Der aufgehobene Zwangsverwalter

Die einem Zwangsverwalter im Beschluss über die Aufhebung der Zwangsverwaltung vorbehaltene Befugnis, rückständige Mieten einzuziehen, ermächtigt diesen nicht, einen Rechtsstreit gegen Dritte zu beginnen, welche die Mieten unberechtigt vereinnahmt haben sollen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. September 2009 – IX ZR

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Geldrechner

Der Zwangsverwalter und sein Anwalt

Honorare eines von dem Zwangsverwalter beauftragten Rechtsanwalts müssen im Vergütungsfestsetzungsverfahren wie Auslagen im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV abgerechnet werden. Daneben kann der Verwalter die Auslagenpauschale gemäß Satz 2 beanspruchen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Juli 2009

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Bekleidungsgeschäft

Zwangsverwaltung vermieteter Grundstücke

Bei der Zwangsverwaltung von vermieteten Grundstücken steht dem Zwangsverwalter für denselben Abrechnungszeitraum entweder die Regelvergütung nach § 18 ZwVwV oder die Zeitaufwandvergütung nach § 19 ZwVwV zu; die Festsetzung sowohl der einen als auch der anderen Vergütung ist ausgeschlossen.

Bundesgerichtshof,

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Zwangsverwaltung nach dem Zuschlag

Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung ist der Zwangsverwalter nicht befugt, Ansprüche gegen den Ersteher des Grundstücks wegen der auf die Zeit nach dem Zuschlag entfallenden Lasten einzuklagen.

Der Zwangsverwalter ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs in diesem Fall nicht mehr

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Münzen

Wohnungseigentum in der Zwangsversteigerung

Tritt eine Wohnungseigentümergemeinschaft dem Zwangsversteigerungsverfahren eines ihrer Eigentumswohnung wegen fälliger Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums bei, so sind diese Ansprüche in der Rangfolge gemäß § 10 Absatz 1 Nr.

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Schadensersatz vom Zwangsverwalter

Der Zwangsverwalter ist, wie der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil ausdrücklich feststellt, allen Personen verantwortlich, gegenüber denen ihm das Zwangsversteigerungsgesetz besondere Pflichten auferlegt. Demgemäß kann auch die nicht formell am Zwangsverwaltungsverfahren beteiligte Wohnungseigentümergemeinschaft „Beteiligte“ im Sinne der Schadensersatzvorschrift des §

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