Eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht vorverlegte Wahlprüfung ist ausgeschlossen.
Ein solcher Antrag ist offensichtlich unzulässig.
Das Grundgesetz sieht für die Wahlprüfung ausschließlich die Wahlprüfungsbeschwerde gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG vor.
Danach ist die Wahlprüfung
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