Ansprüche gegen einen Krankenversicherer nur dann stets unpfändbar, soweit es sich um Ansprüche für künftige ärztliche Behandlungen handelt.
Zwar sind Ansprüche auf Erstattungsleistungen eines Krankenversicherers gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO unpfändbar. Auch wenn § 850b ZPO in §
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