Der Bundesgerichtshof hat den zukünftigen Grenzwert der nicht geringen Menge für Cannabis gemäß § 34 Abs. 3 des Konsumcannabisgesetzes auf 7,5 g des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) festgesetzt.
Anlass hierfür bot dem Bundesgerichtshof ein Fall aus Ulm. Das Landgericht Ulm hatte
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