Ein Sozialgericht, das nach einer erledigten Untätigkeitsklage eine Kostenerstattung für die Klägerin mit der Begründung ablehnt, diese hätte die Sozialbehörde zunächst auf die zu lange Untätigkeit hinweisen -sie quasi vorwarnen- müssen, wendet § 193 SGG in nicht mehr nachvollziehbarer Weise
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