Bundesverwaltungsgericht

Überlange Anhörungsrügeverfahren

Das Anhörungsrügeverfahren (hier: § 44 FamFG) und das vorangegangene Hauptsacheverfahren stellen ein einheitliches Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar. Die Entschädigungsregelung bei überlanger Verfahrensdauer (§§ 198 ff GVG) ist auf das Anhörungsrügeverfahren unmittelbar anzuwenden.

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Überlange Verfahrensdauer – und die Begrenzung der Entschädigungsklage auf eine Instanz

Die Begrenzung der Entschädigungsklage auf eine von mehreren Instanzen (hier das Berufungszulassungsverfahren) ist prozessrechtlich zulässig. Materiellrechtlicher Bezugsrahmen eines derart beschränkten Begehrens ist gleichwohl das gesamte (verwaltungs-)gerichtliche Verfahren.

Die Begrenzung der Entschädigungsklage im Hauptantrag auf den Ausgleich des den Klägern jeweils

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