Berichterstattung über das Privatleben Prominenter

Die Veröffentlichung von Artikeln bzw. Fotos, die das Privatleben prominenter Personen darstellen, sind zulässig und verstoßen nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, sofern sie im allgemeinen Interesse und in einem angemessenen Verhältnis zur Achtung des Privatlebens stehen.

Berichterstattung über das Privatleben Prominenter

So hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in zwei Fällen entschieden. In einem Verfahren ist die Axel Springer AG Beschwerdeführer gegen Deutschland, um eine Verletzung von Artikel 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) feststellen zu lassen. In dem zweiten Verfahren Von Hannover gegen Deutschland ging es um die Verletzung von Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) . Beschwerdeführer sind Prinzessin Caroline von Hannover, Tochter des verstorbenen Fürsten Rainier III von Monaco, und ihr Ehemann, Prinz Ernst August von Hannover.

Die Ausgangssachverhalte[↑]

Axel Springer AG

Beschwerdeführerin ist die Axel Springer AG. Die von Springer herausgegebene Bild-Zeitung veröffentlichte im September 2004 auf ihrer Titelseite einen Artikel über die Festnahme von X, einem bekannten Fernsehschauspieler, in einem Zelt auf dem Münchner Oktoberfest, wegen Kokainbesitzes. Der Artikel war mit drei Fotos von X illustriert und wurde im Innenteil fortgesetzt. Darin wurde erwähnt, dass X, der seit 1998 die Rolle eines Kommissars in einer beliebten TV-Serie spielte, bereits im Juli 2000 wegen Drogenbesitzes zu einer Haftstrafe auf Bewährung verurteilt worden war. In einem zweiten Artikel im Juli 2005 berichtete die Bild-Zeitung, dass X nach einem Geständnis wegen illegalen Drogenbesitzes zu einer Geldstrafe verurteilt wurden war.

Nach Erscheinen des ersten Artikels beantragte X beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen Springer. Das Gericht gab dem Antrag statt und untersagte dem Verlag jede weitere Veröffentlichung des Artikels und der Fotos. Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die einstweilige Verfügung im Juni 2005 betreffend den Artikel. Im Hinblick auf die Fotos war Springer nicht in Berufung gegangen. In einem Urteil vom November 2005 untersagte das Landgericht Hamburg jede weitere Veröffentlichung des nahezu vollständigen Inhalts des ersten Artikels unter Androhung eines Ordnungsgeldes und verurteilte Springer zur Zahlung einer Vertragsstrafe für die Veröffentlichung des Artikels. Das Gericht befand insbesondere, dass das Recht von X auf Achtung seines Privatlebens das öffentliche Interesse an der Information überwiege, obwohl die Wahrheit des Berichts der Bild-Zeitung nicht in Frage stehe. Es sei in dem Fall nicht um eine schwere Straftat gegangen und es gebe kein besonderes Interesse der Öffentlichkeit, über das Vergehen von X Bescheid zu wissen. Das Urteil wurde vom Oberlandesgericht Hamburg sowie, im Dezember 2006, vom Bundesgerichtshof bestätigt.

In einem weiteren Verfahren bezüglich des zweiten Artikels über die Verurteilung von X, gab das Landgericht Hamburg der Klage des Schauspielers mit der im Wesentlichen gleichen Begründung statt wie in seinem Urteil bezüglich des ersten Artikels. Das Urteil wurde vom Oberlandesgericht Hamburg sowie, im Juni 2007, vom Bundesgerichtshof bestätigt. Im März 2008 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, eine Verfassungsbeschwerde Springers gegen diese Urteile zur Entscheidung anzunehmen.

Von Hannover

Seit den frühen 1990er Jahren bemüht sich Prinzessin Caroline, die Veröffentlichung von Fotos, die ihr Privatleben abbilden, in der Presse zu unterbinden. Zwei Fotoserien, die 1993 bzw. 1997 in deutschen Zeitschriften erschienen, waren Gegenstand von drei Verfahren vor deutschen Gerichten. In Leiturteilen des Bundesgerichtshofs 1995 und des Bundesverfassungsgerichts 1999 wurden ihre Beschwerden zurückgewiesen. Diese Verfahren waren Gegenstand eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte1 , in dem der Gerichtshof feststellte, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte gegen das Recht Prinzessin Carolines auf Achtung ihres Privatlebens nach Artikel 8 EMRK verstießen.

Unter Berufung auf dieses Urteil klagten Prinzessin Caroline und Prinz Ernst August in der Folgezeit in mehreren Verfahren vor den deutschen Zivilgerichten auf eine einstweilige Verfügung gegen die Veröffentlichung weiterer Fotos, die zwischen 2002 und 2004 in den Zeitschriften Frau im Spiegel und Frau Aktuell erschienen waren. Die Bilder zeigten die Beschwerdeführer während eines Skiurlaubs und waren ohne ihre Einwilligung aufgenommen worden.

Der Bundesgerichtshof gab der Beschwerde im Hinblick auf zwei der veröffentlichten Fotos2 statt – da sie nicht zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse beitrügen – wies sie aber zurück im Hinblick auf ein im Februar 2002 in der Zeitschrift Frau im Spiegel erschienenes Foto. Es zeigte das Paar bei einem Spaziergang während seines Skiurlaubs in St. Moritz und wurde u.a. von einem Artikel über den schlechten Gesundheitszustand des Fürsten Rainier von Monaco begleitet. Der Bundesgerichtshof war der Auffassung, dass die Erkrankung des Fürsten eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse sei und dass die Presse darüber berichten dürfe, wie seine Kinder ihre familiären Pflichten mit dem berechtigten Bedürfnis Urlaub zu machen, vereinbarten. In einem Urteil vom 26. Februar 2008 wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde von Prinzessin Caroline ab; insbesondere wies es den Vorwurf als unbegründet zurück, die deutschen Gerichte hätten die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte missachtet oder nicht ausreichend berücksichtigt. Am 16. Juni 2008 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, weitere Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zur Entscheidung anzunehmen, die dasselbe und ein ähnliches, in Frau aktuell erschienenes Foto betrafen.

Die Beschwerden zum EGMR[↑]

Unter Berufung auf Artikel 10 EMRK rügte die Axel Springer AG die gerichtliche Verfügung gegen die weitere Veröffentlichung der beiden Artikel.

Unter Berufung auf Artikel 8 EMRK beklagten sich Prinzessin Caroline und Prinz Ernst August von Hannover, dass die deutschen Gerichte die weitere Veröffentlichung des umstrittenen Fotos nicht unterbunden hatten, und machten geltend, die deutschen Gerichte hätten das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Verfahren Caroline von Hannover gegen Deutschland von 2004 nicht ausreichend berücksichtigt.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen Axel Springer AG[↑]

Zwischen den Parteien war unstreitig, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte einen Eingriff in Springers Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 EMRK darstellten. Weiterhin war unstreitig, dass dieser Eingriff nach deutschem Recht gesetzlich vorgesehen war und ein legitimes Ziel, nämlich den Schutz des guten Rufs anderer, verfolgte.

Im Hinblick auf die Frage, ob der Eingriff notwendig in einer demokratischen Gesellschaft war, stellte der Gerichtshof fest, dass die strittigen Artikel über die Festnahme und Verurteilung des Schauspielers öffentlich zugängliche Informationen aus der Justiz betrafen, an denen die Öffentlichkeit ein Interesse hatte. Grundsätzlich ist es Sache der nationalen Gerichte, zu beurteilen, wie bekannt eine Person in der Öffentlichkeit ist, besonders wenn es sich, wie im Fall des betroffenen Schauspielers, um eine vor allem in einem Land bekannte Persönlichkeit handelt. Das Hamburger Oberlandesgericht war der Auffassung, dass der Schauspieler, der über einen längeren Zeitraum die Rolle eines Kommissars gespielt hatte, bekannt und sehr beliebt sei. Der Gerichtshof schlussfolgerte, dass der Schaupsieler bekannt genug war, um als Person des öffentlichen Lebens zu gelten, was den Anspruch der Öffentlichkeit, über seine Festnahme und das Verfahren gegen ihn informiert zu werden, bekräftigte. Zwar stimmte der Gerichtshof der Einschätzung der deutschen Gerichte im Wesentlichen zu, dass das Interesse Springers an der Veröffentlichung der Artikel lediglich auf eben die Tatsache zurückzuführen war, dass es sich um das Vergehen eines bekannten Schauspielers handelte, über das die Bild-Zeitung kaum berichtet hätte, wenn es es von einer der Öffentlichkeit unbekannten Person begangen worden wäre. Der Gerichtshof hob aber hervor, dass der Schauspieler öffentlich auf dem Münchner Oktoberfest festgenommen worden war. Da er zuvor in Interviews Einzelheiten aus seinem Privatleben preisgegeben hatte, konnte er zudem nur in beschränktem Maße darauf vertrauen, dass seine Privatsphäre wirksam geschützt würde. Nach den Aussagen einer beteiligten Journalistin, deren Wahrheitsgehalt die deutsche Bundesregierung nicht in Frage stellte, hatte die Bild-Zeitung die in dem Artikel vom September 2004 veröffentlichten Informationen über die Festnahme des Schauspielers von der Polizei und der Staatsanwaltschaft München erhalten. Die veröffentlichten Angaben hatten also eine ausreichende sachliche Grundlage und der Wahrheitsgehalt beider Artikel war zwischen den Parteien nicht strittig.

Nichts wies darauf hin, dass Springer keine Abwägung zwischen seinem Interesse, diese Informationen zu veröffentlichen, und dem Recht des Schauspielers auf Achtung seines Privatlebens vorgenommen hätte. Da die Staatsanwaltschaft Springer gegenüber die fraglichen Angaben bestätigt hatte, gab es für den Verlag keine hinreichenden Gründe anzunehmen, er hätte die Anonymität des Schauspielers zu wahren. Es konnte folglich nicht behauptet werden, Springer habe in böser Absicht gehandelt. In diesem Zusammenhang unterstrich der Gerichtshof, dass die Staatsanwaltschaft alle von Springer in dem ersten Artikel preisgegebenen Informationen gegenüber anderen Zeitschriften und Fernsehsendern bestätigt hatte.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wies außerdem darauf hin, dass die Artikel keine Einzelheiten aus dem Privatleben des Schauspielers preisgegeben hatten, sondern im Wesentlichen über die Umstände seiner Festnahme und den Ausgang des Verfahrens gegen ihn berichteten. In den Artikeln wurden keine herabwürdigenden Ausdrücke verwendet oder unbegründete Behauptungen aufgestellt, und die Bundesregierung hatte nicht dargelegt, dass die Veröffentlichung der Artikel schwerwiegende Folgen für den Schauspieler gehabt hätte. Die Sanktionen gegen Springer waren zwar mild, aber trotzdem dazu geeignet, eine abschreckende Wirkung dem Verlag gegenüber zu entfalten. Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass die dem Verlag auferlegten Beschränkungen in keinem angemessenen Verhältnis zu dem legitimen Ziel standen, das Privatleben des Schauspielers zu schützen. Folglich lag eine Verletzung von Artikel 10 vor.

Artikel 41 EMRK, gerechte Entschädigung

Der Gerichtshof entschied, dass Deutschland der Axel Springer AG 17.734,28 Euro für den erlittenen materiellen Schaden und 32.522,80 Euro für die entstandenen Kosten zu zahlen hat.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen Von Hannover [↑]

Es war nicht Aufgabe des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, zu prüfen, ob Deutschland seinen Verpflichtungen bei der Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs im Verfahren Caroline von Hannover gegen Deutschland von 2004 nachgekommen war, da dies in der Veratwortung des Ministerkomitees des Europarats liegt. In seiner am 31. Oktober 2007 angenommenen Resolution über die Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs im Verfahren Caroline von Hannover gegen Deutschland von 2004 erklärte das Ministerkomitee, dass Deutschland das Urteil umgesetzt hat und entschied, die Untersuchung des Falls abzuschließen.

Das heutige Urteil betrifft nur die jüngeren von den Beschwerdeführern angestrengten Verfahren. Der Gerichtshof nahm zur Kenntnis, dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung in Folge des EGMR-Urteils im Verfahren Caroline von Hannover gegen Deutschland von 2004 geändert hatte. Insbesondere hatte er darauf hingewiesen, dass es eine Rolle spiele, ob die Berichterstattung eines Artikels in den Medien zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beitrage, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgehe. Der Bundesgerichtshof hatte unterstrichen, dass je größer der Informationswert für die Allgemeinheit sei, desto geringer der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen vor der Veröffentlichung wiege – und umgekehrt – und dass das Interesse des Lesers an Unterhaltung grundsätzlich geringer wiege als das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Privatsphäre. Das Bundesverfassungsgericht hatte diesen Ansatz bestätigt. Die Tatsache, dass der Bundesgerichtshof den Informationswert des fraglichen Fotos – des einzigen, gegen dessen Veröffentlichung er keine einstweilige Verfügung verhängt hatte – im Lichte des zusammen mit dem Foto veröffentlichten Artikels beurteilt hatte, war nach der Konvention nicht zu beanstanden. Der Gerichtshof war bereit anzuerkennen, dass das Foto im Zusammenhang mit dem Artikel zumindest in einem gewissen Maße zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitrug. Dass die deutschen Gerichte die Erkrankung des Fürsten Rainier als zeitgeschichtliches Ereignis eingestuft hatten, schien nicht unangemessen. Es war zu betonen, dass die deutschen Gerichte die Veröffentlichung zweier weiterer Fotos gerade mit der Begründung untersagt hatten, diese seien lediglich zu Unterhaltungszwecken veröffentlicht worden. Unabhängig von den von Caroline von Hannover tatsächlich wahrgenommenen offiziellen Funktionen im Namen des Fürstentums Monaco konnte nicht behauptet werden, die unbestreitbar sehr bekannten Beschwerdeführer seien gewöhnliche Privatpersonen. Sie sind zweifellos Personen des öffentlichen Lebens.

Die deutschen Gerichte waren zu dem Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführer keinerlei Beweise für ihre Behauptung vorgelegt hätten, dass die Fotos in einem Klima der allgemeinen Belästigung entstanden oder heimlich aufgenommen worden seien. Die Frage der Enstehung der Bilder erforderte unter den Umständen des Falls keine weitere Untersuchung durch die Gerichte, da die Beschwerdeführer diesbezüglich keine stichhaltigen Argumente vorgebracht hatten.

Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass die deutschen Gerichte zwischen dem Recht der Verleger auf freie Meinungsäußerung und dem Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privatlebens eine sorgfältige Abwägung vorgenommen hatten. Dabei hatten sie ausdrücklich die Rechtsprechung des Gerichtshofs, einschließlich des Urteils im Verfahren Caroline von Hannover gegen Deutschland von 2004 berücksichtigt. Folglich lag keine Verletzung von Artikel 8 EMRK vor.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteile vom 7. Februar 2012 – 39954/08, Axel Springer AG gegen Deutschland und 40660/08, 60641/08, Von Hannover gegen Deutschland

  1. EGMR, Urteil vom 24.06.2004 – 59320/00 Caroline von Hannover gegen Deutschland[]
  2. BGH, Urteil vom 06.03.2007 – VI ZR 51/06[]