Hat der Unfallversicherungsträger die Versicherung des Unfalls nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII angenommen und ist die Entscheidung gegenüber den Beteiligten unanfechtbar geworden, ist der Zivilrichter nach § 108 SGB VII daran gebunden. Der Haftungsfall darf keinem weiteren Unternehmer nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII zugeordnet werden.

Mit dieser Begründung hob jetzt der Bundesgerichtshof ein anders lautendes Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz1 auf. Das OLG Koblenz noch eine Haftungsprivilegierung des beklagten Unternehmers, wie sie hinsichtlich der Personenschäden gemäß § 104 SGB VII bei einem Arbeitsunfall regelmäßig eintrit, abgelehnt und dabei den Umstand, dass die zuständige Berufsgenossenschaft ihre Einstandspflicht unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 15 c SGB VII anerkannt habe, als ohne Bedeutung aggetan hatte. Selbst wenn darin eine unanfechtbare Entscheidung im Sinne des § 108 SGB VII zu sehen sei, so das OLG Koblenz, erstrecke sich die Bindungswirkung nicht auf die Frage, ob ein weiterer Unternehmer hafte oder ein Haftungsprivileg in Anspruch nehmen könne. Es sei anerkannt, dass ein Schadensereignis mehreren Betrieben zugerechnet werden könne. Der streitgegenständliche Unfall sei jedoch kein Arbeitsunfall im Betrieb der Beklagten, weil die Klägerin dort weder nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB VII noch nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert gewesen sei. Sie sei nicht „für den Unfallbetrieb“ der Beklagten, sondern „für die Schule“ tätig gewesen, weil das Praktikum der Überprüfung ihrer Eignung für den von ihr eingeschlagenen Ausbildungsweg gedient habe. Die Praktikantenausbildung werde durch inhaltliche Vorgaben von der Schule gelenkt, deshalb sei die Klägerin nicht in die betriebliche Organisation des Unfallbetriebs der Beklagten eingegliedert gewesen.
Dieses Urteil des OLG Koblenz hielt jedoch der rechtlichen Nachprüfung des BGH nicht stand:
So hat das OLG Koblenz nach Ansicht des BGH bei der Prüfung, ob die Beklagte gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII von dieser Haftung befreit ist, den Umfang der Bindungswirkung des § 108 Abs. 1 SGB VII verkannt. Zwar geht das OLG Koblenz, so der BGH, im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Zivilgerichte grundsätzlich von Amts wegen die Bindungswirkung des § 108 SGB VII zu beachten haben, weil diese ihrer eigenen Sachprüfung – auch der des Revisionsgerichts – Grenzen setzt2. Jedoch hat es fälschlicherweise angenommen, dass es auf die Bindung an die versicherungsrechtliche Zuordnung des Schadensfalls unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 15 c SGB VII an die BGFE im zivilrechtlichen Haftungsprozess nicht ankomme, weil der Zivilrichter unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt einen Unfall als versicherten Arbeitsunfall einem weiteren Unternehmer zurechnen dürfe.
Diese Sichtweise des Oberlandesgerichts Koblenz beruht auf der früheren, inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung des BGH, wonach die Zivilgerichte durch § 108 SGB VII nicht grundsätzlich gehindert waren, einen Arbeitsunfall einem weiteren Unternehmer zuzurechnen mit der Folge, dass auch diesem Unternehmer eine Haftungsprivilegierung zugute kommen konnte3. Insofern vertritt der BGH im Hinblick auf die geänderte Rechtslage diese Rechtsauffassung nicht mehr4. Die Zivilgerichte sind nunmehr durch § 108 SGB VII hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist, an unanfechtbare Entscheidungen der Sozialbehörden und Sozialgerichte gebunden. Das gilt unabhängig davon, ob sie diese Entscheidungen für richtig halten5.
Für die Frage, ob Unfälle unter den sozialrechtlichen Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII fallen, ist in der Regel maßgebend, dass zwischen der Verrichtung und der versicherten Tätigkeit im Zeitpunkt des Unfalls ein sachlicher Zusammenhang besteht6, während ein rein örtlicher oder zeitlicher Zusammenhang nicht genügt7. Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der den Unfall verursachenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln. Maßgebliches Kriterium hierfür ist die Handlungstendenz des Versicherten8. Ergibt die wertende Betrachtung, dass die Verrichtung mit mehreren versicherten Tätigkeiten in einem inneren Zusammenhang steht und somit die Merkmale mehrerer Versicherungsschutztatbestände erfüllt sind9, führt dies allerdings nicht zu einem mehrfachen Versicherungsschutz und zur Zuständigkeit mehrerer Unfallversicherungsträger. Das verhindern seit der Regelung der Unfallversicherung im Sozialgesetzbuch VII die Konkurrenzregelungen für die „Versicherung nach mehreren Vorschriften“ in § 135 SGB VII. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift soll es auch dann, wenn der Arbeitsunfall von zwei verschiedenen Unfallversicherungsträgern anzuerkennen und zu entschädigen wäre, keine Doppelzuständigkeiten geben. Dem entspricht der zwingende Charakter der Zuständigkeitsregeln im Sozialgesetzbuch VII, mit denen verwaltungspraktischen Bedürfnissen sowohl auf Seiten der Unfallversicherungsträger als auch des Verletzten Rechnung getragen wird, für den damit der Ansprechpartner für seinen Versicherungsfall feststeht10. § 135 SGB VII hat mit seiner umfassenden Regelung der Konkurrenzen beim Zusammentreffen mehrerer Versicherungstatbestände in dieser Form kein Vorbild in der Reichsversicherungsordnung, sondern ist im Zuge der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch VII neu geschaffen worden11. Zuvor hatte das Bundessozialgericht unter Geltung der Reichsversicherungsordnung die damals bestehende Regelungslücke ausgefüllt, indem es, wenn mehrere Versicherungstatbestände in Frage kamen, die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers nach dem Schwerpunkt der Tätigkeit unter Berücksichtigung der Handlungstendenz des Verletzten bestimmte12. Aufgrund der Regelung in § 135 SGB VII besteht hierfür inzwischen kein Bedarf mehr13. Einzig in § 135 Abs. 6 SGB VII wird auf das Schwerpunktkriterium noch abgestellt14.
Für die bisherige Rechtslage war folgendes kennzeichnend: Das Reichsgericht hatte für die zivilrechtliche Haftung die Auffassung vertreten, dass eine bindende Bestimmung des Unternehmers im sozialrechtlichen Verfahren, dem der geschädigte Beschäftigte versicherungsrechtlich zuzuordnen sei, für die Zivilgerichte die Annahme ausschließe, dass noch ein anderer Unternehmer sei und auch diesem eine Haftungsprivilegierung zugute komme15. Demgegenüber hat der BGH zur Vermeidung von Privilegierungslücken die Auffassung vertreten, dass der Zivilrichter durch die Zuordnung des Unfalls zu einem Unternehmer im Sozialverfahren nicht gehindert sei, einen versicherten Arbeitsunfall für einen weiteren Unternehmer anzunehmen16. Indessen hat er für die Frage der Versicherung des Nothelfers nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO die Bindungswirkung der unanfechtbaren sozialrechtlichen Entscheidung für den Zivilrichter stets bejaht17. Dementsprechend hat der BGH im Urteil vom 24. Januar 200618. Die Feststellung des Sozialversicherungsträgers oder des Sozialgerichts, dass die Einstandspflicht der Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII (früher § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO) gegeben sei, schließe somit die Entscheidung mit ein, dass die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII im betreffenden Fall ausgeschlossen sei19.
Mit dem Urteil vom 22. April 200820 hat der BGH für den Fall, dass der Unfallversicherungsträger die Versicherung des Unfalls nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII angenommen hat und die Entscheidung gegenüber den Beteiligten unanfechtbar geworden ist, eine Zuordnung des Unfalls zu einem weiteren Unternehmer nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ebenfalls abgelehnt, weil der Zivilrichter nach § 108 SGB VII gebunden sei. Nach der Konkurrenzregelung in § 135 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII geht die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII der nach § 2 Abs. 2 SGB VII vor. Im Hinblick auf die Regelung in § 135 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII muss nun nicht mehr geprüft werden, ob die Aufgaben dem Stamm- oder Fremdbetrieb des Tätigen zuzuordnen sind, bei deren Verrichtung es zum Unfall gekommen ist21. Die entsprechenden Kriterien22 spielen nur noch dann eine Rolle, wenn es um die Abgrenzung einer nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versicherten Tätigkeit von einer privaten, nicht versicherten Tätigkeit geht23. Frühere Absprachen der Unfallversicherungsträger, mit denen Konkurrenzfragen bei Tätigkeiten, die mehreren Unternehmen dienten, geregelt worden sind, werden vom Schrifttum als „gegenstandslos“ betrachtet24.
Soweit gegen dieses Verständnis des § 135 SGB VII eingewendet wird, dass die Regelung zum Unterabschnitt „Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit“ gehöre und bei Vorliegen mehrerer Versicherungstatbestände lediglich die Leistungszuständigkeit und nicht den Versicherungsschutz regle25. Die Vorschrift enthält nicht nur Zuständigkeitsregelungen. Vielmehr sind an die einzelnen Tatbestände sowohl leistungsrechtliche – weil sich die Leistungsgrundlagen im Rahmen der Satzungsermächtigungen unterscheiden können26 – als auch beitragsrechtliche – weil das nach der Konkurrenzregelung mit dem Versicherungsfall belastete Unternehmen gemäß § 162 SGB VII Nachteile im Beitragsausgleichsverfahren hat27 – Konsequenzen geknüpft. Auch andere Vorschriften des Unterabschnitts regeln nicht nur Fragen der Zuständigkeit. So bestimmt sich etwa nach § 136 Abs. 3 SGB VII, wer Unternehmer im Sinne der §§ 104 ff. SGB VII ist.
Auch kommt es auf Seiten des Schädigers nicht zu unbilligen „Privilegierungslücken“, wenn der Arbeitsunfall im Haftungsprozess nicht einem weiteren Unternehmer zugeordnet werden kann. Zwar kommt die Haftungsfreistellung des Unternehmers des Fremdbetriebs und der dort Beschäftigten nach den §§ 104, 105 SGB VII nicht mehr in Betracht, doch hat sich inzwischen die Rechtslage mit der Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII geändert28.
Danach ist ein Beschäftigter gegenüber dem Betriebsfremden ebenso haftungsbefreit wie der Unternehmer des Unfallbetriebs, wenn er mit dem Geschädigten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig und selbst versichert war29. Konzeptionell bedeutet die Erweiterung der Haftungsbeschränkung über den Unternehmer und seine Repräsentanten hinaus auf alle im Betrieb tätigen Personen eine Weiterentwicklung von der reinen Haftungsbeschränkung aufgrund von Beitragszahlungen zu einer Haftungsbeschränkung aufgrund der bestehenden Gefahrengemeinschaft und des der gesetzlichen Unfallversicherung innewohnenden sozialen Schutzprinzips im Grundverhältnis Unternehmer (=Arbeitgeber) und Beschäftigter (=Arbeitnehmer)30. Auch wenn Haftungsfälle verbleiben werden, für die kein Haftungsprivileg eingreift, so wenn beispielsweise der nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer die Pflicht zur Gefahrensicherung in seinem Organisationsbereich verletzt hat31 oder die Voraussetzungen für das Zusammenwirken auf einer gemeinsamen Betriebsstätte fehlen32, muss dies im nunmehr geltenden System in Kauf genommen werden. Hierfür spricht auch, dass im Sozialgesetzbuch VII eine § 1739 RVO entsprechende Vorschrift fehlt, wonach bei Arbeitsunfällen die Teilung der Entschädigung unter mehreren Unfallversicherungsträgern vorgesehen war33. Hierdurch zeigt sich, dass die Beschränkung der Zuordnung eines Arbeitsunfalls zu einem bestimmten Unternehmen mit Hilfe der Konkurrenzregelungen des § 135 SGB VII dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Aus der Regelung in § 174 SGB VII folgt nichts anderes, da diese lediglich die Lastenteilung bei Berufskrankheiten betrifft34.
Somit ist der Zivilrichter an die Zuordnung des Unfalls zu einem bestimmten Unternehmen durch die Sozialbehörden oder das Sozialgericht gebunden, wenn die Feststellung unanfechtbar geworden ist.
Hiernach wird das Berufungsgericht festzustellen haben, ob es sich bei dem Schreiben der Berufsgenossenschaf um eine gegenüber dem beklagten Unternehmen bindende Entscheidung im Sinne von § 108 SGB VII handelt. Das bedarf tatsächlicher Feststellungen, weil die Bestandskraft der Entscheidung voraussetzt, dass die Beklagte an dem Verfahren in der gebotenen Weise beteiligt worden ist, denn ihre Rechte dürfen durch die Bindungswirkung nach § 108 SGB VII nicht verkürzt werden.
Um das rechtliche Gehör von Personen, für die der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, zu gewährleisten, bestimmt § 12 Abs. 2 SGB X, dass sie auf ihren Antrag zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind. Für die Anwendung dieser Vorschrift reicht es aus, dass der Bescheid ihre Rechtsstellung berührt oder berühren kann. Die Rechtsstellung des Schädigers ist einerseits berührt, wenn ein Unfall nicht als Versicherungsfall anerkannt wird, weil er dann für den Personenschaden des Geschädigten grundsätzlich selbst aufkommen muss (BGH, Urteil vom 20. November 2007 – VI ZR 244/06 – VersR 2008, 255; dazu Konradi, BG 2008, 245 ff.)). Die Rechtsstellung wird aber auch dadurch berührt, dass der Unfall als Versicherungsfall für einen anderen Unternehmer anerkannt wird, weil die im sozialrechtlichen Verfahren getroffene Zuordnung eine weitere Zuordnung unter einem anderen Versicherungstatbestand ausschließt. Die sozialrechtliche Entscheidung wirkt mithin zu Lasten desjenigen, dem die Zuordnung des Unfalls als Arbeitsunfall die Möglichkeit der Haftungsprivilegierung nach den §§ 104, 105 SGB VII eröffnen könnte35.
Ist eine Beteiligung an dem Verfahren nicht in der gebotenen Weise erfolgt, so ist nach Ansicht des BGH das sozialrechtliche Verfahren mit einem Fehler behaftet, mit der Folge, dass der Bescheid dem Nichtbeteiligten gegenüber nicht bindend geworden ist. Das Zivilgericht ist dann an einer Entscheidung über die Klage gehindert36. Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat es sein Verfahren – gegebenenfalls unter Fristsetzung – auszusetzen37 – auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Abs. 1 ergangen ist. Die Bestandskraft eines etwaigen Bescheides gegenüber dem Arbeitnehmer tritt gegenüber dem nicht beteiligten Unternehmen erst ein, wenn dieses, so der BGH, auf Anfrage erklärt, an einer Wiederholung des Verfahrens kein Interesse zu haben, oder wenn sie keine Erklärung abgibt38. Andernfalls wäre das Verwaltungsverfahren auf ihren Antrag zu wiederholen und die Beteiligung nachzuholen39, wodurch der in einem etwaigen Verstoß gegen § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X liegende Verfahrensmangel gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 6 SGB X geheilt würde40.
Die Aussetzung steht nicht im Ermessen des Zivilgerichts41. Eine eigenständige Prüfung, ob das Unternehmen grundsätzlich zivilrechtlich haftet, aber nach § 104 SGB VII haftungsprivilegiert ist, ist dem Zivilgericht, so der BGH, vor Abschluss des sozialrechtlichen Verfahrens grundsätzlich verwehrt42.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Mai 2009 – VI ZR 56/08
- r+s 2009, 171[↩]
- BGHZ 158, 394, 397; BGH, Urteile vom 19. Oktober 1993 – VI ZR 158/93 – VersR 1993, 1540, 1541; 12. Juni 2007 – VI ZR 70/06 – VersR 2007, 1131, 1132; vom 20. November 2007 – VI ZR 244/06 – VersR 2008, 255, 256 und vom 22. April 2008 – VI ZR 202/07 – VersR 2008, 820, 821[↩]
- grundlegend BGHZ 24, 247, 248 ff. und BGH, Urteil vom 11. Juli 1972 – VI ZR 21/71 – VersR 1972, 945, 946; daran anknüpfend BGHZ 129, 195, 198 f. und BGH, Urteile vom 1. Juli 1975 – VI ZR 87/74 – VersR 1975, 1002; vom 7. Juni 1977 – VI ZR 99/76 – VersR 1977, 959; vom 6. Dezember 1977 – VI ZR 79/76 – VersR 1978, 150, 151; vom 29. Januar 1980 – VI ZR 125/79 – VersR 1980, 578; vom 22. Juni 1982 – VI ZR 240/79 – VersR 1983, 31, 32; vom 3. Mai 1983 – VI ZR 68/81 – VersR 1983, 728; vom 3. April 1984 – VI ZR 288/82 – VersR 1984, 652 f.; vom 15. Mai 1990 – VI ZR 266/89 – VersR 1990, 995, 996; vom 26. Juni 1990 – VI ZR 233/89 – VersR 1990, 1161, 1162[↩]
- BGH, Urteil vom 22. April 2008 – VI ZR 202/07 – VersR 2008, 820, 821 m.w.N.[↩]
- BGH, Urteil vom
22. April 2008 – VI ZR 202/07 – aaO m.w.N.[↩] - vgl. BT-Drs. 13/2204, S. 77[↩]
- vgl. KassKomm Sozialversicherungsrecht/Ricke, Stand: 60. Lfg. 2009, § 8 Rn. 10[↩]
- BSG, NZS 2006, 100 f.; 154, 155 jeweils m.w.N.[↩]
- BSG, NZS 2007, 38 zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 a SGB VII; NJW 2009, 937 zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 13 a SGB VII; KassKomm/Ricke, aaO, § 2 Rn. 4, § 8 Rn. 10, § 133 Rn. 8, § 135 Rn. 2; Brackmann/Kruschinsky, SGB VII, 12. Aufl., Stand: 172. Lfg. 2008, § 2 Rn. 820; so schon zur RVO BSG, BSGE 5, 168, 175; 56, 279, 282[↩]
- BSG, NZS 2007, 38, 39[↩]
- vgl. BSG, NJW 2009, 937, 939[↩]
- BSGE 5, 168, 174 f.; anknüpfend an RVA, EuM Bd. 18, S. 101, 103 f.; Bd. 40, S. 185, 186[↩]
- BSG, NJW 2009, 937, 939 entgegen LSG Rheinland-
Pfalz, Breith. 2007, 408, 412; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Aufl., Stand: Februar 2009, § 135 Rn. 4; Quabach in jurisPK-SGB VII, § 135 Rn. 21; Hauck/Noftz-Graeff, SGB VII, Stand: 38. Lfg. 2009, § 135 Rn. 3[↩] - vgl. BSG, NZS 2007, 38, 39[↩]
- RGZ 111, 159, 160 f.; 171, 393, 397; anders noch RGZ 97, 202, 206[↩]
- grundlegend BGHZ 24, 247, 248 ff. und BGHZ 129, 195, 198 f. m.w.N.[↩]
- BGHZ 129, 195; v. Gerlach, DAR 1996, 205, 207 ff.; H. Müller, VersR 1995, 1209 ff.[↩]
- BGHZ 166, 42) auch für eine nach der neuen Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII versicherte Nothilfe die Bindungswirkung der unanfechtbaren sozialrechtlichen Entscheidung im zivilrechtlichen Haftungsprozess angenommen und die Möglichkeit der Zuordnung des Versicherungsfalls zu einem anderen Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 SGB VII mit der Begründung abgelehnt, dass eine weitere Zuordnung in diesen Fällen nicht in Frage komme, weil der Versicherungsschutz für Verletzungen, für die eine Berufsgenossenschaft ihre Leistungspflicht aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen Hilfeleistungen unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Unfallfürsorge anerkannt hat, subsidiär sei zum Versicherungsschutz nach anderen Vorschriften ((BGHZ 166, 42, 45[↩]
- BGHZ 166, 42, 45[↩]
- - VI ZR 202/07, aaO[↩]
- Wannagat/Waltermann, Sozialgesetzbuch VII, 18. Lfg. 2009, § 104 Rn. 12, § 108 Rn. 4[↩]
- BSG, BSGE 5, 168, 174; 57, 91, 93; SozR 2200 § 539 RVO Nr. 25, S. 71; NZA 1986, 410; SozR 3-2200 § 539 RVO Nr. 25, S. 86 f.; SozR 3-2200 § 539 RVO Nr. 28 S. 105 f.; VersR 1999, 1517, 1518; Spellbrink in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2, § 24 Rn. 36 ff.[↩]
- vgl. BSG, NZS 2006, 100 f.; 154 f.; 375 f.[↩]
- Lauterbach/Schwerdtfeger, Unfallversicherung, 4. Aufl. Stand 172. Lfg. 2008, § 135 Rn. 4, § 2 Rn. 720; Bereiter/Hahn-Mehrtens, aaO, § 2 Rn. 34.31[↩]
- vgl. Lemcke, r+s 2008, 309), kann dieser formale Gesichtspunkt nicht überzeugen. Eine solche Beschränkung des Regelungsgehalts legen weder der Wortlaut der Vorschrift noch die Gesetzesmaterialien nahe ((vgl. BT-Drs. 13/2208, S. 108; zur Frage des Regelungsgehalts des § 135 SGB VII im Einzelnen Meike Lepa, Haftungsbeschränkungen bei Personenschäden nach dem Unfallversicherungsrecht, 2004, S. 69, 71[↩]
- vgl. Quabach in jurisPK-SGB VII, § 135 Rn. 49[↩]
- vgl. KassKomm/Ricke, aaO, § 135 Rn. 2[↩]
- vgl. zur früheren Rechtslage: BGHZ 8, 330 und BGHZ 24, 247 und zur Rechtslage nach Inkrafttreten des SGB VII: BSG, NJOZ 2008, 3465, 3469 ff.; Meike Lepa, aaO, S. 67 f.[↩]
- vgl. BGHZ 148, 209, 211 ff.; 148, 214, 217 ff. und BGH, Urteil vom 20. November 2007 – VI ZR 244/06 – aaO, 256[↩]
- vgl. BSG, NJOZ 2008, 3465, 3469; Meike Lepa, aaO, S. 49 f.; Waltermann, NJW 2002, 1225, 1227[↩]
- vgl. KassKomm/Ricke, aaO, § 106 Rn. 13[↩]
- vgl. Meike Lepa, aaO, S. 68[↩]
- vgl. BGHZ 24, 247, 249[↩]
- vgl. BT-Drs. 13/2204, S. 114; Münch in jurisPK-SGB VII, § 174 Rn. 6; Wolber, SozVers 1997, 121 und 1999, 225; Schlaeger, BG 2009, 144[↩]
- vgl. BGHZ 129, 195, 201 zur Rechtslage nach der RVO[↩]
- BGHZ 129, 195, 202; 158, 394, 397 f.; BGH, Urteil vom 20. November 2007 – VI ZR 244/06 – aaO, 257[↩]
- BGHZ 129, 195, 202; BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 – VI ZR 70/06 – aaO; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Rolfs aaO[↩]
- vgl. BSGE 55, 160, 163[↩]
- BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 – VI ZR 70/06 – aaO; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Rolfs 9. Aufl., § 108 SGB VII Rn. 5[↩]
- vgl. v. Wulffen/v. Wulffen SGB X, 5. Aufl., § 12 Rn. 13[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2008 – VI ZR 202/07 – aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 20. November 2007 – VI ZR 244/06 – aaO[↩]