Banken arbeiten bekanntlich für umsonst. Insbesondere dann, wenn sie für’s Finanzamt arbeiten. Und dass das so ist, hat jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz einer Bank ins Stammbuch geschrieben, die vom Finanzamt einen Auslagenersatz von 18,90 € für die bei Vorlage von Kontoauszügen eines Kunden begehrte.

Dem Finanzamt ist vom Gesetzgeber in bestimmten Fällen die Möglichkeit eingeräumt worden, bestimmte Bankdaten von steuerpflichtigen Konteninhabern abzufragen. Streitig in diesem jetzt vom Finanzgericht in Neustadt an der Weinstraße entschiedenen Rechtsstreit war nun, ob die Bank vom Finanzamt verlangen kann, diejenigen Kosten zu ersetzen, die ihr selbst durch eine Kontenstandsabfrage entstanden waren.
Nach den Terroranschlägen vom 9.11. war bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Datei eingerichtet worden, in der von den in Deutschland tätigen Banken sämtliche Konten und Depots sowie die hierzu bestehenden Unterschriftsvollmachten zu melden sind. Diese – zunächst selbstverständlich nur zur Bekämpfung der Geldströme des internationalen Terrorismus angelegte – Datei kann inzwischen auch vom Bundeszentralamt für Steuern abgefragt werden, das hieraus den Finanzämtern und bestimmten Sozialbehörden Auskünfte erteilt.
So auch im Streitfall: Das Bundeszentralamt für Steuern hatte dem Finanzamt auf dessen Anfrage hin drei Kontonummern eines bestimmten Steuerpflichtigen mitgeteilt. Unter Angabe dieser Kontonummern bat das Finanzamt nun die Bank – eine Großbank – um Vorlage (evtl. Kopien) der Kontoauszuüge bzw. Depotauszüge dieses Steuerpflichtigen. Diesem Ersuchen kam die Bank nach und stellte dem Finanzamt dafür 18,90 € (eine Arbeitsstunde à 17.- €, 2 Kopien à 0,50 € und Portokosten von 0,90 €) in Rechnung.
Das Finanzamt lehnt eine Kostenerstattung jedoch ab mit der Begründung. eine Entschädigung werde nach den Vorschriften der Abgabenordnung nur Personen gewährt, die als Auskunftspflichtige herangezogen worden seien; für Personen, die nur als Vorlageverpflichtete herangezogen worden seien, gelte das nicht.
Gegen diesen Ablehnungsbescheid klagte nun die Bank vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit der Begründung, das Anforderungsschreiben des Finanzamtes sei einerseits als Auskunftsersuchen bezeichnet worden; andererseits habe dieses Ersuchen lediglich die Angaben von Kontonummern und nicht die Bankleitzahlen enthalten. Daher habe erst ermittelt werden müssen, welche Filiale gemeint gewesen sei, was wiederum den Arbeitsaufwand verursacht habe. Zudem seien die Voraussetzungen eines (entschädigungslosen) Vorlagersuchens zur Vorlage von Urkunden nicht gegeben, weil Kontoauszüge keine Urkunden seien.
Die Finanzrichter von der Weinstraße waren über diese Klage wohl wenig erfreut, denn – so der Originalton des Finanzgerichts in einer Mitteilung über dieses Verfahren – „wegen eines vergleichsweise geringfügigen Betrages in Höhe von 18,90 € musste sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit komplizierten Vorschriften der Abgabenordnung und anderen öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen auseinandersetzen“. Ob es wirklich nur um einen solchen kleinen Betrag ging? Nun ja, die Bank dürfte nicht nur die eine Anfrage eines Finanzamtes bekommen haben…
Jedenfalls hatte die Bank auch vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz keinen Erfolg, das Finanzgericht wies die Klage ab. Es sei, so das Finanzgericht, nicht entscheidend, dass das Ersuchen unzutreffenderweise als Auskunftsersuchen bezeichnet worden sei. Auf die formale Bezeichnung komme es nicht an, wenn – wie hier – das tatsächliche Verlangen nur auf die Vorlage der Kontoauszüge gerichtet gewesen sei. Damit sei die Bank nur als Vorlageverpflichtete herangezogen worden und es bestehe keine Entschädigungsverpflichtung. Auch der Umstand, dass nur die Kontennummern ohne die zugehörige Bereichnummer (=Filialnummer) vom Finanzamt (über das Bundeszentralamt) benannt worden seien, rechtfertige es nicht, der Bank einen Entschädigungsanspruch zuzugestehen. Die Bank sei nämlich zunächst selbst verpflichtet, dem Bundeszentralamt die Kontonummern vollständig mitzuteilen, sodass unvollständige Vorlageersuchen nicht auf die Finanzverwaltung zurückzuführen seien. Sollte zudem der Zeitaufwand für das Heraussuchen der Bereichsnummer (=Filialnummer) wegen der Möglichkeit des Einsatzes elektronischer Hilfsmittel dagegen keinen besonderen Zeitaufwand verursacht haben, wäre der Bank in diesem Fall ein nicht (mehr) messbarer Aufwand für eine eigene intellektuelle Leistung entstanden, für den sie aus diesem Grunde keine Erstattung beanspruchen könnte.
Der steuerrechtliche Urkundsbegriff, so die Neustädter Finanzrichter weiter, schließe auch Urkunden in Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder einem anderen Datenträger mit ein und sei somit umfassender als etwa der zivilrechtliche Urkundsbegriff.
Soweit das Klagebegehren als die Geltendmachung eines Schadensersatzes anzusehen sei, müsse dies vor den ordentlichen Gerichten und nicht vor dem Finanzgericht geltend gemacht werden.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Juni 2009 – 4 K 2619/07