Eine Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach „sich das aktive Arbeitsverhältnis“ auf Zeiten im Jahr erstreckt, in denen in einem bestimmten Bundesland „Schulpflicht“ besteht, ist dahingehend auszulegen, dass sie ein aktives Arbeitsverhältnis nur für Tage bestimmt, an denen einen Pflicht für Schüler/Schülerinnen des betreffenden Bundeslands besteht, zur Schule zu gehen. Bei dieser Auslegung ordnet die Regelung ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses auch an sämtlichen Feiertagen im Jahr an (innerhalb wie außerhalb der Schulferien). Zudem bleibt unklar, ob außerplanmäßig schulfreie Tage von der Regelung umfasst sind. Aus beiden Gründen ist die Regelung unwirksam.

Eine Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach das Arbeitsverhältnis „in den übrigen Zeiten der Schulferien“ ruht, ist intransparent und unwirksam, wenn nicht zugleich bestimmt/bestimmbar ist, an welchen Tagen der Schulferien das Arbeitsverhältnis „aktiv“ sein soll.
Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer (Gebäudereiniger) in dem hier vom Arbeitsgericht München entschiedenen Fall ruhten daher nicht in den Zeiten der bayerischen Schulferien. Die Regelungen der von den Arbeitnehmern jeweils unterzeichnete „Zusatzvereinbarung zur Reinigung in besonderen Einrichtungen“ sind wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und z.T. auch gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Bei den Zusatzvereinbarungen, die die Arbeitnehmer unterzeichnet haben handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, da sie vorformulierte Vertragsbedingungen enthalten.
Da diese vorformulierten Bedingungen unstreitig nicht von den Arbeitnehmern in den Vertrag eingeführt wurden, sind sie am Maßstab der § 305c Abs. 2, § 306 und §§ 307 bis 309 BGB zu überprüfen, vgl. § 310 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BGB. Hierbei ist zunächst der Inhalt der Regelungen durch Auslegung zu ermitteln und ggf. zu prüfen, ob diese Regelungen von Rechtsvorschriften/Tarifverträgen abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten (§ 307 Abs. 3 S. 1, § 310 Abs. 4 S. 3 BGB).
Für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt insoweit, dass diese nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss1.
Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht. § 305c Abs. 2 BGB ist unanwendbar, wenn sich zwei Klauseln inhaltlich widersprechen und deshalb unwirksam sind. Widersprüchliche Klauseln sind nicht klar und verständlich i. S. d. Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 Abs. 1 BGB2.
Bei Anwendung der dargestellten Maßstäbe ist die Regelung in der Zusatzvereinbarungen zu den Arbeitsverträgen der Arbeitnehmer, wonach „sich das aktive Arbeitsverhältnis … auf die Zeiten im Jahre“ erstreckt, „in denen im Bundesland Bayern Schulpflicht besteht“, nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.
Die Auslegung der Zusatzvereinbarungen ergibt, dass die auf den ersten Blick nicht unbedingte klare Formulierung „aktives Arbeitsverhältnis“ im Gegensatz steht zum „ruhenden Arbeitsverhältnis“, von dem in Nr. 2 der Zusatzvereinbarungen die Rede ist. Für einen verständigen und redlichen Vertragspartner ist ersichtlich, dass Nr. 1 die „Zeiten im Jahr“ bestimmen soll, an denen das Arbeitsverhältnis nicht ruhen soll. Die Formulierung der Zusatzvereinbarung lässt hierbei grundsätzlich drei verschiedene Auslegungen zu:
Wörtlich verstanden verweist die Formulierung in der Zusatzvereinbarung auf gesetzliche Regelungen im Bundesland Bayern: Das Bestehen der Schulpflicht im Bundesland Bayern ist in Art. 35 des Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen3 geregelt. Art. 35 Abs. 1 BayEUG bestimmt insoweit zunächst den Personenkreis, für den Schulpflicht besteht („Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt …“). Art. 35 Abs. 2 BayEUG bestimmt dann für diesen Personenkreis: „Die Schulpflicht dauert zwölf Jahre, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.“ Da somit die Schulpflicht i. S. d. BayEUG das ganze Jahr über besteht, hätte die Regelung in der Zusatzvereinbarung keinerlei zeitliche Einschränkungen des Arbeitsverhältnisses zur Folge. Ein verständiger und redlicher Vertragspartner kann aber erkennen, dass diese Auslegungsvariante nicht gewollt ist, weil dann die Regelung überflüssig wäre.
Man wird die Regelung in Nr. 1a)) daher dahingehend verstehen müssen, dass der Begriff „Zeiten der Schulpflicht“ laienhaft verwendet wird. Laienhaft lässt sich der Begriff dahingehend verstehen, dass er Zeiten bezeichnen soll, an denen eine Pflicht für Schüler und Schülerinnen besteht, in die Schule zu gehen. Nur an solchem „Zeiten im Jahr“ soll ein „aktives Arbeitsverhältnis“ bestehen. Eine derartige Regelung ist für einen verständigen und redlichen Erklärungsempfänger allerdings unklar. Nicht verständlich ist zunächst, ob die Regelung auch außerplanmäßig schulfreie Tage erfassen soll (z. B. schulfreier Tag in Folge von Naturereignissen). Bei Auslegung nach dieser Variante 2 ist die Regelung in der Zusatzvereinbarung daher nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Hinzu kommt, dass die Regelung bei Auslegung nach der Variante 2 neben den Zeiten der Schulferien auch jeden Feiertag im Jahr (unabhängig davon, ob dieser in den Schulferien fällt oder nicht) umfasst und anordnet, dass an jedem Feiertag kein „aktives Arbeitsverhältnis“ bestehen soll. Bei Auslegung nach dieser Variante 2 verstößt die Regelung der Zusatzvereinbarung daher ferner gegen § 12 EFZG, weil die so verstandene Regelung konsequent jeden Feiertag im Jahr vom „aktiven Arbeitsverhältnis“ ausnimmt und daher die Pflicht zur Entgeltfortzahlung an Feiertagen nach § 2 Abs. 1 EFZG vollständig (d. h. nicht nur in Zeiten der Schulferien) aufhebt.
Eine dritte mögliche Auslegungsvariante der Zusatzvereinbarung wäre die von der Arbeitgeberin vertretene, nämlich dahingehend, dass entgegen dem Wortlaut der Regelung mit „Zeiten der Schulpflicht“ nur die Zeiten gemeint sind, in denen keine Schulferien sind. Für eine solche Auslegung könnte angeführt werden, dass in den zum Ausfüllen vorbereiteten (und im Fall der beiden hier klagenden Arbeitnehmer nicht ausgefüllten) weiteren Bestimmunge der Zusatzvereinbarung auf die Zeiten der Schulferien Bezug genommen wird. Zwingend erscheint eine solche Auslegung für einen verständigen und redlichen Leser indes nicht. Denn der Zweck der Zusatzvereinbarungen besteht – wenn von den ausfüllbaren Textfeldern Gebrauch gemacht wird – lediglich darin, das Arbeitsverhältnis auch auf solche Tage zu erstrecken, in denen Schulferien sind, an denen aber entweder Urlaub gewährt werden oder aber gearbeitet werden soll. Daraus, dass in diesen Zusatzvereinbarungen Feiertage nicht genannt werden, kann aber nicht geschlussfolgert werden, dass auch in der ersten – hier vereinbarten – Bestimmung der Zusatzvereinbarung keine Regelung betreffend Feiertage und andere schulfreie Tage im Jahr enthalten soll, sondern nur „Nicht-Schulferien“ meint. Denn Feiertage können nicht zum Urlaubs- oder Arbeitstag bestimmt werden und ihre Nichterwähnung liegt daher in der Natur der Sache. Der Regelungsmechanismus in den weiteren Bestimmungen der Zusatzvereinbarung macht somit Sinn – und zwar unabhängig davon, ob man die hier streitgegenstänliche Bestimmung im Sinn der Variante 2) oder im Sinn der Variante 3) auslegt. Die von der Arbeitgeberin vertretene Auslegung ist daher jedenfalls nicht zwingend. Dass die beteiligten Verkehrskreise die Regelung eindeutig im Sinn der Variante 3) verstehen würden, ist seitens der Arbeitgeberin nicht dargelegt und dürfte auch nicht darlegbar sein, da die Arbeitnehmer, denen die Zusatzvereinbarung zur Unterzeichnung vorgelegt wird, sich hierbei über deren verschiedene Auslegungsmöglichkeiten keine Gedanken machen werden.
Steht somit nach Erschöpfung aller Auslegungsmöglichkeiten fest, dass hinsichtlich der Bestimmung in der Zusatzvereinbarung zwei mögliche Auslegungen in Betracht kommen („aktives Arbeitsverhältnis“ an allen Tagen, an denen eine Pflicht für schulpflichtige Schüler und Schülerinnen besteht, zur Schule zu gehen oder aber „aktives Arbeitsverhältnis“ an allen Tage, die keine Schulferientage sind) ist gem. § 305c Abs. 2 BGB die Auslegungsvariante zu wählen, die zum Nachteil des Verwenders ist. Nachdem die Auslegungsvariante dahingehend, dass ein „aktives Arbeitsverhältnis“ nur an Tagen bestehen soll, an denen eine Pflicht für schulpflichtige Schüler besteht, zur Schule zu gehen, zur Unwirksamkeit der Regelung wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und wegen Verstoßes gegen § 12 EFZG führt, ist sie die für die Arbeitgeberin nachteilige und damit nach § 305c Abs. 2 BGB zu wählende Auslegungsvariante4.
Die Regelung in den jeweiligen Nrn. 2 der Arbeitsverträge der Arbeitnehmer, wonach das Arbeitsverhältnis „in den übrigen Zeiten der Schulferien im Bundesland … ruht“ ist unwirksam nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, da sie nicht klar und verständlich ist. Denn die Aussage, dass das Arbeitsverhältnis „in den übrigen Zeiten“ der Schulferien ruhen soll wäre nur dann klar und verständlich, wenn zumindest von einer der beiden weiteren Regelungsmöglichkeiten, die der ausfüllbare Mustervertrag vorsieht, Gebrauch gemacht worden wäre. Wenn also dort bestimmte Tage der Schulferien zu Urlaubstagen oder zu Arbeitstagen bestimmt worden wären, würde die Regelung, dass „in den übrigen Zeiten der Schulferien“ das Arbeitsverhältnis ruhen soll, Sinn machen. So aber ist die Regelung verwirrend. Denn sie bestimmt jedenfalls nicht das – was sie nach der von der Arbeitgeberin vertretenen Auffassung bestimmen soll – nämlich ein Ruhen für die gesamte Zeit der Schulferien. Der Arbeitgeberinvertreter hat in der mündlichen Verhandlung dahin argumentiert, es sei doch klar, dass wenn die beiden weiteren Alternativen unausgefüllt bleiben, den Worten „in den übrigen“ in Nr. 2 keine Bedeutung zukäme, man sie quasi wegdenken müsse. Dies ist für einen verständigen und redlichen Vertragspartner allerdings gerade nicht klar. Denn dieser durfte das Offenlassen der Felder i. V. m. der Einschränkung („in den übrigen“) ebenso gut dahingehend verstehen, dass sich die Arbeitgeberin lediglich noch überlegen wollte, an welchen Tagen sie in den Schulferien Urlaub gewährt oder aber sogar eine Pflicht zur Arbeitsleistung an einzelnen Tagen der Schulferien bestimmt. Damit aber war im Ergebnis völlig unklar, ob in den Zeiten der „Nichtschulferien“ nun Urlaub genommen werden darf oder nicht (und auch ob ggf. doch an einzelnen Tage der Schulferien Arbeitsleistung verlangt wird). Die Klausel war daher zumindest geeignet, die Arbeitnehmer davon abzuhalten, ihren Urlaubanspruch während der Schulzeit geltend zu machen. Dass die Arbeitgeberin im August 2014 eine „Urlausabgeltung“ (im Fall der Arbeitnehmerin zu 1 als für 2014 bezeichnet!) bezahlt hat, bestätigt auch, dass in puncto Lage der Urlaubszeit doch ganz erhebliche Unklarheiten bestanden. Die Arbeitgeberin hat, zumindest in 2014 (zu den Vorjahren wurde nichts vorgetragen) – den Arbeitnehmern schlicht während der Schulzeit keinen Urlaub gewährt, wozu sie aber nach der von ihr vertretenen Auslegung der Zusatzvereinbarung (ruhendes Arbeitsverhältnis während der gesamten Schulferienzeit) verpflichtet gewesen wäre.
Soweit die Arbeitgeberin meint, das BAG hätte Regelungen, wie die streitgegenständlichen im Urteil vom 10.01.2007 – 5 AZR 84/06, gebilligt, irrt sie. Der Sachverhalt im vorliegendem Verfahren entspricht nicht demjenigen, über den das BAG in diesem Urteil befunden hat. In diesem vom BAG entschiedenen Fall war eine „Zusatzvereinbarung zur Reinigung in besonderen Einrichtungen“ streitgegenständlich, durch welcher der anteilige Jahresurlaub der Arbeitnehmer auf bestimmte Tage innerhalb der Schulferien festgelegt wurde und für die übrigen Zeit der Schulferien ein Ruhen bestimmt worden war5. Dies hat das BAG unter der Voraussetzung gebilligt, dass jedenfalls „aufgrund der mündlichen Erläuterung bei Vertragsschluss“ der „Inhalt der Vereinbarung für die Arbeitnehmerin ausreichend transparent“ war6. Die Arbeitnehmer wussten daher in diesem vom BAG entschiedenen Fall, dass sie während der Schulzeiten keinen Urlaub bekommen, sondern dieser ihnen in den Schulferien gewährt wird und in den übrigen Zeiten der Schulferien das Arbeitsverhältnis ruht. Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber hingegen durch Nichtausfüllen in der Zusatzvereinbarung einerseits angedeutet, dass der Urlaub nicht in den Schulferien gewährt wird, während er andererseits in Nr. 2 (wonach Ruhen nur „in den übrigen Zeiten der Schulferien“ eintritt) andeutet, dass es doch Zeiten der Schulferien geben kann, die für die in Nrn. 1b)) und 1c)) genannten Zwecke zur Verfügung stehen sollen, die er aber lediglich bei Vertragsschluss noch offen gelassen hat. Vor derart unklaren Regelungen schützt § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
Steht somit fest, dass keine wirksame Ruhensvereinbarung vorliegt und die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer in den Schulferien „aktiv“ waren, können die Arbeitnehmer Bezahlung der in den Schulferien liegenden – und bisher nicht bezahlten – Arbeitstage, Feiertage und im Rahmen der durch § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG gesetzten zeitlichen Grenzen auch der Krankheitstage verlangen. § 326 Abs. 1 S. 1 BGB (bzw. für Krankheitstage das Lohnausfallprinzip) steht den Ansprüchen der Arbeitnehmer insoweit nicht entgegen.
Eine Beschäftigung der Arbeitnehmer durch die Arbeitgeberin war in den Zeiten der Schulferien im Grundsatz tatsächlich und rechtlich möglich. Man könnte insoweit zwar anführen, dass die Reinigung von Schulgebäuden in den Schulferien (im weiteren Sinn) eine Zweckverfehlung darstellt. Dagegen, diese Sachlage als Fall der tatsächlichen Unmöglichkeit zu werten, spricht aber schon, dass damit das ausweislich des § 615 S. 3 BGB vom Arbeitgeber zu tragende Betriebsrisiko auf die Arbeitnehmer verlagert würde. Zudem enthielten die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer in ihrer jeweiligen Nr. 7 eine Versetzungsklausel.
Aufgrund des Fixschuldcharakters der Arbeitsleistung ist allerdings mit Ablauf der streitgegenständlichen Schulferientage jeweils Unmöglichkeit eingetreten. Der Anspruch der Arbeitnehmer bleibt aber (für Nichtkrankheitstage) aufgrund Annahmeverzugs der Arbeitgeberin nach § 615 S. 1 BGB aufrechterhalten. Ein Angebot der Arbeitsleistung durch die Arbeitnehmer war insoweit nach § 296 S. 1 BGB entbehrlich. Die Arbeitgeberin beruft sich selbst darauf, dass sie die Arbeitnehmer seit Abschluss ihrer Arbeitsverträge nie in den Zeiten der Schulferien beschäftigt hat, weil die Schulen in den Ferien geschlossen sind und dort keine Reinigungsleistung benötigt wird. Es wäre daher an der Arbeitgeberin gewesen, den Arbeitnehmern in den Zeiten der Schulferien ein Objekt zuzuweisen, in dem sie ihre Arbeitsleistung erbringen hätten können. Darin liegt eine erforderliche Mitwirkungshandlung i. S. d. § 296 S. 1 BGB. Dass kein Angebot der Arbeitsleistung erfolgte, war zudem auch durch die von der Arbeitgeberin selbst zu verantwortenden Unklarheiten der Zusatzvereinbarung bedingt. Es würde daher auch den Wertungen des AGB-Rechts widersprechen, wenn man das Unklarheitsrisiko hinsichtlich der Frage, ob das Arbeitsverhältnis in den Schulferien „aktiv“ sein sollte, dadurch auf die Arbeitnehmer verlagern würde, dass man ihnen ein (vorsorgliches) Angebot der Arbeitsleistung abverlangt.
Arbeitsgericht München, Endurteil vom 5. August 2015 – – 9 Ca 14247/14
- BAG, Urteil vom 10.12.2008, 10 AZR 1/08 14[↩]
- BAG, Urteil vom 10.12.2008, 10 AZR 1/08 15[↩]
- in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2000, GVBl 2000, S. 414, zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.06.2015, GVBl S. 183 im Folgenden „BayEUG“[↩]
- BGH, Teilurt. v. 29.04.2008, KZR 2/07, NJW 2008, 2172, Leitsatz 3[↩]
- BAG, Urteil vom 10.01.2007 – 5 AZR 84/06 4[↩]
- BAG, Urteil vom 10.01.2007 – 5 AZR 84/0619[↩]