Raub aus Rache?

Täter – auch Mittäter – beim Raub kann nur sein, wer bei der Wegnahme die Absicht hat, sich oder einem Dritten die fremde Sache rechtswidrig zuzueignen.

Hierfür genügt, dass der Täter die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen

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Täterschaftliches Handeltreiben

Täterschaftliches Handeln setzt die Feststellung voraus, dass der Handelnde selbst eigennützige Bemühungen entfaltet, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern.

Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn ein Täter nur den Eigennutz eines anderen mit

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