Aufwendungen eines Lehrers für Bücher und Zeitschriften können nach einer Entswcheidung des Bundesfinanzhofs als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Literatur unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dient und ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich verwendet wird.
In dem vom Bundesfinanzhof
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