Verwerfungsbeschluss des Berufungsgerichts – und seine Begründung

Der die Berufung verwerfende Beschluss des Berufungsgerichts muss jedenfalls die die Verwerfung tragenden Feststellungen enthalten, die zur Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht erforderlich sind1.

Verwerfungsbeschluss des Berufungsgerichts – und seine Begründung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen2. Zwar ist die Wiedergabe des Sachverhalts und der Anträge in einem die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO verwerfenden Beschluss nicht ausnahmslos erforderlich. Der Beschluss kann sich etwa bei Verwerfung der Berufung wegen nicht gewahrter Berufungsfrist (§ 517 ZPO) oder Begründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) auf die entscheidungserheblichen Umstände beschränken. Die Entscheidung des Berufungsgerichts muss aber auch in diesen Fällen jedenfalls die die Verwerfung tragenden Feststellungen enthalten, weil andernfalls dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der Entscheidung nicht möglich ist3.

Diesen Maßstäben genügte im hier entschiedenen Fall der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts nicht. Nach dessen Gründen enthält die Berufungsbegründung keine Berufungsanträge. Aus ihr gehe nur hervor, dass der Beklagte zu Unrecht die streitgegenständlichen Personenstandsurkunden besitze und deswegen ein Herausgabeanspruch bestehe. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ist demnach schon nicht ersichtlich, welche weiteren Anträge der Kläger in erster Instanz gestellt hat. Eine Beurteilung des Rechtsbeschwerdegerichts, in welchem Umfang das amtsgerichtliche Urteil vom Kläger angefochten worden und ob die Verwerfung der Berufung (insoweit) zu Recht erfolgt ist, ist demnach nicht möglich.

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Ein weiterer Rechtsfehler liegt darin, dass das Landgericht selbst von einem mit der Berufung weiterverfolgten Herausgabeantrag ausgegangen ist und eine Verwerfung der Berufung daher insoweit nicht zulässig war.

Nach den Gründen des angefochtenen Beschlusses kann aus der Berufungsbegründung „allenfalls herausgelesen“ werden, dass der zweite Antrag (auf Herausgabe) weiterverfolgt werde. Der Antrag zu 2 sei allerdings nicht hinreichend konkretisiert, denn die Personenstandsurkunden, die herausgegeben werden sollten, seien nicht konkret bezeichnet worden, obwohl dies jedenfalls in zweiter Instanz möglich gewesen sei.

Damit ist das Landgericht ersichtlich von einer insoweit hinreichenden Berufungsbegründung ausgegangen oder hat diese jedenfalls unterstellt. Aus der unzureichenden Konkretisierung der herauszugebenden Urkunden ergibt sich aber nur eine Unzulässigkeit des Klageantrags, nicht aber der Berufung. Die Unzulässigkeit des Klageantrags hätte jedoch zu einer Sachentscheidung in der Berufungsinstanz führen müssen, so dass die (vollständige) Verwerfung der Berufung auch vom Standpunkt des Landgerichts aus nicht gerechtfertigt war.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Januar 2016 – XII ZB 605/14

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27.08.2014 XII ZB 266/13 NJW-RR 2014, 1531[]
  2. BGH, Beschluss vom 27.08.2014 XII ZB 266/13 NJW-RR 2014, 1531 Rn. 7 mwN; BGH Beschluss vom 16.04.2013 – VI ZB 50/12 NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4 mwN[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 27.08.2014 XII ZB 266/13 NJW-RR 2014, 1531 Rn. 7 mwN zur Statthaftigkeit der Berufung; BGH Beschlüsse vom 29.10.2013 – VI ZB 2/13 NJW-RR 2014, 124 Rn. 5; vom 16.04.2013 – VI ZB 50/12 NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4 mwN; vom 14.06.2010 – II ZB 20/09 NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5; und vom 28.04.2008 – II ZB 27/07 NJW-RR 2008, 1455 Rn. 4 jeweils zum Erreichen der erforderlichen Beschwer[]
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