In dem stillschweigenden Übergehen eines Angriffsmittels liegt ein Verfahrensfehler s i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, der gemäß § 116 Abs. 6 FGO zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils führt.
Denn nach der ständigen Rechtsprechung stellt es einen
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