Vereinbarungen über die Beteiligung des Vertragspartners an den Kosten einer vom Verwender finanzierten Ausbildung benachteiligen den Vertragspartner zwar nicht generell unangemessen. Zahlungsverpflichtungen des Vertragspartners, die an eine von diesem ausgesprochene Kündigung des Vertragsverhältnisses anknüpfen, können jedoch im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall nimmt die Arbeitgeberin, eine Bundesbehörde, die Auszubildende auf Rückzahlung von Studienkosten in Anspruch. Unter dem 8.03.2018 schlossen sie einen „Ausbildungs- und Studienvertrag nach dem TVAöD – Allgemeiner und Besonderer Teil BBiG – und der Richtlinie des Bundes für ausbildungsintegrierte duale Studiengänge“ (Ausbildungs- und Studienvertrag), der ua. folgende Bestimmungen vorsieht:
§ 2 – Grundsätzliches zum Vertragsverhältnis
(1)
Der Ausbildungsteil bestimmt sich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23.03.2005 in seiner jeweiligen Fassung. Für das Vertragsverhältnis insgesamt finden die Vorschriften der Tarifverträge für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Allgemeiner Teil und Besonderer Teil BBiG, beide vom 13.09.2005, diese ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit die Richtlinie des Bundes für ausbildungsintegrierte duale Studiengänge (im Folgenden: ‚Richtlinie‘) in der jeweils gültigen Fassung die Anwendung nicht ausschließt.(2)
Für den Studienteil gilt zudem die Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung. …§ 6 – Zahlung und Höhe des Ausbildungsentgelts, der Studienzulage, des Studienentgelts und der Studiengebühren
…(4)
Nach dem Ablauf des letzten Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgeschlossen wurde, erhält die Studierende bis zur Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein monatliches Studienentgelt …(5)
Der Ausbildende übernimmt die notwendigen Studiengebühren.
…§ 9 – Rückzahlungsbedingungen/-grundsätze
(1)
Wird die Studierende beim Ausbildenden nach Beendigung seines ausbildungsintegrierten dualen Studiums in ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend ihrer mit dem Studienteil des ausbildungsintegrierten dualen Studiums erworbenen Abschlussqualifikation¹ übernommen, ist die ehemals Studierende verpflichtet, dort für die Dauer von fünf Jahren beruflich tätig zu sein (Bindebedingung).(2)
Der vom Ausbildenden bezahlte Gesamtbetrag, bestehend aus der Studienzulage (§ 6 Abs. 2 des Vertrages), dem Studienentgelt (§ 6 Abs. 4 des Vertrages), den Studiengebühren (§ 6 Abs. 5 des Vertrages) sowie den notwendigen Fahrt- und Unterkunftskosten beim Besuch einer auswärtigen Hochschule, ist von den Studierenden oder den ehemals Studierenden zurückzuerstatten:
…b)
bei Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums durch Kündigung vom Auszubildenden aus einem von der Studierenden zu vertretenen Grund oder durch eine Eigenkündigung der Studierenden, die nicht durch einen wichtigen Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt ist,c)
bei Ablehnung des Angebots, beim Ausbildenden im Anschluss an das erfolgreich bestandene ausbildungsintegrierte duale Studium entsprechend der mit dem Studienteil erworbenen Abschlussqualifikation ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen,
…(5)
Auf die Rückzahlungspflicht kann ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit sie eine besondere Härte bedeuten würde.
Nr. 9 Abs. 2 der von den Parteien vertraglich in Bezug genommenen Richtlinie vom 01.01.20181 enthält eine Rückzahlungsklausel, die der in § 9 des Ausbildungs- und Studienvertrags im Wesentlichen entspricht. Die Auszubildende schloss den Ausbildungsteil am 25.06.2021 ab. Mit Schreiben vom 26.08.2021, der Arbeitgeberin am 30.08.2021 zugegangen, kündigte sie den Ausbildungs- und Studienvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Daraufhin forderte die Arbeitgeberin die Auszubildende erfolglos auf, Ausbildungskosten iHv.08.122, 14 € zu erstatten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Berufung der Arbeitgeberin gegen dieses Urteil zurückgewiesen2. Die hiergegen gerichtete Revision der Arbeitgeberin wies das Bundesarbeitsgericht nun ebenfalls zurück:
Die Auszubildende ist nicht verpflichtet, der Arbeitgeberin Studienkosten zu erstatten. Die Erstattungsregelung in § 9 Abs. 2 Buchst. b des Ausbildungs- und Studienvertrags ist – wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zutreffend erkannt hat – gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da sie die Auszubildende als Vertragspartnerin der Arbeitgeberin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Bei den im Ausbildungs- und Studienvertrag getroffenen Abreden handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, bei den Bestimmungen handele es sich um von der Arbeitgeberin vorformulierte Vertragsbedingungen. Außer den persönlichen Daten der Auszubildenden und der Angabe des konkreten Ausbildungs- und Studienzeitraums weist der Vertrag keine individuellen Besonderheiten auf. Dies – wie auch das äußere Erscheinungsbild – begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt3.
Die im Ausbildungs- und Studienvertrag getroffenen Abreden unterliegen der Kontrolle anhand der § 305c Abs. 2, §§ 306, 307 bis 309 BGB. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht dem nicht entgegen.
Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gelten die Abs. 1 und 2 der Vorschrift sowie die §§ 308, 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder sie ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten4.
Um eine derartige Regelung handelt es sich bei § 9 Abs. 2 Buchst. b des Ausbildungs- und Studienvertrags.
Gemäß § 6 Abs. 5 des Ausbildungs- und Studienvertrags übernimmt die Arbeitgeberin die notwendigen Studiengebühren. Diese Regelung wird durch § 9 Abs. 2 Buchst. b des Ausbildungs- und Studienvertrags modifiziert. Unter den dort genannten Voraussetzungen hat die Auszubildende die in § 9 Abs. 2 des Ausbildungs- und Studienvertrags im Einzelnen bezeichneten Kosten des Studiums zu erstatten.
Soweit die Arbeitgeberin der Auffassung ist, es fehle an einer Abweichung von Rechtsvorschriften, da die Regelung in § 18 Abs. 2 Buchst. b TVSöD gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB einer gesetzlichen Regelung gleichstehe, übersieht sie, dass zum für die AGB-Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 8.03.2018 eine tarifvertragliche Regelung nicht existierte. Der TVSöD ist ausweislich seines § 21 Abs. 1 erst mit Wirkung zum 1.08.2020 in Kraft getreten.
Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 des Ausbildungs- und Studienvertrags in Bezug genommene Richtlinie vom 01.01.2018, deren Nr. 9 Abs. 2 der streitgegenständlichen Rückzahlungsklausel im Wesentlichen entspricht, stellt mangels Außenwirkung keine Rechtsvorschrift iSv. § 307 Abs. 3 BGB dar, die einer uneingeschränkten Inhaltskontrolle entgegensteht.
Die Regelung in § 9 Abs. 2 Buchst. b des Ausbildungs- und Studienvertrags, die den Vertragspartner mit den Kosten des dualen Studiums belastet, wenn er das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, benachteiligt ihn entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Vertragspartners, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzu Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender; vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen5.
Vereinbarungen über die Beteiligung des Vertragspartners an den Kosten einer vom Verwender finanzierten Ausbildung benachteiligen den Vertragspartner nicht generell unangemessen6. Zahlungsverpflichtungen des Vertragspartners, die an eine von diesem ausgesprochene Kündigung des Vertragsverhältnisses anknüpfen, können jedoch im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen. So ist es nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Vertragspartners zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens unterschieden werden7. Verpflichtet eine Klausel den Vertragspartner auch in den Fällen zur Erstattung von Schulungskosten, in denen der Grund für die Eigenkündigung aus der Sphäre des Verwenders stammt, liegt hierin eine unangemessene Benachteiligung8.
Davon ausgehend differenziert § 9 Abs. 2 Buchst. b des Ausbildungs- und Studienvertrags nicht hinreichend. Die Regelung sieht eine Erstattungspflicht auch in den Fällen vor, in denen der Vertragspartner das Vertragsverhältnis aus einem Grund kündigt, den der Verwender zu verantworten hat. Der in die Rückzahlungsklausel aufgenommene Ausnahmetatbestand, dem zufolge die Rückzahlungsverpflichtung (nur) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entfällt, ist zu eng, da sie nur Gründe iSd. § 626 Abs. 1 BGB, nicht aber andere Gründe ausnimmt, die in der Sphäre des Verwenders angesiedelt sind. § 9 Abs. 2 Buchst. b des Ausbildungs- und Studienvertrags verpflichtet den Vertragspartner zur Rückzahlung der Studienkosten ua. in den Fällen, in denen er den Ausbildungs- und Studienvertrag kündigt, ohne dass diese Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt ist. Die Rückzahlungspflicht soll somit auch dann eintreten, wenn die Kündigung durch Umstände veranlasst worden ist, die zwar in der Sphäre des Verwenders liegen, aber nicht das Gewicht eines wichtigen Grundes haben. Die Bestimmung unterscheidet nicht danach, ob der Grund für die Eigenkündigung der Sphäre des Verwenders oder des Vertragspartners zuzuordnen ist. Eine Rückzahlungspflicht soll nur entfallen, wenn der Vertragspartner infolge eines wichtigen Grundes berechtigt ist, den Ausbildungs- und Studienvertrag zu kündigen. Im Übrigen sieht die Klausel eine Ausnahme von der Rückzahlungspflicht nicht vor. Dies gilt insbesondere für den nicht fernliegenden Fall, dass die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch ein vertragswidriges Verhalten des Verwenders veranlasst wurde, das zwar nicht die Schwere eines wichtigen Grundes erreicht, dem Vertragspartner aber das Festhalten am Vertrag unzumutbar macht (zB Zahlungsverzug mit einem erheblichen Teil des nach § 6 Abs. 4 des Ausbildungs- und Studienvertrags geschuldeten Studienentgelts oder Verletzung dem Vertragspartner gegenüber obliegender Schutzpflichten).
Die Härtefallregelung in § 9 Abs. 5 des Ausbildungs- und Studienvertrags, dem zufolge auf die Erstattungsverpflichtung verzichtet werden kann, soweit sie eine besondere Härte bedeuten würde, rechtfertigt es nicht, abweichend zu entscheiden. Selbst wenn das Bundesarbeitsgericht zugunsten der Arbeitgeberin davon ausgeht, die Klausel genügte den Transparenzanforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB9, führt die Härtefallregelung nicht zur Angemessenheit der Erstattungsregelung in § 9 Abs. 2 Buchst. b des Ausbildungs- und Studienvertrags.
Härtefallklauseln wie die vorliegende sollen verhindern, dass die Anwendung der Erstattungsregelungen in besonders gelagerten und nicht vorhersehbaren Einzelfällen zu Ergebnissen führt, die unangemessen erscheinen und nicht dem Sinn der Regelung entsprechen10. Dabei geht es nur um die Abmilderung der Rechtsfolgen in Grenzfällen11. Härtefallklauseln sind nicht dazu bestimmt, eine generelle Korrektur der Erstattungsgrundsätze zu ermöglichen12.
Nach diesen Maßstäben ist die Klausel nicht geeignet, die unangemessene Benachteiligung zu beseitigen.
Die Härtefallregelung in § 9 Abs. 5 des Ausbildungs- und Studienvertrags lässt die benachteiligende Erstattungsregelung in § 9 Abs. 2 Buchst. b des Ausbildungs- und Studienvertrags dem Grunde nach unberührt. Es verbleiben damit Fälle, in denen der Vertragspartner – ohne dass eine besondere Härte vorliegt, zur Kostenerstattung verpflichtet ist, obwohl die von ihm ausgesprochene Kündigung auf Umständen beruht, die zwar nicht einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB bilden, aber im Verantwortungskreis des Verwenders angesiedelt sind.
Hinzu kommt, dass die Klausel den Verzicht auf Rückzahlung in das Ermessen des Verwenders stellt („kann“) und sich gegebenenfalls nicht auf die Gesamtsumme, sondern nur auf einen Teil der Summe erstreckt („teilweise“).
Wollte man sämtliche Fälle, in denen die Erstattungsregelung in § 9 Abs. 2 Buchst. b des Ausbildungs- und Studienvertrags eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstellt, als besonderen Härtefall iSd. § 9 Abs. 5 begreifen, liefe dies auf eine salvatorische Klausel hinaus. Eine solche ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen13 und insbesondere in Regelungen, die Erstattungstatbestände und -rechtsfolgen regeln, unzulässig14.
Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel ist es unerheblich, welche Gründe die Auszubildende vorliegend veranlasst haben, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Die §§ 305 ff. BGB missbilligen bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Formularklauseln (§ 305 Abs. 1 Satz 1, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB), nicht erst deren unangemessenen Gebrauch im konkreten Fall. Der Rechtsfolge der Unwirksamkeit sind auch solche Klauseln unterworfen, die in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfall nicht realisiert hat15.
Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis vereinbart war. Nach § 9 Abs. 2 Buchst. c des Ausbildungs- und Studienvertrags trifft den Vertragspartner die Pflicht zur Erstattung der Studienkosten auch in den Fällen, in denen er im Anschluss an das erfolgreich absolvierte Studium das Angebot des Verwenders ablehnt, entsprechend der mit dem Studienteil erworbenen Abschlussqualifikation ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen. Begründet er ein solches Beschäftigungsverhältnis, ist er verpflichtet, an diesem für die Dauer von fünf Jahren festzuhalten. Durch die Kombination beider Vertragsbestimmungen wird auf den Vertragspartner ein Abschluss- und Bleibedruck ausgeübt, der die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit einschränkt16.
Die Unwirksamkeit von § 9 Abs. 2 Buchst. b des Ausbildungs- und Studienvertrags lässt die vertragliche Grundlage für einen Rückzahlungsanspruch der Arbeitgeberin entfallen. Die Aufrechterhaltung der Klausel mit einem zulässigen Inhalt scheidet ebenso aus wie eine ergänzende Vertragsauslegung.
Eine geltungserhaltende Reduktion, mit der eine einheitliche und damit auch einer einheitlichen AGB-Kontrolle unterliegende Klausel durch das Gericht in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil getrennt und in ihrem rechtlich nicht zu beanstandenden Teil aufrechterhalten wird17, ist im Rechtsfolgensystem des § 306 BGB nicht vorgesehen18.
Die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung19 sind nicht gegeben. Der Wegfall der Erstattungspflicht stellt sich nicht als unzumutbare Härte iSd. § 306 Abs. 3 BGB für die Arbeitgeberin dar. Bei Vertragsschluss im März 2018 konnte sie kein schützenswertes Vertrauen darauf in Anspruch nehmen, die von ihr gewählte Vertragsgestaltung könne einer Inhaltskontrolle standhalten. Zu diesem Zeitpunkt war in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine in einem Formulararbeitsvertrag gestellte Klausel unwirksam ist, nach welcher der Vertragspartner vom Verwender getragene Aus- und Fortbildungskosten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Eigenkündigung auch dann zurückzuerstatten hat, wenn der Kündigungsgrund aus der Sphäre des Verwenders stammt20.
Unterstellt man zugunsten der Arbeitgeberin, die Richtlinie wäre über § 2 Abs. 2 des Ausbildungs- und Studienvertrags Bestandteil des Vertrags geworden, wäre deren Nr. 9 Abs. 2, die eine im Wesentlichen mit § 9 Abs. 2 Buchst. b des Ausbildungs- und Studienvertrags vergleichbare Regelung enthält, aus denselben Gründen unwirksam wie die vertragliche Regelung selbst.
Die Arbeitgeberin kann die Klageforderung auch nicht mit Erfolg auf bereicherungsrechtliche Vorschriften stützen, die ihrer Auffassung nach gemäß § 306 Abs. 2 BGB an die Stelle der unwirksamen Erstattungsregelung in § 9 Abs. 2 Buchst. b des Ausbildungs- und Studienvertrags treten. Insbesondere hat sie keinen Anspruch auf Erstattung der Studienkosten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 oder Alt. 2, § 818 Abs. 2 BGB. Die Arbeitgeberin hat der Auszubildenden das duale Studium nicht ohne rechtlichen Grund ermöglicht. Der rechtliche Grund besteht in dem – mit Ausnahme der Rückzahlungsklausel – gemäß § 306 Abs. 1 BGB wirksamen Ausbildungs- und Studienvertrag21.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Juli 2024 – 9 AZR 227/23
- Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 25.09.2018, GMBl. S. 1102[↩]
- LAG Rheinland-Pfalz 3.05.2023 – 7 Sa 249/22[↩]
- vgl. BAG 25.04.2023 – 9 AZR 187/22, Rn. 11[↩]
- vgl. BAG 11.12.2018 – 9 AZR 383/18, Rn. 17 mwN, BAGE 164, 316[↩]
- BAG 5.09.2023 – 9 AZR 350/22, Rn. 24[↩]
- vgl. BAG 25.01.2022 – 9 AZR 144/21, Rn. 27[↩]
- vgl. BAG 1.03.2022 – 9 AZR 260/21, Rn. 21[↩]
- vgl. BAG 23.01.2024 – 9 AZR 115/23, Rn. 38[↩]
- vgl. dazu BAG 5.09.2023 – 9 AZR 350/22, Rn. 39[↩]
- vgl. zu Härtefallklauseln in Ruhegeldordnungen BAG 20.08.2013 – 3 AZR 333/11, Rn. 41[↩]
- vgl. BAG 29.03.1983 – 3 AZR 26/81, zu I 2 der Gründe[↩]
- vgl. BAG 15.10.2013 – 3 AZR 294/11, Rn. 49, BAGE 146, 200[↩]
- vgl. BGH 5.05.2015 – XI ZR 214/14, Rn. 16, BGHZ 205, 220[↩]
- vgl. BAG 28.05.2013 – 3 AZR 103/12, Rn.20[↩]
- BAG 25.04.2023 – 9 AZR 187/22, Rn. 31[↩]
- vgl. BAG 25.04.2023 – 9 AZR 187/22, Rn. 21[↩]
- vgl. BAG 26.01.2017 – 6 AZR 671/15, Rn. 34 f., BAGE 158, 81[↩]
- BAG 11.12.2018 – 9 AZR 383/18, Rn. 31, BAGE 164, 316[↩]
- vgl. hierzu BAG 28.09.2017 – 8 AZR 67/15, Rn. 37 ff. mwN[↩]
- vgl. nur BAG 28.05.2013 – 3 AZR 103/12, Rn.20[↩]
- vgl. BAG 21.08.2012 – 3 AZR 698/10, Rn. 33 ff., BAGE 143, 30[↩]
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