Mit den Begründungsanforderungen, wenn die Unterbringung eines Minderjährigen für länger als sechs Monate genehmigt werden soll, hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:
Abweichend von § 329 Abs. 1 FamFG enden die freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen bei Minderjährigen nach
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