Ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid kann nicht wegen „neuer Tatsachen“ zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden kann, wenn das Finanzamt seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen ist und die – widersprüchlichen – Angaben des Steuerpflichtigen in seiner Steuererklärung bei der Veranlagung zunächst übernommen
Artikel lesen















