Bundesfinanzhof (BFH)

Der übergangene Schriftsatz

Die Rüge, das Finanzgericht habe Schriftsätze und Zeugenaussagen nicht zur Kenntnis genommen, macht sinngemäß geltend, das Finanzgericht habe verfahrensfehlerhaft (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen (§ 96 Abs. 1 Satz

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Knappe Urteilgründe

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist, § 119 Nr. 6 FGO.

Ein solcher Verfahrensmangel liegt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nur dann vor, wenn die Urteilsgründe ganz

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Revisionsgrund: Divergenz

§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt voraus, dass das Finanzgericht in einer bestimmten entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Meinung vertritt als ein anderes Gericht und dass das angefochtene Urteil auf dieser Divergenz beruht. Insbesondere muss es sich

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Bundesfinanzhof (BFH)

Qualifizierter Rechtsanwendungsfehler

Voraussetzung für einen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler ist eine greifbar gesetzwidrige Entscheidung. D.h. die Entscheidung des Finanzgericht muss in einem solchen Maß fehlerhaft sein, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wieder hergestellt werden könnte.

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Beweiswürdigung des Verwaltungsrichters

Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen

Ein Verfahrensfehler kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz

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Lücken in der Beweiswürdigung

Lückenhaft ist eine Beweiswürdigung namentlich dann, wenn sie wesentliche Feststellungen nicht erörtert.

Im Übrigen liegt ein Erörterungsmangel und damit eine Lücke nur dann vor, wenn sich das Tatgericht mit tatsächlich vorhandenen Anhaltspunkten für nahe liegende andere Möglichkeiten nicht auseinandergesetzt hat.

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Verfahrensmangel bei der Beweiswürdigung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Ein Verfahrensfehler kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen

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Verfahrensrüge – Mindestanforderungen

Der Revisionsführer muss die Handlung oder Unterlassung des Gerichts, gegen die der Vorwurf der fehlerhaften Verfahrensweise erhoben wird, präzise bezeichnen.

Allein die sich hieraus ergebende Angriffsrichtung bestimmt den Prüfungsumfang seitens des Revisionsgerichts, da es einem Revisionsführer wegen seiner Dispositionsbefugnis freisteht,

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Das nicht gewährte letzte Wort

Bei einem geständigen Angeklagten kann bei Nichtgewährung des letzten Wortes zwar der Rechtsfolgenausspruch, regelmäßig aber nicht der Schuldspruch auf einem solchen Verfahrensfehler beruhen.

Auf dem dargelegten und im Rahmen einer zulässigen Verfahrensrüge ausgeführten Verfahrensfehler der Nichtgewährung des letzten Wortes an

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Rechtsgespräch vor der Hauptverhandlung

Wird der Inhalt eines Rechtsgesprächs vom Vorsitzenden in der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt und dementsprechend auch nicht protokolliert, so verstößt das Gericht hierdurch, auch wenn eine Verständigung (§ 257c StPO) nicht erfolgt ist, gegen die ihm obliegenden Mitteilungs- und Dokumentationspflichten von

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Dolmetscher für den Nebenkläger

Es stellt keinen absoluten Revisionsgrund dar, wenn einem des Deutschen nicht mächtigen Nebenkläger in der Hauptverhandlung kein Dolmetscher zur Verfügung steht.

Der Nebenkläger gehört nicht zu den Personen, deren Anwesenheit in der Hauptverhandlung das Gesetz vorschreibt. Seine Abwesenheit in der

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Das arbeitsgerichtliche Urteil ohne Gründe

Eine arbeitsgerichtliches Entcheidung ist dann „nicht mit Gründen versehen“ (§ 547 Nr. 6 ZPO), wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Dem vollständigen Fehlen von Entscheidungsgründen stehen

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