Bloße Hinweise zum Schallschutz in einem Bebauungsplan sind nicht geeignet, eine erhebliche Verkehrslärmproblematik zu lösen.
Enthält ein Bebauungsplan keine Festsetzungen zum passiven Lärmschutz, sind Verfügungen der Baurechtsbehörde gegenüber dem Bauherrn, bestimmte Schallschutzvorkehrungen zu treffen, mangels Rechtsgrundlage unzulässig, sofern die Immissionen
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