Reststrafenaussetzung – und die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit

Zuständig für die Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer desjenigen Landgerichts, in deren Bezirk der Verurteilte zum Zeitpunkt, in dem er seinen Antrag auf Aussetzung der Reststrafe auf Bewährung anbrachte, in einer Justizvollzugsanstalt aufgenommen war (§ 462a Abs. 1 Satz 1 StPO).

Reststrafenaussetzung – und die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit

„Aufgenommen“ im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Verurteilter, wenn er sich in der betreffenden Vollzugseinrichtung tatsächlich und nicht nur vorübergehend, wie etwa im Rahmen einer Verschubung, zum Zwecke einer medizinischen Untersuchung oder zum Zwecke einer vorübergehenden medizinischen Behandlung aufhält1.

Wird der Verurteilte nach seiner Flucht nur vorübergehend in eine Justizvollzugsanstalt zum Zwecke des Rücktransports untergebracht, ist er auch in der Zeit seines dortigen Aufenthalts weiterhin in der bisherigen Justizvollzugsanstalt aufgenommen.

Die Strafvollstreckungskammer dieses Landgerichts war mit Eingang des Antrags des Verurteilten auch mit der Sache „befasst“ im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO. Dabei ist unschädlich, dass der Antrag an ein anderes Landgericht gerichtet und zunächst dort eingegangen war. Es genügt, dass der Antrag bei einem Gericht eingegangen ist, das für die Sache zuständig sein kann2.

Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch bei einer nachfolgenden Verlegung des Verurteilten in eine andere Justizvollzugsanstalt für die Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung zuständig, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits mit dieser Sache „befasst“ im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO war3.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Juni 2016 – 2 ARs 211/16

  1. KK-StPO/Appl, 7. Aufl. § 462a Rn. 15 mwN[]
  2. vgl. KK-StPO/Appl aaO Rn.19[]
  3. KK-StPO/Appl aaO Rn. 21[]