Sterbegeld bei VBL-Versicherungsrenten

Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) setzt § 58 Abs.1 VBLS a.F. setzt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut voraus, dass ein Versorgungsrentenberechtigter stirbt. Beim Tod eines Versicherungsrentenberechtigten (§ 37 Abs. 1 Buchst. b VBLS a.F.) gibt es dagegen – auch bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft – keinen Anspruch auf Sterbegeld.

Sterbegeld bei VBL-Versicherungsrenten

Nach § 85 VBLS n.F. besteht für Sterbefälle im Jahr 2006 nur dann eine Anspruch auf Sterbegeld, wenn bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Voraussetzungen nach § 58 Abs. 1 bis 3 VBLS a.F. vorgelegen hätten. § 58 Abs.1 VBLS a.F. setzt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut voraus, dass ein Versorgungsrentenberechtigter stirbt. Beim Tod eines Versicherungsrentenberechtigten (§ 37 Abs. 1 Buchst. b VBLS a.F.) ist dagegen kein Anspruch auf Sterbegeld gegeben1.

In dem hier vom Landgericht Karlsruhe entschiedenen Fall erhielt der Verstorbene von der VBL seit dem 1. Mai 2001 eine Leistung gemäß § 105 b VBLS a.F. (Sonderregelung für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet). Nach § 105 b Abs. 2 VBLS a.F. gelten die Leistungen nach § 105 b Abs. 1 VBLS a.F. als Versicherungsrenten im Sinne der Satzung. Das bedeutet, dass auf diese Leistung alle Vorschriften der Satzung für Versicherungsrenten anzuwenden sind2. Daraus folgt, dass Vorschriften der Satzung für Versorgungsrenten, wie § 58 Abs. 1 VBLS a.F., nicht anzuwenden sind, so dass kein Anspruch auf Sterbegeld besteht.

Die Unterscheidung zwischen Versorgungs- und Versicherungsrente ist von dem Kläger ebenso hinzunehmen, wie von seinem verstorbenen Lebenspartner3.

Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 11. Juni 2010 – 6 S 19/09

  1. vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 58 Anm. 1[]
  2. vgl. Gilbert/Hesse, a.a.O., § 105 b, Anm. 3[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2004 – IV ZR 56/03, NVwZ-RR 2004, 513-516 = VersR 2004, 453-456[]