarschnitte getragen. Der Tagesablauf sei straff geplant gewesen. Individuelle Freizeit habe es nicht gegeben. Alles – persönliche Körperpflege, Stuben- und Revierreinigen, Mahlzeiten einnehmen und Briefeschreiben – sei in der Gruppe und unter Kontrolle durchgeführt worden. Briefe an die Eltern seien generell zensiert, Post und – ohnehin streng reglementierte – Päckchen von den Eltern teilweise nicht ausgehändigt worden. Nach dem Schulunterricht sei die Freizeit in der Gruppe verbracht worden. Den Kindern sei durch die Übertragung von Pflichtarbeiten genau vorgegeben worden, was sie hätten tun dürfen. Freizeit habe das Erlernen von Handarbeit, das Reparieren von Kleidung, die Säuberung des Objekts und Stuben- und Revierreinigen bedeutet. Bereits seit seiner ersten Heimeinweisung habe er für seinen Unterhalt, für seinen Bekleidungszustand, seine räumliche und körperliche Ordnung und Sauberkeit sowie für alle Belange des täglichen Lebens selbst Verantwortung tragen müssen. Es habe keine freien Bewegungsmöglichkeiten für die Kinder und Jugendlichen gegeben. Jegliche Absonderung von der Gruppe, die nicht vom Erzieher genehmigt worden sei, habe als Fluchtversuch gegolten und sei bestraft worden. Jegliche Intimsphäre sei aufgelöst gewesen. Es habe ein System der Kollektivbestrafung und eine Gruppenhierarchie mit entsprechender Gewaltausübung der Kinder untereinander gegeben, die von dem Erziehungspersonal als Mittel der Disziplinierung gefördert und genutzt worden sei. Wer sich wegen Übergriffen an die Erzieher gewendet habe, sei bestraft worden. Entwürdigende Strafen seien an der Tagesordnung gewesen.

Von diesem Vorbringen des Beschwerdeführers geht das Oberlandesgericht für die Heime „Weiße Taube“ in Bollersdorf und „Komensky“ in Altengottern, bei denen es sich nach den dem Oberlandesgericht vorliegenden Unterlagen zur Zeit der Unterbringung des Beschwerdeführers um Spezialkinderheime handelte, ausdrücklich aus. Es entspricht im Übrigen auch dem von der Landesbeauftragten für Mecklenburg-Vorpommern für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR herausgegebenen Bericht von Sachse20. Soweit das Oberlandesgericht annimmt, eine Freiheitsentziehung durch die Einweisung in das Kinderheim „Erich Weinert“ scheide schon deshalb aus, weil dieses als Normalkinderheim „offen“ gewesen sei, fehlt, wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt, jede tatsächliche Grundlage für diese Feststellung und insbesondere eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Schilderungen beträfen die Verhältnisse in sämtlichen Einrichtungen, in denen er untergebracht gewesen sei.

Nach seinem Vorbringen musste der Beschwerdeführer ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen führen (§ 2 Abs. 2 StrRehaG). Er war einer Aufenthaltsbeschränkung unterworfen, denn er durfte einen eng umgrenzten örtlichen Bereich – das jeweilige Heim oder den Aufenthaltsort seiner jeweiligen Heimgruppe – nicht verlassen und stand unter der ständigen Aufsicht der Erzieher. Seine Außenkontakte waren erheblich eingeschränkt. Er war durch die – gegen den Willen seiner Mutter erfolgte – Unterbringung in einem Heim außerhalb des Elternhauses und die behördlich verwehrten Kontakte zu der – kontaktbereiten – Mutter behördlich auferlegten Beschränkungen unterworfen, mit denen bei Kindern in dem Alter des Beschwerdeführers erhebliche psychische Beeinträchtigungen verbunden sind21. Der Beschwerdeführer hatte zudem keinerlei individuelle Rückzugsmöglichkeiten und Intimsphäre sowie keinerlei Bewegungsfreiheit oder individuelle Freizeit zu altersgerechtem Spiel, und genoss keinerlei Schutz gegenüber von Lehrern, Erziehern und anderen Kindern ausgeübter Gewalt.

Soweit das Oberlandesgericht meint, die dem Beschwerdeführer auferlegten Beschränkungen stellten lediglich altersgerechte Freiheitsbeschränkungen dar, die nicht über das hinausgingen, was Kinder an üblichen Freiheitsbeschränkungen zu dieser Zeit erfahren hätten, trifft das offensichtlich nicht zu. Kinder in diesem Alter erfahren üblicherweise keine behördlich veranlasste Trennung von ihren Eltern. Auch mussten bei ihren Eltern lebende Kinder in den Jahren 1961 bis 1966 in der Regel nicht unter den von dem Beschwerdeführer geschilderten Umständen leben. Dass vergleichbare Bedingungen in den sechziger Jahren auch in anderen Kinderheimen im Westen wie im Osten geherrscht haben mögen, spricht nicht gegen die Annahme haftähnlicher Bedingungen im Sinne von § 2 Abs. 2 StrRehaG.

Mit der Begründung des Oberlandesgerichts verbleibt den Vorschriften der § 2 Abs. 1 und 2, § 1 Abs. 1 StrRehaG für in Kinderheimen unter haftähnlichen Bedingungen untergebrachte Kinder im Alter von sechs bis elf Jahren (gar) kein Anwendungsbereich. Ihnen wird eine Rehabilitierung für ein behördlich aus Gründen der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Gründen angeordnetes Leben unter haftähnlichen Bedingungen im Gegensatz zu Jugendlichen und Erwachsenen grundsätzlich verwehrt, obwohl ein solches Leben geeignet ist, gegen den Willen der Eltern von diesen getrennte sechs- bis elfjährige Kinder besonders hart zu treffen. Das ist unter keinem rechtlichen Aspekt mehr vertretbar und stellt einen Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Willkürverbot dar.

Die Folgerung des Oberlandesgerichts, eine Freiheitsentziehung sei vorliegend zu verneinen, steht im Übrigen in einem unaufgelösten Widerspruch zu seiner Annahme, eine solche liege bei der Einweisung in eine geschlossene Einrichtung vor, und auch Spezialheime der Jugendhilfe der DDR seien unter Umständen derart abgeschlossen gewesen.

Angesichts des Vortrags des Beschwerdeführers und des dem Oberlandesgericht zudem vorliegenden vorläufigen Berichts des Beauftragten des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur vom 02.10.2010 ist auch nicht nachvollziehbar, warum die in dem Aufnahmeheim des Kombinats der Sonderheime in Berlin-Niederschöneweide „üblichen Freiheitsbeschränkungen, die mit der Anfertigung eines Gutachtens verbunden waren“, keine Freiheitsentziehung im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 StrRehaG bedeuteten.

Schließlich lässt das Oberlandesgericht gänzlich außer Acht, dass der Beschwerdeführer sich – während nicht näher vom Oberlandesgericht aufgeklärter Zeiträume – in der Psychiatrie befunden hat. In diesem Fall wird das Vorliegen einer Freiheitsentziehung aber unwiderlegbar vom Gesetzgeber vermutet22.

Effektiver Rechtsschutz und Aufklärungspflicht[↑]

Soweit das Oberlandesgericht annimmt, eine etwaige Freiheitsentziehung sei jedenfalls nicht mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, verstößt der Beschluss gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 des Grundgesetzes.

Das Rechtsstaatsprinzip enthält das Gebot, wirksamen Rechtsschutz zu gewähren, der grundsätzlich zu einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Verfahrensgegenstandes führen muss. Art. 2 Abs. 1 GG verleiht dem Einzelnen ein Recht auf effektiven Rechtsschutz. Dieses Recht ist verletzt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten etwa zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass ihnen eine sachliche Prüfung der ihnen vorgelegten Fragen nicht möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann23.

§ 10 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG verpflichtet die Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen. Dies erschien dem Gesetzgeber nicht nur wegen der Nähe zum Strafverfahren notwendig, sondern auch im Hinblick auf die besondere Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Antragstellern und wegen der Schwierigkeit erforderlich, die häufig in ferner Vergangenheit liegenden Sachverhalte zu ermitteln. Das Gericht muss deshalb die für seine Entscheidung erheblichen Tatsachen selbst prüfen24. Es muss Hinweisen auf eine mögliche politische Verfolgung oder sonstige sachfremde Gründe unter Ausnutzung aller ihm im Freibeweisverfahren zur Verfügung stehenden Mittel nachgehen. Da es hierzu von Amts wegen verpflichtet ist, sind an die Darlegung durch den Antragsteller keine allzu hohen Anforderungen zu stellen25. Das Gericht hat von sich aus – im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens – die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Maßnahmen zu treffen. Es hat – unterstützt von der Staatsanwaltschaft und durch die in § 10 Abs. 2 StrRehaG normierte Mitwirkungspflicht des Antragstellers – sämtliche Erkenntnisquellen zu verwenden, die erfahrungsgemäß dazu führen können, die Angaben eines Betroffenen zu bestätigen26.

Hält sich ein Rehabilitierungsgericht an die Tatsachenfeststellungen der Gerichte (oder Behörden) der ehemaligen DDR für gebunden, so verweigert es dem Betroffenen die von Rechtsstaats wegen geforderte Überprüfung erheblicher Tatsachen und verfehlt damit schlechterdings das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, zur Rehabilitierung politisch (Straf-)Verfolgter die fortdauernde Wirksamkeit von Urteilen dieser Gerichte (oder Entscheidungen dieser Behörden) zu durchbrechen. Ein solchermaßen ineffektives Rehabilitierungsverfahren steht in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes27.

wenn das Gericht alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft hat, entscheidet es in freier Beweiswürdigung28. § 10 Abs. 2 StrRehaG fordert insoweit nicht den vollen Beweis, sondern lässt die Glaubhaftmachung genügen. Damit wird für das Rehabilitierungsverfahren ausdrücklich klargestellt, dass der Richter sich für seine Überzeugungsbildung mit einem geringeren Maß an Wahrscheinlichkeit begnügen kann. Es genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit29. Die Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen geht allerdings zu Lasten des Antragstellers. Die Rehabilitierungsgerichte sind von Verfassungs wegen nicht gehalten, im Zweifel für den Antragsteller zu entscheiden. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt nicht30.

Nach diesem Maßstab hat das Oberlandesgericht seine Aufgabe zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes verfehlt, indem es der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist31. Erheblich für die Rehabilitierungsentscheidung war hier die Frage, aus welchen Gründen es zu der ersten Heimeinweisung des Beschwerdeführers in den Jahren 1961 oder 1962 gekommen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StrRehaG). Das hat das Oberlandesgericht nicht ausreichend aufgeklärt. Es ist den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Hinweisen auf sachfremde Gründe nicht unter Ausnutzung aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel nachgegangen, sondern hat den Grund der Einweisung des Beschwerdeführers schon wegen der nicht mehr auffindbaren Unterlagen der Jugendhilfe als nicht aufklärbar angesehen. Damit hat es dem Beschwerdeführer die von Rechtsstaats wegen geforderte Überprüfung erheblicher Tatsachen verweigert.

Der Beschwerdeführer hatte erstinstanzlich die Vermutung geäußert, dass Auslöser für seine Heimeinweisung im Jahr 1961 die zwangsweise Aussiedlung seines Vaters in die Bundesrepublik im Jahre 1958/1959 sowie das illegale Verlassen der DDR durch einen Bruder der Mutter gewesen sein könne. Zwar mag die Beurteilung des Oberlandesgerichts zutreffen, der Aufenthalt des Vaters des Beschwerdeführers im Westen habe für sich genommen den DDR-Behörden im Jahr 1961 keinen Grund für die Befürchtung gegeben, dass auch seine Mutter in den Westen übersiedeln wollte, nachdem die Ehe nach mehreren erfolglosen Versuchen 1959 geschieden worden war. Eine Gesamtschau des Vorbringens des Beschwerdeführers lässt es aber nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen, dass – wie der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde geltend macht – die Heimeinweisung mit dem Ziel erfolgt ist, seine Mutter unter Kontrolle zu halten.

Einen möglichen Anhalt dafür gab der Hinweis des Beschwerdeführers auf ein illegales Verlassen der DDR durch den Bruder der Mutter. Dieser Vortrag hätte das Oberlandesgericht veranlassen müssen, auf weitere Angaben des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt und den näheren Umständen der Flucht hinzuwirken. Hätte das Oberlandesgericht auf die Notwendigkeit der Ergänzung des entsprechenden Tatsachenvortrags hingewiesen, hätte der Beschwerdeführer auch Anlass gehabt, wie nunmehr im Verfassungsbeschwerdeverfahren nachzutragen, dass (und wann) ein zweiter Bruder der Mutter nach der Schließung der Berliner Mauer einen Grenzdurchbruch habe erzwingen wollen und deshalb zu mehreren Jahren Haft verurteilt worden sei.

Zudem drängte es sich förmlich auf, dass die Gründe für die Heimeinweisung, die näheren Umstände und das dabei beachtete Verfahren durch die Mutter oder andere Familienmitglieder des Beschwerdeführers, die die maßgebliche Zeit als Erwachsene erlebt haben, näher geschildert werden können. Es hätte deshalb nahegelegen, dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 StrRehaG aufzugeben, solche Personen zu benennen und deren Darstellung beizubringen, sowie gegebenenfalls diese Personen als Zeugen zu vernehmen32.

Einen weiteren Ermittlungsanhalt bot der in dem Antrag auf Einweisung in den geschlossenen Jugendwerkhof vom 16.09.1971 enthaltene Hinweis, dass der Beschwerdeführer vor der ersten Heimeinweisung 1962 in der Medizinischen Akademie Magdeburg begutachtet worden sei. Es hätte nahegelegen, die dortige Patientenakte des Beschwerdeführers beizuziehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine solche Akte in entsprechenden Archiven noch aufbewahrt wird.

Wenn das Oberlandesgericht schließlich – wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift beantragt – zur Klärung der Rolle der Jugendhilfe den Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik angehört hätte, hätte es möglicherweise die auch von dem Thüringer Oberlandesgericht seiner Entscheidung vom 07.05.201333 hinsichtlich einer Heimeinweisung im Jahr 1961 zugrunde gelegten Erkenntnisse gewinnen können. Danach sei die Jugendhilfe in der unmittelbaren Nachkriegszeit in Ostdeutschland in ihrem Wirken der Staatssicherheit vergleichbar gewesen und habe seit ihrer Gründung im Jahr 1950 eng mit dieser zusammengearbeitet. Sie sei entgegen ihrer Bezeichnung kein Instrument der Jugendwohlfahrt oder -hilfe, sondern eines der Einschüchterung gewesen. Es habe eine Durchmischung von geheimdienstlicher und sozialpolitischer Tätigkeit gegeben, die im Jargon der Staatssicherheit als „politisch-operative Zusammenarbeit“ bezeichnet und durch willfährige Mitarbeiter sowohl in der Jugendhilfe als auch im Wohnungswesen realisiert worden sei34. Dabei sei die künstliche Herbeiführung unhaltbarer Zustände zum Zwecke der Herauslösung von Kindern aus Familien (etwa durch Verknappung von Wohnraum) keine Seltenheit und Ausdruck politischer Verfolgung gewesen. Insbesondere in Fällen, in denen Eltern – etwa weil sich vorläufig nicht genügend Belastendes gegen sie hatte finden lassen – nicht verhaftet worden seien, seien sie dadurch an ihrer „schwächsten Stelle“, ihren Kindern, getroffen worden.

Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse hätte es sodann nahe gelegen zu klären, ob die Mutter des Beschwerdeführers und andere in Betracht kommende Zeugen aus der Familie des Beschwerdeführers mit der Anforderung und Sichtung ihrer bei den Beauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (möglicherweise) vorhandenen Unterlagen einverstanden sind, ob solche existieren und ob sich aus ihnen Hinweise auf sachfremde Gründe für eine Heimeinweisung des Beschwerdeführers ergeben. Dies drängte sich auch deshalb auf, weil es – wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht – nur schwer nachvollziehbar ist, dass die Schwierigkeiten seiner alleinerziehenden Mutter, für ihn bis zu ihrem Arbeitsende eine Betreuung zu finden, nicht anders als durch eine vorzeitige Einschulung des laut der gesundheitlichen Begutachtung vom 28.04.1961 motorisch sehr unruhigen, gleichwohl – ein Jahr verfrüht – als voll schulfähig beurteilten Kindes hätten gelöst werden können und dass es sodann bereits kurze Zeit später zu so erheblichen Verhaltensauffälligkeiten gekommen sein soll, dass eine Begutachtung in der Psychiatrie und eine – gegen den Willen der Mutter erfolgte – Heimeinweisung erforderlich geworden sein sollen35. Bereits das Kammergericht hat in seinem den Beschwerdeführer betreffenden Beschluss vom 15.12 2004 darauf hingewiesen, dass es in keiner Weise ersichtlich sei, weshalb es erforderlich gewesen sein soll, ihn ihm Alter von sieben Jahren gegen den Willen seiner erziehungsberechtigten Mutter in einem Kinderheim unterzubringen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. September 2014 – 2 BvR 2782/10

  1. BVerfG, Beschluss vom 13.05.2009 – 2 BvR 718/08[]
  2. OLG Naumburg, Beschluss vom 22.10.2010 – 2 Ws Reh 8/10[]
  3. Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12 1999, BGBl I S. 2664[]
  4. stRspr; BVerfGE 89, 1, 13 f.; 96, 189, 203[]
  5. Wende, in: Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende, Rehabilitierung, 2. Aufl.1997, § 13 StrRehaG Rn. 22 f.[]
  6. Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Aufl.2008, § 309 Rn. 10 und Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl.2010, § 309 Rn. 6[]
  7. vgl. BGHSt 23, 79, 82; KG, Beschluss vom 03.12 1997 – 1 AR 1480/97, StV 1998, S. 384; Zabeck, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl.2013, § 309 Rn. 10; Scheuten, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl.2013, § 16 Rn. 5[]
  8. vgl. KG, Beschluss vom 03.12 1997 – 1 AR 1480/97, StV 1998, S. 384; Zabeck, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl.2013, § 309 Rn. 10[]
  9. vgl. BT-Drs. 12/1608, S.20[]
  10. vgl. Bruns, in: Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, 1993, § 8 Rn. 18; Herzler, in: Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende, Rehabilitierung, 2. Aufl.1997, § 8 StrRehaG Rn. 7[]
  11. BGBl I S. 2664[]
  12. Schwarze, in: Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende, Rehabilitierung, 2. Aufl.1997, § 2 StrRehaG Rn. 3[]
  13. BGBl I S. 562, 569, Bundesentschädigungsgesetz – BEG[]
  14. BT-Drs. 12/4994, S. 53[]
  15. BSG, Urteil vom 27.04.1967 – 4 RJ 193/66 25[]
  16. BSG, a.a.O., Rn. 21[]
  17. vgl. BSG, a.a.O., Rn. 21 ff.[]
  18. vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 05.12 1995 – 1 Ws Reh 185/95 7 ff.; KG, Beschluss vom 06.03.2007 – 2/5 Ws 246/06 REHA 4 m.w.N.; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 21.07.2008 – 1 Ws Reha 10/08 zur Unterbringung in einem Jugendwerkhof, Rn.19, sowie einem „geschlossenen“ Durchgangsheim mit festgelegtem Tagesablauf, Rn. 13[]
  19. vgl. KG, Beschluss vom 09.09.2010 – 2 Ws 351/09 REHA 2 ff., 18, Kinderheimaufenthalt eines 13jährigen Kindes nach (Ausreise-)Demonstration und Verhaftung der Eltern; OLG Dresden, Beschluss vom 16.09.2010 – 1 Reha Ws 135/10 Heimeinweisung eines Kindes, um den Vater zur Rückkehr in die Deutsche Demokratische Republik zu bewegen; vgl. auch BT-Drs. 17/3233, S. 7; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.01.2012 – 1 Ws Reha 50/11 32 f.; Mützel, ZOV 2013, S. 98, 100[]
  20. Der letzte Schliff, Jugendhilfe der DDR im Dienst der Disziplinierung von Kindern und Jugendlichen, 1945-1989, Schwerin 2010, S. 103 f.; vgl. auch Wapler, Rechtsfragen der Heimerziehung in der DDR, in: Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR, Expertise 1, S. 80-84[]
  21. vgl. BSG, a.a.O., Rn. 28[]
  22. vgl. ThürOLG, Beschluss vom 17.01.2012 – 1 Ws Reha 50/11 25 f. unter Verweis auf die Gesetzesbegründung BT-Drs. 12/4994, S. 53; Mützel, ZOV 2013, S. 98, 100[]
  23. BVerfG, Beschluss vom 03.05.1995 – 2 BvR 1023/9419[]
  24. BVerfG, Beschluss vom 03.05.1995 – 2 BvR 1023/9420[]
  25. vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.05.1995 – 2 BvR 1023/9420; Herzler, in: Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende, Rehabilitierung, 2. Aufl.1997, § 10 StrRehaG Rn. 5, Rn. 8 a.E.[]
  26. BVerfGK 4, 119, 129 zu einer Rehabilitierung wegen einer Einweisung in die Psychiatrie[]
  27. vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.05.1995 – 2 BvR 1023/9420[]
  28. vgl. Herzler, in: Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende, Rehabilitierung, 2. Aufl.1997, § 10 StrRehaG Rn. 7[]
  29. vgl. Herzler, a.a.O., § 10 StrRehaG Rn. 10[]
  30. vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.02.2000 – 2 BvR 1601/94 2[]
  31. vgl. BVerfGK 4, 119, 130[]
  32. vgl. auch VerfGH Berlin, Beschluss vom 24.09.2013 – VerfGH 172/11 13, 16; KG, Beschluss vom 21.11.2013 – 2 Ws 177/11 REHA, 2 Ws 491/13 REHA[]
  33. ThürOLG, Beschluss vom 07.05.2013 – 1 Ws Reha 3/13 21[]
  34. vgl. auch Sachse, Der letzte Schliff, Jugendhilfe der DDR im Dienst der Disziplinierung von Kindern und Jugendlichen (1945-1989), Schwerin 2010, S. 133, 136, sowie die den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Dresden vom 16.09.2010 – 1 Reha Ws 135/10, juris und des Thüringer Oberlandesgerichts vom 12.06.2012 – 1 Ws Reha 52/11 zugrundeliegenden Sachverhalte[]
  35. vgl. auch ThürOLG, Beschluss vom 12.06.2012 – 1 Ws Reha 52/11 21[]