Eilrechtsschutz gegen den Abbruch eines Bewerbungsverfahrens – und die Rechtsbeschwerde

Auch beim Eilrechtsschutzbegehren gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens um ein höherwertiges Amt ist die weitere Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthaft. Die Beschwerdefrist für die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 und 4 GVG i. V. m. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwei Wochen.

Eilrechtsschutz gegen den Abbruch eines Bewerbungsverfahrens – und die Rechtsbeschwerde

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG, § 152 Abs. 1 und § 173 Satz 1 VwGO statthaft.

In auf die Vergabe eines öffentlichen Amtes gerichteten Konkurrentenstreitverfahren übernimmt das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Sache die Funktion des Hauptsacheverfahrens. Kommt dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Konkurrentenstreitverfahren mithin die Funktion eines Hauptsacheverfahrens zu, ist es konsequent und sachgerecht, dass auch die Frage der Rechtswegklärung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes möglich und die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zulässig ist1. Dies gilt auch für das Eilrechtsschutzbegehren gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens um ein höherwertiges Amt.

Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 und 4 GVG i. V. m. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwei Wochen2.

Auch für die weitere Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG gilt die Bezugnahme auf die Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung in § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG3. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren maßgeblichen §§ 146 ff. VwGO sind deshalb auch für die weitere Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG einschlägig4. Dies ergibt sich auch aus § 152 Abs. 1 VwGO, wonach Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts vorbehaltlich u. a. des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht mit der Beschwerde angegriffen werden können. Denn § 152 VwGO schließt (mit § 152a VwGO) den 14. Abschnitt („Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge“) der VwGO ab, sodass die in diesem Abschnitt geregelte Beschwerde gemeint ist5. Damit ist auch die Regelung der Beschwerdefrist in § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO einschlägig.

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Versorgungsausgleich - beschränkte Beschwerde und Anschlussbeschwerde

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2022 – 2 B 24.22

  1. BVerwG, Beschluss vom 17.03.2021 – 2 B 3.21, BVerwGE 172, 8 Rn. 5 ff.[]
  2. vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl.2019, § 41 Rn. 35; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.05.2010 – 1 B 1.10 4[]
  3. vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl.2019, § 41 Rn. 35[]
  4. vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, GVG § 17a Rn. 42; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 152 Rn. 6; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl.2018 § 152 Rn. 11; s. a. BVerwG, Wiedereinsetzungsbeschluss vom 03.01.2018 – 10 B 25.17[]
  5. vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl.2018 § 152 Rn. 11[]

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  • Bundesverwaltungsgericht hdr: Robert Windisch