Wird in einem Grundstücksüberlassungsvertrag der Anspruch des Veräußerers auf Rückübertragung des Grundstücks als „höchstpersönlich“ bezeichnet, hindert dies regelmäßig nicht die Stellvertretung bei der Geltendmachung des Anspruchs.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall übetrugen die klagenden Eltern ihrem Sohn im
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