Bundesarbeitsgericht

Revisionsbegründung per Telefax

Gemäß § 46g Satz 1 ArbGG sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die

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Oberlandesgericht Köln

Das beA des Kanzleiinhabers

Mit den nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO bestehenden Anforderungen an die Übermittlung eines elektronischen Dokuments hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Dem zugrunde lag ein Fall aus Köln: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im

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Kalender

Die ablaufende Begründungsfrist – und das noch nicht zugeteilte „besondere elektronische Steuerberaterpostfach“

Steuerberatern steht seit dem 01.01.2023 mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung, so dass sie in finanzgerichtlichen Verfahren seit diesem Zeitpunkt vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen als elektronische Dokumente übermitteln müssen. Beantragt ein Steuerberater wegen Nichtnutzung

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