Aus dem verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Bildung (Artikel 4 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung und § 54 Abs. 1 und 7 NSchG) und dem korrespondierten Erziehungsgrundrecht der Eltern (Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG und § 59
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