Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verabschiedung der „Armenien-Resolution“ als unzulässig angesehen und daher nicht zur Entscheidung angenommen.
Sie ist unzulässig, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte nicht ausreichend dargelegt hat und im
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