Die isolierte Kostenentscheidung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren, das nicht die in § 57 Satz 2 FamFG bezeichneten Gegenstände betrifft, ist auch dann unanfechtbar, wenn sie nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 269 Abs. 5 ZPO grundsätzlich in Betracht
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