Sind Anregungen und Einwendungen im Rahmen einer weiteren öffentlichen Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB auf seine geänderten Teile beschränkt und sind die im Aufstellungsverfahren beigezogenen umweltbezogenen Informationen für diese Änderungen ohne Bedeutung,
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