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Novelle des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in Rheinland-Pfalz – Online-Durchsuchung inklusive

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20. August 2010 | Verwaltungsrecht

Der rheinland-pfälzische Ministerrat hat gestern einen Gesetzentwurf zur Reform des rheinland-pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Schwerpunkte der Novellierung sind überwiegend neue Befugnisse für die Polizeibehörden. Im Einzelnen:

  • Aufenthalts-, Kontakt- und Näherungsverbote:
    Bisher ließ das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz ausschließlich bei Vorliegen einer engen sozialen Beziehung Aufenthalts-, Kontakt- und Näherungsverbote dann zu, wenn einer Person Gewalt drohte. Zukünftig stehen diese Befugnisse der Polizei in so genannten Stalking-Fällen bei entsprechenden Gefahrenlagen auch dann zu, wenn keine enge soziale Beziehung zwischen Opfer und Täter besteht.
  • Automatisiertet Kfz-Kennzeichenabgleich:
    Die bisher im Polizei- und Ordnungsbehördengesetz enthaltene Ermächtigung zum automatisierten Kfz-Kennzeichenabgleich wird aufgehoben.
  • Öffentlichkeitsfahndung:
    Die Öffentlichkeitsfahndung zum Zwecke der Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltes einer Person wird zukünftig auch in den Fällen zugelassen, in denen von einer Person eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit anderer Personen ausgeht. Bisher ist die Öffentlichkeitsfahndung nach dem POG lediglich zur Abwehr einer Gefahr zulässig, die der Person, nach der gefahndet wird, selbst droht.
  • Quellen-Telekommunikationsüberwachung:
    Die bisherigen Befugnisse der Polizei im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung werden um die so genannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung ergänzt. Durch diese Befugnis kann zukünftig auch verschlüsselte Internettelefonie überwacht werden. Diese Maßnahme setzt grundsätzlich eine richterliche Anordnung voraus.
  • Telekommunikationssperre:
    Die Polizei wird zur Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation ermächtigt, um dadurch in besonderen Gefahrenlagen besonders wichtige Rechtsgüter wie Leib und Leben oder Freiheit einer Person effektiv schützen zu können. Diese Maßnahme setzt grundsätzlich eine richterliche Anordnung voraus.
  • Rasterfahndung:
    Die Ermächtigung zur Rasterfahndung wird neu gefasst. Hiermit soll den den Anforderungen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom April 2006 Rechnung getragen werden, in dem das Bundesverfassungsgericht zum nordrhein-westfälischen Polizeigesetz entschieden hatte, dass die Rasterfahndung nicht bereits im Vorfeld einer konkreten Gefahr zulässig sei. Mit der Änderung des POG soll klargestellt werden, dass die Rasterfahndung künftig nur zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zulässig ist.
  • Zeugnisverweigerungsrechte für Berufsgeheimnisträger:
    Das rheinland-pfälzische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz sieht im Hinblick auf zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsgeheimnisträger weitergehenden Schutz als das BKA-Gesetz vor. Während im BKA-Gesetz nur Geistliche, Strafverteidiger und Abgeordnete die Auskunft bei polizeilichen Befragungen zur Abwehr von Gefahren für hochwertige Rechtsgüter verweigern dürfen und vor verdeckten Datenerhebungen umfassend geschützt sind, sieht der vorgelegte Gesetzentwurf einen absoluten Schutz aller Berufsgeheimnisträger vor. Geschützt sind daher also etwa auch Ärzte, Rechtsanwälte und Journalisten.
  • Online-Durchsuchung:
    Die Polizei erhält die Befugnis zum verdeckten Zugriff auf informationstechnische Systeme (so genannte Online-Durchsuchung), um personenbezogene Daten zu ermitteln. Das Internet wird zunehmend zur Vorbereitung von polizeirelevanten Gefährdungslagen genutzt. Dies betrifft nicht nur terroristische Bedrohungsszenarien, sondern auch andere Fälle schwerster Kriminalität.

 

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