Zur Frage der einen gestuften Schutz gegen Fristversäumnisse sicherstellenden Organisation der Ausgangskontrolle in einer Rechtsanwaltskanzlei hat jetzt erneut1 der Bundesgerichtshof Stellung genommen:

In dem entschiedenen Fall hatte die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt und verspätet begründet. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist hat die Beklagte damit begründet, dass ihr Prozessbevollmächtigter die Berufungsbegründung bereits am 20.04.2018 und nicht erst am Tag des Fristablaufs (27.04.2018) unterzeichnet und seiner langjährigen Kanzleiangestellten übergeben habe. Im Kalender sei die Frist gestrichen worden. Statt den unterzeichneten Schriftsatz zur fertigen Post zu legen und „einzutüten“ habe die Mitarbeiterin diesen aufgrund eines Augenblicksversagens Blackout nebst sämtlichen Abschriften für Gegner und Partei in die Akte geheftet. Dies habe man erst bemerkt, als die Beklagte am 17.05.2018 eine Abschrift der Berufungsbegründung erbeten habe.
Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zu Recht, wie jetzt der Bundesgerichtshof befand; die hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerden hatten keinen Erfolg: Sie sind zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), insbesondere waren die gesondert ergangenen Beschlüsse über die Ablehnung der Wiedereinsetzung einerseits und die Verwerfung der Berufung als unzulässig andererseits gesondert anzufechten2. Sie sind aber unzulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden und die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, nicht erfüllt sind.
Die Rechtssachen werfen weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordern sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzen die angefochtenen Beschlüsse nicht die verfassungsrechtlich verbürgten Ansprüche der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren3.
Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die anwaltlichen Organisationspflichten bei der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze nicht überspannt, sondern unter Beachtung vorgenannter Grundsätze die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Berufungsbegründung rechtsfehlerfrei versagt und das Rechtsmittel der Beklagten folgerichtig als unzulässig verworfen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann nach dem Vorbringen der Beklagten nicht ausgeschlossen werden, dass die Fristversäumung auf einem ihr zuzurechnenden (§ 85 Abs. 2 ZPO) anwaltlichen Organisationsmangel (§ 233 ZPO) bei der abendlichen Ausgangskontrolle in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten beruht.
Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen4.
Zu diesem Zweck hat er seine Ausgangskontrolle so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet. Zum einen dürfen die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Dabei sind die für die Kontrolle zuständigen Mitarbeiter anzuweisen, Fristen im Kalender grundsätzlich erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem sie sich anhand der Akte vergewissert haben, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist5.
Zum anderen gehört hierzu die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristwahrenden Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird. Diese nochmalige, selbständige und abschließende Kontrolle muss gewährleisten, dass geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen. Die allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleichs mit dem Fristenkalender dient dabei nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben. Ihr Sinn und Zweck liegt auch darin festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht. Daher ist ein Fristenkalender so zu führen, dass auch eine gestrichene Frist noch erkennbar und bei der Endkontrolle überprüfbar ist6. Eine solche zusätzliche Kontrolle ist bereits deswegen notwendig, da selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen individuelle Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt7.
Dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine den vorstehenden Maßstäben gerecht werdende Ausgangskontrolle besteht, ist nicht dargetan. Der darin liegende Organisationsmangel ist für die Fristversäumung auch ursächlich geworden.
Im vorliegenden Fall liegt ein individueller Bearbeitungsfehler der langjährigen Kanzleiangestellten Frau S. nicht allein darin, dass der unterzeichnete Schriftsatz nicht korrekt kuvertiert, mithin nicht zur Ausgangspost gelegt, sondern versehentlich in die Akte abgeheftet wurde. Das Einlegen dieser Sendung in die korrekte Versandtasche ist nicht durch den Rechtsanwalt zu kontrollieren und ein Fehler hierbei stellt ein schlichtes Büroversehen dar8.
Der maßgebliche Fehler lag vielmehr in einer zu frühen Streichung der Rechtsmittelbegründungsfrist im Fristenkalender. Diese wurde bereits nach Unterzeichnung des Schriftsatzes und damit, was auch die Rechtsbeschwerde in der Sache nicht in Frage stellt, zu früh gelöscht. Ein Austrag im Fristenkalender hätte erst erfolgen dürfen, nachdem der Schriftsatz zum Transport zu Gericht bereit gelegt worden ist und man sich zuvor anhand der Akte vergewissert hat, dass nichts mehr zu veranlassen ist.
Einen derartigen Fehler zu erkennen und zu beheben, ist Sinn und Zweck der abendlichen Ausgangskontrolle. Dass diese integraler Bestandteil der organisatorischen Abläufe in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist, hat diese weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Dagegen wendet sich auch die Rechtsbeschwerde nicht, sondern beruft sich der Sache nach darauf, die Ursächlichkeit dieses anwaltlichen Organisationsverschuldens für das Fristversäumnis in Abrede zu stellen.
Das Fehlen der abendlichen Fristenkontrolle war vorliegend jedoch für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächlich.
Hätte in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine Anordnung zur Durchführung der beschriebenen abendlichen Ausgangskontrolle bestanden, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der zuständigen Mitarbeiter9 zu erwarten gewesen, dass die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt worden wäre. Denn dann wäre aufgefallen, dass der Schriftsatz mit der Berufungsbegründung noch nicht auf den Postweg gebracht worden war.
Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob was die Rechtsbeschwerde in Abrede stellt eine Ausgangskontrolle bereits am Abend der Erledigung (20.04.2018) geboten war, jedoch valide Feststellungen nicht ermöglicht hätte, da im Kalendereintrag für diesen Tag kein Fristablauf notiert war, oder ob ein Fristenkalender vielmehr so geführt werden muss, dass eine nicht erst am Tag des Fristablaufs erfolgte Erledigung schon am Tag der Erledigung zu vermerken und an diesem Abend zu überprüfen ist, weil nur so eine zuverlässige, etwaige Bearbeitungsfehler rechtzeitig behebende allabendliche Ausgangskontrolle durchgeführt werden könnte.
Jedenfalls wäre bei der Ausgangskontrolle am Tag des Fristablaufs (27.04.2018) anhand der in der Ausgangspost befindlichen Schriftstücke und durch Hinzuziehung der Handakten10, in welcher sich der Schriftsatz noch befand, offenbar geworden, dass die Frist zu früh gelöscht wurde und nicht sämtliche zur Fristwahrung erforderlichen Maßnahmen ausgeführt worden waren. Die Berufungsbegründungsfrist hätte somit durch Übersendung des Schriftsatzes per Telefax oder Einwurf in den Gerichtsbriefkasten noch gewahrt werden können.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Oktober 2019 – VIII ZB 103/18 – VIII ZB 104/18
- im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 08.01.2013 – VI ZB 78/11, NJW-RR 2013, 506 Rn. 10; vom 16.12 2013 – II ZB 23/12 9; vom 11.03.2014 – VIII ZB 52/13 5; vom 04.11.2014 – VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8; vom 09.12 2014 – VI ZB 42/13, NJW-RR 2015, 442 Rn. 8; vom 16.04.2019 – VI ZB 33/17, NJW-RR 2019, 950 Rn. 8[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.01.2016 – I ZB 41/15, NJW-RR 2016, 507 Rn. 14; vom 26.04.2016 – VI ZB 4/16, – VI ZB 7/16, NJW-RR 2016, 952 Rn. 6[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG, NJW 2012, 2869 Rn. 8; NZA 2016, 122 Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 12.07.2016 – VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1; vom 09.05.2017 – VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 9; vom 04.09.2018 – VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 9[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 02.02.2010 – XI ZB 23/08, – XI ZB 24/08, NJW 2010, 1363 Rn. 11; vom 04.11.2014 – VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.01.2013 – VI ZB 78/11, NJW-RR 2013, 506 Rn. 10; vom 09.12 2014 – VI ZB 42/13, NJW-RR 2015, 442 Rn. 8[↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 02.03.2000 – V ZB 1/00, NJW 2000, 1957 unter II; vom 16.12 2013 – II ZB 23/12 9; vom 11.03.2014 – VIII ZB 52/13 5; vom 04.11.2014 – VIII ZB 38/14, aaO Rn. 10; vom 09.12 2014 – VI ZB 42/13, aaO; vom 15.12 2015 – VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 8; vom 16.04.2019 – VI ZB 33/17, NJW-RR 2019, 950 Rn. 8[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 04.11.2014 – VIII ZB 38/14, aaO Rn. 8[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.07.2011 XII ZB 139/11, NJW-RR 2011, 1686 Rn. 7[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 04.11.2014 – VIII ZB 38/14, aaO Rn. 14[↩]
- vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 04.11.2014 – VIII ZB 38/14, aaO Rn. 13; vom 11.07.2017 – VIII ZB 20/17 7[↩]