Bundesfinanzhof (BFH)

Die dauerhafte Erkrankung des Klägers – und sein Terminverlegungsantrag

Ist der Kläger aufgrund einer länger andauernden (psychischen) Erkrankung, die durch entsprechendes ärztliches Attest belegt ist, gehindert, mit seinem Bevollmächtigten in der Weise zu kommunizieren, dass diesem ein fundierter Vortrag möglich ist, darf das Finanzgericht einen Terminverlegungsantrag nicht ohne vorherige weitere Sachverhaltsermittlungen zur Art und Intensität der Erkrankung sowie gegebenenfalls

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Krücken

Der erkrankte, nicht vertretene Kläger

Für einen am Vortag des Termintages vor Dienstschluss wegen einer Erkrankung gestellten Antrag auf Terminverlegung sind im Zeitpunkt der Antragstellung grundsätzlich keine erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Erkrankung zu stellen. Der Antragsteller trägt aber das Risiko, dass die maßgeblichen Umstände der Erkrankung dem Finanzgericht bis zur mündlichen Verhandlung nicht

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Kalender Frist

Die Erkrankung des Rechtsanwalts – und der Wiedereinsetzungsantrag

Aktuell hate sich der Bundesgerichtshof erneut mit den Pflichten des Rechtsmittelgerichts für den Fall zu befassen, dass das Vorbringen zur Begründung eines – auf eine unvorhergesehene Erkrankung des Rechtsanwalts gestützten – Wiedereinsetzungsantrags keine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe enthält, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten

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Bundesfinanzhof (BFH)

Keine Terminsverlegung trotz Corona?

Auch im Fall einer durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten andauernden Erkrankung an COVID-19 ist ein berufsmäßiger Vertreter verpflichtet, Vorsorge für die Terminswahrnehmung zu treffen, ggf. durch Bestellung von (Unter-)Bevollmächtigten bzw. im Fall einer Steuerberatungsgesellschaft durch Wahrnehmung des Termins durch andere vertretungsberechtigte Angehörige dieser Gesellschaft. Ein Attest, welches lediglich ein erhöhtes

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die abgelehnte Terminverlegung – aufgrund Mitwirkungspflichtverletzungen und einer länger andauernden Erkrankung

Die Ablehnung einer Terminänderung kann selbst bei Vorliegen erheblicher Gründe ermessensgerecht sein, wenn eine Verletzung der Mitwirkungspflichten bereits im Veranlagungsverfahren und Rechtsbehelfsverfahren vorliegt und wenn der Beteiligte zusätzlich trotz einer bereits seit geraumer Zeit bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für die Wahrnehmung eines anstehenden Termins trifft. Einem Verfahrensbeteiligten wird das rechtliche

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Krankheitsunterbrechung des Freiwilligen Sozialen Jahres und der Kindergeldanspruch

Für die Zeit einer Erkrankung während eines Freiwilligendienstes besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld. So hat das Hessische Finanzgericht in dem hier vorliegenden Fall eines Vaters entschieden, dessen Tochter das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) wegen Krankheit unterbrechen musste. Grundsätzlich ist der Vater hier kindergeldberechtigt. Seine Tochter hatte nach Abschluss des Gymnasiums

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Das verkaufte Reitpferd – und der ausgeheilte Rippenbruch

Der Verkäufer eines Tieres hat, sofern eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wird, (lediglich) dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird und

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Psychisch krank im Staatsexamen

Gemäß § 55 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 JAPrO BW ist ein wichtiger Grund, mag sich dieser auch über mehrere Prüfungstermine erstrecken, für jeden einzelnen Prüfungstermin nachzuweisen. Ein Nachweis im Sinne des § 55 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 3 JAPrO wird nicht

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Panikattacken bei der Berufungsbegründung

Leidet der Prozessbevollmächtigte an einer Krankheit, die sporadisch und plötzlich zu akuten Erkrankungszuständen führt, muss er im allgemeinen damit rechnen, dass die plötzlichen Erkrankungszustände erneut auftreten können; er ist deshalb verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, dass im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen vornimmt. Im hier entschiedenen Fall wurde

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Die plötzliche Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

Mit der Unterrichtungspflicht eines durch plötzlich auftretende Krankheit an der Wahrnehmung des Einspruchstermins gehinderten Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Gericht hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Gegen ein zweites Versäumnisurteil eines Berufungsgerichts findet die Revision ohne Zulassung gemäß § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO statt. Die

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Massive Erschöpfungszustände des Prozessbevollmächtigten

Die Krankheit eines Prozessbevollmächtigten schließt das Verschulden der Versäumung einer Frist nur dann aus, wenn die Erkrankung für den Prozessbevollmächtigten nicht vorhersehbar war. Ist der krankheitsbedingte Ausfall dagegen vorhersehbar, muss sich der Rechtsanwalt durch konkrete Maßnahmen darauf vorbereiten. Im vorliegenden Fall war allerdings für den Bundesgerichtshofs nach dem eigenen Vortrag

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Buchregal

Berufungsbegründungsfrist – und die erkrankte Partei

Die Erkrankung einer Partei kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sie infolge der Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, den Rat ihres Rechtsanwalts einzuholen und diesen sachgemäß zu unterrichten. Dabei kann die grundsätzliche Notwendigkeit einer Rücksprache des Prozessbevollmächtigten mit seiner Partei vor

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Bundesfinanzhof (BFH)

Vertagung wegen plötzlicher und unerwarteter Erkrankung

Das Gericht kann die Vertagung einer mündlichen Verhandlung wegen plötzlicher und unerwarteter Erkrankung des Klägers nicht mit der Begründung ablehnen, dieser sei bereits vor Jahren krank gewesen und hätte entsprechend vorsorgen müssen. Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte das Finanzgericht trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entschieden,

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die krankheitsbedingte Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung

Die Nichtteilnahme eines Beteiligten an einer mündlichen Verhandlung aus ärztlich attestierten Gründen ist dann nicht unverschuldet, wenn der Beteiligte damit aufgrund seiner gesundheitlichen Disposition rechnen musste und sich nicht rechtzeitig um eine Vertretung bemüht hat. Für eine unverschuldete Verhinderung des Klägers legt das Finanzgericht Hamburg dieselben Maßstäbe an, die bei

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Die langandauernde Erkrankung des Arbeitnehmers – und die Urlaubsabgeltung

Bei Erkrankung des Arbeitnehmers tritt nach Ablauf von 15 Monaten seit dem Ende des Urlaubsjahres ein Verfall der Urlaubsansprüche ein. Dies gilt auch für über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Urlaubsansprüche aus dem Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Baden-Württemberg. Für die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs und des tariflichen Mehrurlaubs spielt es

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