Die Revision des Angeklagten gegen eine Einstellung des Verfahrens durch Prozessurteil wegen eines behebbaren Verfahrenshindernisses ist zulässig, wenn der Angeklagte behauptet, es liege ein weiteres, nicht behebbares Prozesshindernis vor.
Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem das
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