Ist der Angeklagte nur zur Verfolgung der im Europäischen Haftbefehl bezeichneten Straftaten von der Republik Polen ausgeliefert worden und hat der Angeklagte auch nicht auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet, verstößt die Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einem früheren Urteil in
Artikel lesen













