Nicht jede üble oder auch rassistische Äußerung erfüllt den Straftatbestand der Volksverhetzung Der Straftatbestand der Volksverhetzung ist eng gefasst und muss mit Blick auf die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG auch eng ausgelegt werden.
Mit zwei Revisionen gegen
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