Die Anwendung der GmbH-Vorschriften zu eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehn, die in der Insolvenz von den darlehnsgewährenden Gesellschaftern nicht zurück gefordert werden können, auf die Aktionäre einer AG hat der Bundesgerichtshof zumindest für nicht massgeblich beteiligte Aktionäre eingeschränkt.
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