Ein kommunaler Wahlbeamter hat eine zunächst alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht, nämlich entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Beamtenversorgung.
Wird diese Versorgungsaussicht aufgrund einer erst nach dem Ende der Ehezeit erfolgten Wiederwahl und nach Ablauf der damit verbundenen weiteren
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