Abschiebung eines Gefährder nach Russland

Die Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung – § 58a AufenthG – begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschrift ist formell und materiell verfassungsgemäß.

Die Anwendung des § 58a AufenthG durch das Bundesverwaltungsgericht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist ohne Verfassungsverstoß zu der

Artikel lesen

Eilrechtsschutz – und keine Vorlage an den EuGH

Eine Vorlagepflicht im Eilverfahren besteht nach der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzlich nicht, so dass eine Nichtvorlage des im Asyl-Eilverfahren letztinstanzlich entscheidenden Verwaltungsgerichts keinen Entzug des Unionsgerichtshofs als gesetzlichen Richter darstellt.

Es entspricht der bisher ganz herrschenden

Artikel lesen
Bundesfinanzhof (BFH)

AdV oder einstweilige Anordnung?

Im finanzgerichtlichen Verfahren ist vorläufiger Rechtsschutz entweder durch die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung (AdV) eines angefochtenen Verwaltungsaktes nach § 69 FGO oder durch eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO zu gewähren.

Die Abgrenzung der beiden Rechtsschutzmöglichkeiten richtet sich

Artikel lesen

Sächsische Schulnetzplanung

Das Bundesverfassungsgericht hat in dem bei ihm anhängigen Normenkontrollverfahren zur sächsischen Schulnetzplanung einen von einer sächsischen, kreisangehörige Gemeinde gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die antragstellende Gemeinde möchte ihre von der Schließung bedrohte Oberschule im Schuljahr 2014/15 fortführen.

Artikel lesen

Die Kurtaxsatzung der Stadt Dresden

Ist die Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe nicht offensichtlich rechtswidrig und die Belastungen eines betroffenen Inhabers eines Beherbergungsbetriebes nicht gravierend, ist der Erlass einer vom betroffenen Inhaber beantragten einstweiligen Anordnung nicht dringend geboten.

So das Sächsiche Oberverwaltungsgericht in dem

Artikel lesen

BAföG per einstweiliger Anordnung

Wird ein Leistungsträger durch einstweilige Anordnung verpflichtet, Förderungsleistungen nach dem BAföG zu bewilligen, so ist die Leistungspflicht grundsätzlich ab Beginn des Monats auszusprechen, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, dass die einstweilige

Artikel lesen