Eine arbeitsvertragliche Verweisungsklauseln legt das Bezugsobjekt nicht eindeutig fest, wenn die Arbeitgeberin mit mindestens zwei Gewerkschaften Tarifverträge geschlossen hat und unklar ist, welche tarifliche Normen arbeitsvertraglich im Streitzeitraum zur Anwendung kamen.
Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers, auf das Arbeitsverhältnis
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